Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280940/13/Zo/Ps

Linz, 23.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L D, geb. 19.., T, vom 18. August 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. August 2006, Zl. Ge96-45-2006, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Die Strafnorm des § 28 Abs.1a AZG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

       II.      Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

Zu 1.: Geldstrafe 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

Zu 2.: Geldstrafe 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

Zu 3.: Geldstrafe 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)

 

      III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 150 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin X mit Sitz in B H und einer Zweigniederlassung in T, O, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz auf Grund der Mitteilung der Autobahnpolizeiinspektion St. Johann in der Haide zur Anzeige gebracht wurde, bei der Beschäftigung des Lenkers H K mit dem Lenken des Sattelkraftfahrzeuges X, X, im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr auf der Fahrtstrecke Traun – Torino – Tauernalm – Anhalteort (A2 Bad Waltersdorf) folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu verantworten habe:

 

1. Der Arbeitnehmer H K (geb. X) sei laut den vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen vom 15. Februar 2006, 07.25 Uhr bis 16. Februar 2006, 15.59 Uhr mit einer Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 17 Stunden und 54 Minuten beschäftigt worden;

 

2. Dem Arbeitnehmer H K (geb. X) sei laut den vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des
24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn am 15. Februar 2006 um 07.25 Uhr nicht gewährt worden, diese habe nur 3 Stunden und 30 Minuten betragen;

 

3. Dem Arbeitnehmer H K (geb. X) sei nach den Arbeitsaufzeichnungen die vorgeschriebene Unterbrechung (Lenkpause) nach bzw. innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden in der Zeit von 15. Februar 2006, 18.10 Uhr bis 16. Februar 2006, 03.55 Uhr nicht gewährt worden, weil in dieser Zeit bei einer Lenkzeit von 9 Stunden 40 Minuten lediglich eine Lenkpause von 25 Minuten gewährt wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art. 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 sowie zu 2. nach § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art. 8 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 und zu 3. nach § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm Art. 7 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 begangen. Es wurden deshalb über ihn zu 1. und 2. Geldstrafen von jeweils 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie zu 3. eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 200 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche er nach Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zusammengefasst wie folgt begründete:

 

Die gegenständliche Fahrt habe bereits am 14. Februar 2006 um 07.25 Uhr begonnen, weshalb der Tatvorwurf sowohl hinsichtlich der Lenkzeit als auch der Ruhezeit datumsmäßig falsch sei. Der Lenker sei eben bereits am 14. Februar 2006 in Traun weggefahren. Hinsichtlich der fehlenden Unterbrechung sei der Vorwurf richtig, allerdings sei die Unterbrechung lediglich um 20 Minuten verkürzt worden.

 

Herr K sei nicht gesetzwidrig beschäftigt worden, weil er bei Dienstantritt im Unternehmen der Firma M am 14. Februar 2006 vor Fahrtantritt einen Dienstzettel ausgehändigt bekommen hatte und auch entsprechend belehrt worden sei. Dabei sei ihm auch ein Merkblatt über die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften mitausgehändigt worden und er habe einen schriftlichen Ladeauftrag erhalten. Wenn einem Kraftfahrer bei Diensteintritt diese Unterlagen ausgehändigt werden und er angibt, über die Lenk- und Ruhezeiten hinreichend Bescheid zu wissen, sei eine besondere Schulung zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig. Im Rahmen des Beschäftigungsbeginns sei eine solche Schulung auch nicht möglich, weil auch anzunehmen ist, dass ein Berufskraftfahrer über die einschlägigen Bestimmungen Bescheid weiß. Auf Grund der Belehrung und Aushändigung des Dienstvertrages sowie der eindeutig belegbaren Transportaufträge habe im konkreten Fall jedenfalls keine gesetzwidrige Beschäftigung stattgefunden. Herr K habe am 14. Februar 2006 den Lkw in Traun übernommen und eine Ladung nach Torino zu bringen gehabt, wobei er für diese Fahrtstrecke von 803 km eine Entladezeit von 12.30 Uhr vorgegeben hatte. Er habe daher sämtliche Arbeits- und Ruhezeitvorschriften leicht einhalten können. Die gesamte Transportroute, auch die Rückfahrt, welche der Lenker am 15. Februar bis 18.00 Uhr zu laden hatte und die Entladung für den 17. Februar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr seien ohne Zeitdruck leicht zu bewältigen gewesen. Es sei keinesfalls eine Arbeitszeitverlängerung oder Ruhezeitverkürzung angeordnet worden, sondern es sei ganz im Gegenteil nicht nachvollziehbar, warum sich der Lenker nicht an seine Transportvorgaben gehalten habe. Auch die Ruhezeitverkürzung nach 4,5 Stunden sei nicht erklärbar, weil der Lenker genug Zeit zur Einhaltung einer 45-minütigen Ruhepause gehabt hätte.

 

Die Fahrtaufträge sowie die schriftliche Vorgabe der Fahrtrouten mit den entsprechenden Lade- und Entladeterminen hätte in den vorgeschriebenen Zeiten leicht eingehalten werden können. Der Lenker habe offenbar bewusst und eigenmächtig trotz des schriftlichen Ladeauftrages und trotz Aushändigung eines Dienstzettels und Belehrung über die Lenk- und Ruhezeiten es unterlassen, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.

 

Im Unternehmen M würden ständig laufend Schulungen, Belehrungen und Anweisungen an die Lenker erteilt, die Schaublätter müssen wöchentlich abgegeben werden und diese würden von einer gesondert dafür eingestellten Person kontrolliert. Die Lenker würden auch auf Sanktionen hingewiesen und diese würden auch tatsächlich gesetzt, wobei sie von Ermahnungen, Lohnkürzungen bis in letzter Konsequenz zu Entlassungen führen würden.

 

Die Lenker würden gemäß Dienstvertrag nach dem Kollektivvertrag entlohnt und es würde kein Anreiz oder Anlass gesetzt, die Lenk- oder Ruhezeiten nicht einzuhalten. In Wahrheit würde ganz im Gegenteil die Regelung im Kollektivvertrag einen Anreiz bieten, Übertretungen insbesondere hinsichtlich der Ruhezeiten zu begehen.

 

Die Kraftfahrer seien mit einem Firmenhandy ausgerüstet, welches es dem Disponenten ermögliche, die Einhaltung der Fahrtaufträge zu kontrollieren und dabei auch die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu überprüfen. Der Disponent kann daher bereits vor der Rückkehr in den Betrieb den Lenker auf eventuelle Übertretungen aufmerksam machen bzw. diese verbieten. Dies wird vom Berufungswerber auch ständig beauftragt und teilweise von ihm selber praktiziert, insbesondere dann, wenn bereits einschlägige Übertretungen der Kraftfahrer bekannt sind.

 

Er habe demnach ausreichend Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen, weil er eben nicht nur Belehrungen und Aufforderungen an die Lenker gerichtet habe und diese stichprobenartig kontrolliert habe, sondern die Lenker durch telefonische tägliche Kontrolle des Disponenten und tägliche Einsicht in die Roadpricing-Daten durch eine im Betrieb der Firma M angestellte Person überwacht werden und so Übertretungen hintan gehalten werden.

 

Bezüglich der Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass sich sein monatliches Nettoeinkommen zwischen 800 und 900 Euro netto bewege.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2006, Einholung einer Stellungnahme bezüglich der Beschäftigungszeiten des Herrn K und Wahrung des Parteiengehörs dazu.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Herr K war zur Tatzeit laut der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bei der X beschäftigt. Der Berufungswerber war damals handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

 

Herr K lenkte das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraftfahrzeug von Traun nach Turin, von dort weiter nach Cirie, wo er eine neue Ladung aufnahm und diese sollte er nach Breitenau bringen. Bei der Kontrolle am 16.02.2006 um ca. 16.00 Uhr wurde festgestellt, dass er entsprechend den im Akt befindlichen Schaublättern am 14.02.2006 um ca. 11.20 Uhr in Traun weggefahren ist und den Lkw bis ca. 22.15 Uhr gelenkt hat. Daraufhin legte er eine Ruhezeit bis ca. 7.25 Uhr ein und setzte dann die Fahrt ohne Wechsel des Schaublattes fort. Um 14.25 Uhr fuhr er mit einem neuen Schaublatt weiter, wobei diese Fahrt bis 16.02.2006, 03.55 Uhr andauerte. Von 03.55 Uhr bis 08.35 Uhr hielt er eine Ruhezeit ein, im Anschluss daran lenkte er den Lkw mit mehreren Unterbrechungen bis zur Kontrolle um 15.59 Uhr.

 

Daraus ergibt sich in der Zeit vom 15.02.2006, 07.25 Uhr bis 16.02.2006, 15.59 Uhr eine Lenkzeit von 17 Stunden und 54 Minuten. Die Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 15.02.2006 um 07.25 Uhr betrug lediglich 3 Stunden und 30 Minuten (von 03.55 Uhr bis 07.25 Uhr). Am 15.02. in der Zeit von 18.10 Uhr bis 16.02., 03.55 Uhr hielt Herr K bei einer Lenkzeit von 9 Stunden und 14 Minuten nur eine Unterbrechung von 25 Minuten ein. Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

 

Der Berufungswerber machte dazu nachvollziehbar geltend, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei diesen Fahrtaufträgen möglich gewesen sei. Herr K habe entsprechende Ladeaufträge gehabt und hätte diese auch einhalten können. Auch wenn man berücksichtigt, dass bei der vom Berufungswerber vorgelegten Darstellung der Transportrouten die jeweiligen Abfahrtszeiten falsch angegeben sind, ergibt sich dennoch, dass die Fahrtstrecke von Traun nach Turin ca. 850 km beträgt und dafür eine Lenkzeit von ca. 13 Stunden veranschlagt wurde. Bei einer Abfahrt am 14.02. um ca. 11.20 Uhr hätte daher der Entladetermin in Turin um 11 Uhr – wenn auch knapp – eingehalten werden können, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Lenker auf dieser Fahrtstrecke eine Ruhezeit einlegen musste.

 

Der Berufungswerber machte folgende Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes geltend:

 

Es habe sich um die erste Fahrt des Herrn K für sein Unternehmen gehandelt und er habe ihn am Beginn der Beschäftigung entsprechend belehrt und auch einen Dienstzettel mit einer Darstellung der gesetzlichen Vorschriften ausgefolgt. Weiters habe er eine "Telefonüberwachung" eingeführt, es seien alle Fahrer mit Firmentelefonen ausgerüstet und hätten den Auftrag, nach Erledigung des ersten Fahrtauftrages den Disponenten anzurufen. Damit hat der Disponent die Kontrolle, ob der Fahrer den vorgeschriebenen Ladetermin eingehalten hat und kann daraus auch schließen, dass die Fahrtzeiten eingehalten wurden. Herr K hat die vorgeschriebenen Ladetermine auch eingehalten, zur Überschreitung der Lenkzeiten bzw. Unterschreitung der Ruhezeiten sei es nur wegen der "unkonventionellen" Pausengestaltung des Herrn K gekommen. Der Disponent habe aufgrund der Einhaltung der Lade- und Entladetermine davon ausgehen können, dass die Fahrtaufträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt worden sind.

 

Weiters gibt es eine Überwachung mit Hilfe der "Roadpricingdaten" welche darin besteht, dass aufgrund dieser Daten überprüft wird, wann ein Lkw aus Österreich hinausgefahren ist, bzw. wieder ins Bundesgebiet eingefahren ist und wie lange er in Österreich bzw. in der Zwischenzeit im Ausland gewesen ist. Auch daraus sei ableitbar, ob der Fahrer die vom Disponenten vorgegebenen Zeiten einhält.

 

In seinem Unternehmen sei damals ein Disponent für insgesamt 20 Lkw zuständig gewesen, wobei diese nur für zwei Unternehmen gefahren sind, sodass der Disponent lediglich die Aufgabe hatte, die bereits vorhandenen Fahrtaufträge möglichst gut zu koordinieren und auf die Einhaltung der Fahrtaufträge und die gesetzlichen Vorschriften durch die Fahrer zu achten. Herr K habe die vorgeschriebenen Lade- und Entladezeiten auch eingehalten, weshalb offenbar die Übertretungen auch nicht aufgefallen sind. Diese Überwachung wird während der Arbeitszeiten des Disponenten von 7 Uhr bis 20 Uhr durchgeführt.

 

Zum Entlohnungssystem führte der Berufungswerber aus, dass Herr K mit einem fixen Monatsgehalt beschäftigt war, wobei eine pauschale Überstundenabgeltung je nach Anzahl der gefahrenen Kilometer vereinbart war. Zusätzlich erhalten die Kraftfahrer Diäten, welche ebenfalls von der Anzahl der gefahrenen Kilometer abhängig sind. Dies erläutert der Berufungswerber damit, dass in seinem Unternehmen die den Fahrern kollektivvertraglich zustehenden Diäten eben auf die Kilometerleistung umgerechnet werden, weil bei einer höheren Kilometerleistung erfahrungsgemäß auch mehr Diäten anfallen.

 

In weiterer Folge sei es auch zur Trennung des Dienstverhältnisses mit Herrn K gekommen, weil dieser nicht in der Lage gewesen sei, die angeordneten Fahrten innerhalb der normalen Arbeitszeiten zu erledigen. Bei diesen Problemen habe es sich in erster Linie um sprachliche Probleme gehandelt, weil Herr K nur sehr schlecht deutsch gesprochen habe. Der Berufungswerber musste aber einräumen, dass er ihm am Beginn des Arbeitsverhältnisses den Dienstzettel nur in deutscher Sprache ausgehändigt hat. Offenbar sind ihm bei der Belehrung bei Dienstantritt die mangelnden Sprachkenntnisse des Herrn K nicht aufgefallen.

 

5. Darüber hat der UVS in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehende "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

5.2. Aus den im Akt befindlichen Schaublättern ergibt sich, dass Herr K die Tageslenkzeit überschritten, die Ruhezeit unterschritten sowie die erforderliche Unterbrechung nicht eingehalten hat. Der Berufungswerber hat ihn damit als Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt bzw. ihm die erforderliche Ruhezeit und Unterbrechung nicht gewährt.

 

Hinsichtlich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei sämtlichen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weshalb bereits fahrlässiges Handeln die Strafbarkeit begründet. Den Berufungswerber würde nach der ständigen Rechtsprechung nur dann kein Verschulden treffen, wenn er ausreichend Maßnahmen gesetzt hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein den Berufungswerber exkulpierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe z.B. VwGH vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0191).

 

Bloße Belehrungen, Schulungen, Anweisungen und die nachträgliche Kontrolle von Schaublättern sind nach der Judikatur des VwGH nicht ausreichend. Zu der Belehrung sowie zum Dienstzettel ist weiters noch anzuführen, dass diese in deutscher Sprache erfolgten, obwohl der Berufungswerber einräumte, dass es mit Herrn K sprachliche Probleme gegeben hat.

 

Die telefonische Überwachung bzw. die Auswertung der Daten des Roadpricingsystems ermöglicht nur eine Überprüfung dahingehend, ob die Fahrer die vorgeschriebenen Lade- bzw. Entladetermine eingehalten haben. Aus der Einhaltung dieser Termine schließt der Disponent darauf, dass die Fahrer dann auch die vorgeschriebenen Fahrtaufträge eingehalten haben und dabei die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeit eingehalten haben. Gerade der gegenständliche Fall zeigt aber, dass auch bei Einhaltung der Fahrtaufträge Überschreitungen möglich sind und diese nicht entdeckt werden können. Im konkreten Fall ist noch zu berücksichtigen, dass es sich nach den Angaben des Berufungswerbers um die erste Fahrt des Herrn K für sein Unternehmen gehandelt hat. Der Berufungswerber konnte daher noch nicht wissen, ob Herr K sich generell bemüht, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten oder diesbezüglich eher unzuverlässig ist. Auch aus diesem Grund wäre es notwendig gewesen, Herrn K zumindest am Beginn des Beschäftigungsverhältnisses möglichst genau zu überprüfen. Das bloße Vertrauen darauf, dass er bei Einhaltung der Fahrtaufträge auch die Lenk- und Ruhezeiten einhalten würde, war in diesem Fall nicht ausreichend. Diesbezüglich ist bekannt, dass es durchaus technische Möglichkeiten gibt, mittels Sattelitenüberwachungssystem einerseits den momentanen Standort jedes Fahrzeuges abzufragen und andererseits auch die Fahr- und Stehzeiten dieses Fahrzeuges in den letzten Tagen festzustellen. Würde der Berufungswerber ein derartiges Überwachungssystem während der gesamten Einsatzzeit seiner Lkw tatsächlich anwenden, so hätte er auch die Möglichkeit, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch seine Lenker tatsächlich sicher zu stellen. Er hat damit nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften getroffen, weshalb ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs.1a AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Diese Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit den konkreten Übertretungen genau gegen diese Schutzzwecke in einem erheblichen Umfang verstoßen, weil die zulässige Lenkzeit bzw. Mindestruhezeit deutlich über- bzw. unterschritten wurde bzw. die erforderliche Lenkpause in einem relativ langen Zeitraum nicht gewährt wurde. Es mussten daher spürbare Strafen verhängt werden.

 

Gegen den Berufungswerber schienen zum Tatzeitpunkt 31 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes auf. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von ca. 1/3 bzw. 1/6 der gesetzlichen Höchststrafe durchaus angemessen ist. Lediglich aufgrund der vom Berufungswerber angegebenen und nicht widerlegbaren ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse sowie der bloß fahrlässigen Begehung war eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Strafen vertretbar. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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