Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521588/2/Ki/Da

Linz, 24.04.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R D S, W, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, M, P, vom 16.6. (gemeint wohl 3.) 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.2.2007, VerkR21-353-2006-Br, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 3 Monate, gerechnet ab 22.10.2006, festgesetzt wird. Bezüglich Anordnung einer Nachschulung wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1, 24 Abs.3 und 25 Abs.3 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.12.2006, VerkR21-353-2006, wurde u.a. dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 5 Monaten, gerechnet ab 22.10.2006, entzogen und es wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker innerhalb der Entzugsdauer als begleitende Maßnahme angeordnet. 

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid u.a. sowohl die Entzugsdauer als auch die Anordnung der Nachschulung bestätigt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz, datiert mit 16.6.2007 (gemeint wohl 16.3.2007) Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 3 Monate herabzusetzen und von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben, datiert mit 29.3.2007, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 11.4.2007, vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

4. Laut vorliegendem Verfahrensakt hat der Berufungswerber am 22.10.2006 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,74 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei auch einen Verkehrsunfall, bei welchem er selbst verletzt wurde, verursacht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass dieser Sachverhalt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.1 FSG sei und gelangt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und deren Wertung zur Auffassung, dass der Berufungswerber nicht verkehrszuverlässig sei. Die festgesetzte Entziehungszeit stehe im Einklang mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und sei dem Mangel der Verkehrszuverlässigkeit angemessen.

 

Herr S begründet seine auf die Dauer der Entziehung bzw. Anordnung der Nachschulung eingeschränkte Berufung im Wesentlichen damit, dass er den Unrechtsgehalt und den Schuldgehalt seines Verhaltens und zwar insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vollkommen einsehe und er beim gegenständlichen Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, sodass ihm auch daraus die Gefahr des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vollkommen bewusst geworden sei. Er habe den festen Vorsatz, ein derartiges Verhalten künftig nicht mehr zu wiederholen, weil er einsehe, dass durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Fremdpersonen und fremdes Eigentum gefährdet werden können und er in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall darüber erleichtert sei, dass andere Personen nicht verletzt wurden und anderes Eigentum nicht beschädigt wurde.

 

Bezüglich Anordnung der Nachschulung wird argumentiert, dass es sich bei der Bestimmung gem. § 24 Abs.3 erster Satz FSG um eine sogenannte Kann-Bestimmung handle, sodass die Anordnung einer Nachschulung im überprüfbaren Ermessen der Behörde liege und zu begründen sei. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei dieses Ermessen bei der Überprüfung der Voraussetzungen über die Anordnung einer Nachschulung zu Gunsten des Berufungswerbers auszulegen bzw. sei bei ihm auf Grund seiner Einsicht die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung nicht gegeben.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.1.2007, VerkR96-3107-2006, wurde wegen des gegenständlichen Sachverhaltes über den Berufungswerber gem. § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Offensichtlich handelt es sich um die erste Übertretung dieser Art.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Es bleibt unbestritten, dass Herr S am 22.10.2006 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,74 mg/l) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall, bei welchem er selbst verletzt wurde, verursacht hat. Diesbezüglich liegt auch ein rechtskräftiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vor.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich beim gegenständlichen Vorfall dadurch eindrucksvoll untermauert, als der Berufungswerber bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall (mit Eigenverletzung) verursachte.

 

Jedenfalls ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht gegeben war. Der Umstand, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges bei gleichzeitiger Begehung eines Alkoholdeliktes einen Verkehrsunfall verursachte, erbringt jedoch kein zusätzliches erschwerendes, eine die Mindestdauer übersteigende Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigendes Element. Die Verursachung bzw. auch das Verschulden eines Verkehrsunfalles lässt die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart als keinesfalls schwerer ins Gewicht fallend erscheinen. Dass in einem derartigen Fall die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer zu erhöhen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass in Anbetracht der erstmaligen Begehungsweise einerseits und des einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers andererseits mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden hätte werden können, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden konnte.

 

5.2. Entsprechend der unter 5.1. dargelegten Wertung bzw. Prognose der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit bezieht sich die Herabsetzung auch auf das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen (§ 32 FSG) sowie auf die Anerkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 FSG).

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 (Z3).

 

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verfahren eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu Grunde. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat in diesem Falle die Behörde kein Ermessen, sondern es ist die Anordnung der Nachschulung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Aus diesem Grunde konnte in diesem Falle der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

6. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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