Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530583/5/Bm/Sta/Ga

Linz, 19.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herr DI P M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.11.2006, GZ. 501/S061040C, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der ÖAMTC Landeszentrale,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 – AVG;

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 12.6.2006 hat die ÖAMTC Betriebe GesmbH & Co KEG, Linz, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der ÖAMTC Landeszentrale mit Bürobereich, Callcenter, Prüfhalle, Tiefgarage und oberirdische Kfz-Stellplätze auf Gst. Nr., KG. Waldegg, angesucht.

 

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 21.6.2006 eine mündliche Verhandlung für den 11.7.2006 anberaumt. Diese Kundmachung wurde u.a. im Wohnhaus  des Berufungswerbers, das der beantragten Betriebsanlage benachbart ist, angeschlagen.  

Diese Kundmachung enthält den Hinweis, dass eine Person, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung mündlich Einwendungen erhebt ihre Stellung als Partei verliert.

 

Aufgrund dieser Kundmachung wurde vom Berufungswerber mit Eingabe vom 10.7.2006 bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt eingebracht:

 

"Bezugnehmend zur oa. Kundmachung teile ich Ihnen fristgemäß folgende Einwendungen mit:

 

Zu dem Abschnitt "Zu dieser Verhandlung werden eingeladen:"

...

Nachbarn: von den von Ihnen aufgelisteten 227 Personen, ist keine einzige Person unmittelbarer Nachbar dieser Betriebsanlage. Es sind Personen von Deutschland, der Schweiz, verschiedenen österreichischen Ortschaften, auch von Linz, aber keine einzige Person von der Wohnanlage Wankmüllerhofstraße 64-72. Und genau diese Bewohner sind die einzigen, die in unmittelbarer Nähe zu dieser neuen Anlage wohnen und dadurch am stärksten betroffen werden würden.

 

Zurzeit, ohne Ausbau, sind auf dem Gelände des ÖAMTC min. 64 Parkplätze. Durch die zusätzlich geforderten 181 Kfz-Stellplätze in Form einer unterirdischen, mechanisch belüfteten Großgarage, wäre dies eine starke Belastung des bereits an der Grenze der Belastbarkeit bestehenden Verkehrs.

Die Wankmüllerhofstraße ist eine der meist befahrenen Straßen in Linz, durch die Mündung des gesamten Verkehrs von der Wienerstraße, der Breitwiesergutstraße der Gürtelstraße der Makartstraße und den zwei Abfahrten von der A7.

 

Verglichen zum ÖAMTC, gibt es in der Umgebung von unserer Wohnanlage mit 72 Wohnungen ca. 20-30 öffentliche Parkplätze, die von jedem öffentlichen Verkehrsteilnehmer jederzeit, kostenlos und auf unbegrenzte Zeit, in Anspruch genommen werden können, sogar von der Kundschaft des ÖAMTC, die nicht unbedingt in die unterirdische Großgarage fahren wollen. Die Erfahrungen mit der WIFI-Tiefgarage zeigen täglich, dass viele Kursteilnehmer in der Umgebung auf öffentlichen Parkplätzen/Straßen parken anstatt in der Tiefgarage.

 

Genauso wie der Verkehr, ist auch die Umweltbelastung durch die Abgase in dieser Gegend an der Grenze der Belastbarkeit.

 

Die Erfahrungen mit dem ÖAMTC nach dem Kauf dieses Grundstückes ist auch nicht die Beste da ihre erste Aktion das Fällen von min. 20 großen gesunden Bäumen war ohne noch zu wissen wofür und seit damals auch so gut wie nichts geschehen ist. Der zweite Schritt war im Februar diese Jahres, bevor die Erstellung eines Bauplanes bekannt war, das weitere Fällen von ca. 20 Bäumen von dem Hang wo wahrscheinlich gar kein Bau möglich ist?

 

Aufgrund dieser Einwände und der Tatsachen die eindeutig gegen dieses Vorhaben sprechen ersuche ich die dafür zuständige Behörde, die Erteilung der Baubewilligung für die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für dieses Vorhaben an diesem Ort zu verweigern.

 

Es müsste auch geklärt werden, warum die am stärkst Betroffenen Bewohner der Wankmüllerhofstraße 64, 66 u. 68 keine Einladung zu dieser Verhandlung bekommen haben."

 

Am 11.7.2006 wurde im Beisein des Berufungswerbers die mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung hat der Berufungswerber die Erklärungen abgegeben, seine Einwendungen entsprechend dem Schriftsatz vom 10.7.2006 aufrecht zu erhalten, der Streitpunkt übergangene Nachbarn hinsichtlich der Objekte Wankmüllerhofstraße 64-72 ist im Zuge der augenscheinlichen Verhandlung abgeklärt worden.

 

Die belangte Behörde hat der mündlichen Augenscheinsverhandlung Amtsachverständige aus den jeweiligen Fachbereichen (Maschinen- und Elektrotechnik, Gewerbetechnik, Emissionstechnik, Verkehrstechnik) beigezogen und in weiterer Folge noch ein ergänzendes lärmtechnisches und ergänzende medizinische Gutachten eingeholt.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 28.11.2006 die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar DI P M innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es gebe zwischen dem Gutachten des umweltmedizinischen Amtssachverständigen und den technisch beschriebenen Anlagen bzw. den mathematisch berechneten Durchschnittswerten große Abweichungen. Diese Abweichungen seien noch gravierender, wenn man berücksichtige, dass es auch noch Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung gebe. Wenn es zusätzlich auch ein Gutachten über die psychische Belastung der Bewohner geben würde, durch die viel zu große Betonmauer in einem viel zu geringen Abstand zur Wohnanlage, wäre die Begründung zur Aufhebung des Bescheides noch größer. In dem Flächenwidmungsplan Linz, Teil Mitte und Süd Nr. 2 von 2001, sei in einem Auszug aus der rechtswirksamen Lärmkarte für die Wankmüllerhofstraße eine verkehrsbedingte Lärmbelastung von 70 dB festgelegt. Anstatt diesen Wert zu berücksichtigen, werde ein rein zufällig einmalig ermittelter Wert als Maßstab übernommen. So zB auf Seite 10, B) Waschplatz, 3. Satz.

Aber das mit Abstand schlimmste Beispiel werde auf Seite 8 beschrieben: Das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen DTV auf der vorbeiführenden Wankmüllerhofstraße betrage nach letzten Zählungen 19.000 Fahrzeuge. Das durchschnittliche stündliche Verkehrsaufkommen errechne sich dann zu 1.900 Fahr­zeuge (Division durch 10). Im Vergleich zu diesem Verkehrsaufkommen seien die Abgasemissionen von 24 Fahrzeugen in mehr als 15 m Höhe zu vernachlässigen. Auch so könne man ein Vorhaben begründen, dies habe aber mit der Realität rein gar nichts tun. Wenn ein tägliches Verkehrsaufkommen von 19.000 Fahrzeugen ermittelt worden sei, bedeute es, dass in der Hauptverkehrszeit wesentlich mehr als 2.000 Fahrzeuge pro Stunde verkehren würden. Das bedeute, dass es in dieser Zeit wesentlich höhere Grenzwertüberschreitungen an Lärm, Staubgehalte, Abgase, Immissionsbelastungen usw. gebe und diese Spitzenbelastungen nicht durch frühere oder spätere Minderbelastungen ausgeglichen werden könnten. Dazu würden noch zusätzlich ein Großteil der 296 Fahrzeuge der Mitarbeiter und Kunden des ÖAMTC kommen, sodass auch alle Zu- und Abluftanlagen auf Hochtouren laufen müssten. In der Wohnanlage gebe es 72 Wohnungen mit ca. 150 Bewohner, welchen ca. 20 bis 25 öffentlich-rechtliche Parkplätze zur Verfügung stünden. Für all diese Wohnungen und Parkplätze stehe keine einzige Anlage für Aufarbeitung von Schadstoffen zur Verfügung. Für den Gewerbebetrieb des ÖAMTC seien allein für den Immissionsschutz mindestens 28 Anlagen erforderlich. Keine diese 28 Anlagen würden irgend einen Schadstoff verarbeiten bzw. verbessern, sondern die Frischluft transportieren, um dann angereichert mit allen möglichen Schadstoffen in der unmittelbaren Umgebung auszublasen. Ob diese Ausblasung dann direkt, vertikal oder horizontal sei oder in 15 m Höhe, spiele dann nur eine untergeordnete Rolle. Es gebe überhaupt keine plausible Begründung, warum dieser Betrieb unbedingt mitten im Wohngebiet und an einer der verkehrsreichsten Straßen von Linz tätig sein solle. Die Kundschaft des ÖAMTC habe zu dieser Örtlichkeit überhaupt keine Beziehung und genau wie die Bewohner alle Beteiligten nur Nachteile durch diesen Standort. Weiters würden die technischen Beschreibungen im Bescheid ausschließlich der Verharmlosung der Beeinträchtigung der Lebensqualität dienen. Die Bemerkung von Seite 15 Abs.3 sei zutreffend und könne durch theoretisch mathematische Durchschnittswerte nicht ersetzt werden. Zu der Aussage auf Seite 16 Abs.3: Jede Immission, vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen werden, könne vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit ein Störung des Wohlbefindens bewirken, gebe es nichts hinzuzufügen.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zur erheben, vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu GZ. 501/S06140C.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkun­gen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.                                                          

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die am 11. 7. 2006 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne des § 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht.

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der gewerblichen Betriebsan­lage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einem oder mehrere der im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehrere dort vorgeschriebener Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.9.1989, 86/04/0103). Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu VwGH 21.6.1993, 92/04/0144, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Nachbarn abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar.

 

Bei der vorliegenden Stellungnahme des Berufungswerbers vom 10.7.2006, auf welche sich der Berufungswerber auch in der mündlichen Verhandlung bezieht, handelt es sich um kein Vorbringen, entsprechend der obigen Ausführungen, da sich aus dieser Stellungnahme eine Konkretisierung der oben beschriebenen Tatbestände im Sinne einer vorgebrachten persönlichen Gefährdung, Belästigung oder relevanten Gefährdung des Eigentums nicht ergibt.

Eingangs wird in der Stellungnahme in allgemeiner Form die Kundmachung der mündlichen Verhandlung bemängelt. Ein konkretes Vorbringen die Person des Berufungswerbers betreffend ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon wurde die Kundmachung den Kundmachungsvorschriften entsprechend auch im Haus Wankmüllerhofstraße angeschlagen und hat der Berufungswerber auch von der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt.

Soweit auf die Umweltbelastung durch die Abgase in dieser Gegend verwiesen wird, fehlt auch hier der erforderliche sachverhaltsmäßige Bezugspunkt als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung der Gesundheit oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994.

 

Wenn der Berufungswerber seine Einwendung auf die starke Belastung des bereits an der Grenze der Belastbarkeit bestehenden Verkehrs stützt, stellt dies im Sinne der obigen Ausführungen keine zulässig Einwendung dar, da diese ihren Rechtsgrund nicht in den Tatbeständen des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 hat. Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Nachbarn wird keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihm als Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Interessen geltend gemacht werden könnte. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch einen verkehrstechnischen Amtsachverständigen beigezogen hat.

 

Die mit Eingabe vom 10.7.2006 abgegebenen Erklärungen stellen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendungen im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dar, weshalb die Parteistellung des Berufungswerbers im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde.

 

Mangels Parteistellung war somit die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und es ist damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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