Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521557/4/Ki/Ka

Linz, 25.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau I S, H, F vom 21. Februar 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Jänner 2007, VerkR21-78-2007/LL, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26. Jänner 2007, Zl.VerkR21-78-2007/LL die Berufungswerberin (Bw) aufgefordert, sich von einem Amtsarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 2. Februar 2007 persönlich übernommen.

 

2. Die Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21. Februar 2007 Berufung. Die Berufung wurde am 26. Februar 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Die Bw wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. März 2007 aufgefordert, zur Frage der Verspätung ihrer Berufung binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde letztlich am 15. März 2007 beim Postamt X hinterlegt. Die Bw hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 2. Februar 2007 von der  Bw persönlich übernommen und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 16. Februar 2007.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26. Februar 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

   

Nachdem trotz Parteiengehör keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid  als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, dass gemäß § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden dürfen.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Eingabe im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.  

 

 

 

Mag. K i s c h  

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