Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310304/16/Kü/Se

Linz, 24.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H P B, B, A, vom 12. Oktober 2006 gegen  das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. September 2006, UR96-21-2006, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2007 Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung "hierfür geeigneten Anlagen bzw." zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20% der verhängten Geldstrafe, ds 72 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. September 2006, UR96-21-2006, wurde über den Berufungswerber ( im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 3 Z 2 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 26.6.2006 gegen 13:45 Uhr in einem alten Eisenfass, welches er an der Grundgrenze zu seinem Nachbarn stellte, auf seinem Anwesen in A, B, Plastikblumentöpfe bzw. – pflanztöpfe und Altpapier verbrannt und somit diesen nicht gefährlichen Abfall entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hierfür geeigneten Anlagen bzw. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten behandelt hat.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass die im Spruch angeführte Verwaltungs­übertretung aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Altheim sowie der Aussagen der Zeugen H E, S M und H A für die Behörde in objektiver Hinsicht eindeutig feststehe. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Zeugenaussagen seitens der Behörde nicht in Zweifel gezogen würden, zumal die Aussagen in sich widerspruchsfrei gewesen seien und überdies die Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen würden und im Falle einer falschen Zeugenaussage auch mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

 

Bei den Plastikblumentöpfen bzw. –pflanztöpfen sowie dem Altpapier handle es sich um Abfall im subjektiven Sinn, zumal der Bw sich offensichtlich dieser Sachen entledigen wollte, da er diese verbrannt habe.

 

Im gegenständlichen Fall sei Vorsatz anzunehmen, da der Bw einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

 

Zur Strafhöhe sei zu bemerken, dass das AWG 2002 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 360 bis 7.270 Euro vorsehe und die verhängte Geldstrafe somit die Mindeststrafe darstelle. Bei der Strafbemessung seien die angegebenen Einkommensverhältnisse, sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Von den Bestimmungen des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) bzw. § 21 VStG (Absehen von der Strafe) hätte nicht Gebrauch gemacht werden können, zumal einerseits keine mildernden Umstände vorhanden gewesen seien und andererseits das Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung, in welcher der Bw ausführt, seine Behauptungen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, dass er zur An- bzw. Verfeuerung am 26.6.2006 lediglich kleine Mengen Zeitungspapier und Holz (Pappel) in einem Fass mit Durchmesser 60 cm und Höhe 90 cm verwendet habe. Unrichtig sei, dass er Plastikübertöpfe bzw. Plastikpflanztöpfe und Altpapier verbrannt habe.

 

Sämtliche PVC-Plastikabfälle und Altpapier würden von Frau G Z schon seit Jahren am Wochenende beim Altstoffsammelzentrum in Altheim ordnungsgemäß entsorgt und – daher könne diesbezüglich keine Notlage angenommen werden. Im Blechfass hätten sich lediglich das Holz und die 3 Doppelblätter Zeitungspapier befunden. PVC Rückstände hätten auch von Herrn Insp. B nicht festgestellt werden können, da keine verbrannt worden seien.

 

Das zur Verbrennung gelangte Holz stamme aus einer frischen Uferschlägerung in Durchham. Die starke Rauchentwicklung erkläre er sich auch durch die Art (Pappel) und des Zustandes (frisch) des Holzes, aber auf keinen Fall aus "Entsorgung" bzw. "Verbrennung" aus PVC-Plastikblumentöpfen bzw. –pflanztöpfen und Altpapier.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2007. An dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw teil genommen und dabei seine Ehefrau sowie seine Schwägerin als Zeuginnen namhaft gemacht. Diese Zeuginnen wurden neben der Zeugin S M im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 26. Juni 2006 bewohnte der Bw zusammen mit seiner Ehefrau das Anwesen B, A.

Mit seinem Nachbarn, Herrn H A, hatte der Bw aufgrund einer Streitigkeit über ein Zufahrtsrecht kein gutes Verhältnis.

 

Am 26. Juni 2006 stellte der Bw ein altes Blechfass direkt an die Grundgrenze zu Herrn A. Der Bw entfachte in diesem Blechfass mit Zeitungspapier und frischen Pappelholz ein Feuer. Vom Bw wurden in dieses Feuer auch schwarze eckige Pflanztöpfe aus Kunststoff, wie sie üblicherweise in Gärtnereien für Jungpflanzen verwendet werden, ins Feuer geworfen und verbrannt. Eine Angestellte des Nachbarn H A, dieser betreibt einen Gemischtwarenhandel im Nachbargebäude, konnte den Bw dabei beobachten, wie er diese Pflanztöpfe in das Feuer geworfen hat.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin S M. Die Zeugin bestätigt in gleicher Weise, wie bereits in ihrer Zeugenaussage vor der Erstinstanz, dass sie den Bw dabei beobachtet hat, wie er Plastikpflanztöpfe in das brennende Altfass geworfen hat. Sie ist auf die Verbrennungstätigkeiten des Bw durch sehr starke Rauchentwicklung und extremen Gestank aufmerksam geworden. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in einer Kunststofffirma hat sie den Brandgeruch eindeutig zuordnen können. Diese Aussagen stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat wie erwähnt als glaubhaft dar und decken sich überdies auch mit anderen Zeugenaussagen, die von der Erstinstanz aufgenommen wurden.

 

Die vom Bw namhaft gemachten Entlastungszeuginnen können mit ihren Ausführungen jedenfalls gegenteilige Annahmen nicht darlegen. Die Schwägerin, welche grundsätzlich die Altstoffe vom Anwesen des Bw zum Altstoffsammelzentrum bringt, konnte über den gegenständlichen Vorfall keine Angaben machen. Die Ehefrau des Bw führte aus, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt im Haus gewesen ist und starke Rauchentwicklung wahrgenommen hat. Der Bw selbst hingegen führt an, dass seine Ehefrau am besagten Tag nicht anwesend gewesen ist, sondern von ihrer Beschäftigung in der Regel um 16:00 Uhr nach Hause kommt. Der Bw spricht davon, dass er nur mit seiner Frau grillen wollte, seine Frau hingegen erzählt von einem unverbindlich geplanten Grillfest mit mehreren Personen. Weiters ist anzumerken, dass sich der Bw und seine Ehefrau darin widersprechen, dass im Haus außer dem alten Blechfass, welches zu Grillzwecken Verwendung finden soll, noch weitere Griller vorhanden sind. Die Ehefrau des Bw gibt an, dass noch zwei weitere Griller im Haus vorhanden sind und auf diesen regelmäßig gegrillt wird. Der Bw führt aus, dass höchstens 2x im Jahr gegrillt wird, wobei keine weiteren Griller im Haushalt vorhanden sind bis auf ein Altgerät, welches fast nie verwendet wird. Eine Verwendung des Blechfasses als Griller erscheint daher äußerst unglaubwürdig.

Die Ehefrau des Bw selbst hat dem Verbrennungsvorgang nicht gesehen, sondern hat ihren Aussagen zufolge mit ihrem Mann geschimpft, da es zu sehr starker Rauchentwicklung gekommen ist. Was dieser konkret verbrannt hat, kann sie nicht angeben. Insgesamt stellen sich aber die Aussagen des Bw bzw. seiner Ehefrau aufgrund der aufgezeigten Widersprüche als nicht glaubwürdig dar. Daher war den Aussagen der Zeugin M mehr Glauben zu schenken und festzustellen, dass vom Bw neben Altpapier auch Plastikblumentöpfe im Blechfass verbrannt worden sind.

Außerdem gereicht die Position des Eisenfasses, welches direkt an der Grundgrenze zum Nachbarn, mit dem ein schwieriges Verhältnis bestanden hat, aufgestellt war zur Annahme, dass der Bw sehr wohl bewusst zum Leidwesen seines Nachbars an dieser Stelle ein Feuer entfacht hat und Materialien verbrannt hat, die zu einer starken Rauchentwicklung und somit Belästigung des Nachbarn führen können. Auch die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass es bei Nachbarschafts­streitigkeiten immer wieder zu bewussten Belästigungen der Kontrahenten kommen kann, weshalb auch damit der gegenständliche Sachverhalt erklärbar ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr.155/2004, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Entledigen im Sinne des § 2 Abs.1 Z1 AWG 2002 bedeutet, dass von einer Person die Gewahrsame zum Zweck der Befreiung von einer Sache aufgegeben wird. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war der subjektive Wille des Bw darauf gerichtet, Altpapier und Plastikpflanztöpfe durch Verbrennen los zu werden und durch diesen Vorgang gänzlich zu vernichten. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Bw des Altpapiers und der Plastikpflanztöpfe entledigt hat, weshalb der subjektive Abfallbegriff bezogen auf Altpapier und Plastikpflanztöpfe als erfüllt zu werden ist.

 

Ein altes Blechfass, in welchem derartige Abfälle verbrannt werden, stellt zweifelsohne keinen geeigneten Ort für die Behandlung dieser Abfälle dar und bedarf dies keiner näheren Begründung. Im Vorgehen des Bw ist deswegen ein Verstoß gegen die in § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 festgelegte Verpflichtung zu sehen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist daher dem Bw anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Dem Bw gelingt es mit seinem schriftlichen Berufungsvorbringen  bzw. seinen allgemein gehaltenen Gegenbehauptungen nicht nachvollziehbar dazustellen, warum er im Blechfass gerade an dieser Stelle ein Feuer entfacht hat und warum er diese Materialen verbrannt hat. Mithin ist davon auszugehen, dass ihm die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

 

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verhängt. Aus diesem Grunde erübrigen sich begründende Ausführungen zur Strafbemessung. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass Milderungsgründe, welche die Unterschreitung der Mindeststrafe rechtfertigen würden, im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind, so dass an die Anwendung des § 20 VStG nicht zu denken gewesen ist. Dem Bw kann auch geringfügiges Verschulden nicht zugute gehalten werden, weshalb an die Anwendung des § 21 VStG nicht zu denken ist.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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