Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530597/2/Bm/Hu

Linz, 24.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Mag. F H, H, 40 P, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OEG, M, 40 L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.12.2006, Zl. Ge20-8597-78-2006-V/Prk, betreffend Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren „EKZ P“  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren (Bauetappe V) Ge20-8597-55-2003 Folge gegeben wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67 Abs.4, 67a Abs.1, 67g Abs.1 sowie § 17 Abs.1, 41 Abs.1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 356 Abs.1 und 359a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 13.6.2006 wurde vom Berufungswerber Akteneinsicht in den Gewerbeakt der P GmbH & Co KG hinsichtlich des V. Bauabschnittes begehrt. Mit weiterer Eingabe vom 12.9.2006 wurde dieser Antrag insoferne präzisiert, als ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Antrag vom 13.6.2006 nicht als Sanierungsantrag iSd § 79a GewO, sondern als Antrag auf Akteneinsicht zu werten sei. Angesichts der vom genannten Objekt ausgehenden Emissionen wolle der Einschreiter Einsicht in den Bewilligungsakt nehmen, um prüfen zu können, ob die behördlichen Auflagen eingehalten würden, um in der Folge allenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Es sei dem Einschreiter jedoch nicht zumutbar, ohne Einsicht in den Akt etwa einen Sanierungsantrag zu stellen, zumal es gegebenenfalls zu einer Kostentragungspflicht kommen könne. Um Möglichkeiten und Chancen eines allfälligen Antrages ausloten zu können, müsse zunächst Einsicht in den Akt genommen werden. Auf die entsprechenden verfassungsgesetzlichen Bestimmungen werde hingewiesen. In weiterer Folge wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass etwa ab 20.00 Uhr die Klimazentrale auf dem Dach der P stark hörbar werde, auch komme es oftmals dazu, dass die Außenbeleuchtung der P nachts nicht abgeschaltet werde. Es komme dann zu Blendungen bzw. werde die Umgebung so hell erleuchtet, dass ein Einschlafen erschwert werde. Gelegentlich trete überdies Belästigung durch Fett- und andere Küchengerüche auf.

 

Aufgrund der im Antrag auf Akteneinsicht auch enthaltenen Beschwerde über Lärm- und Blendbelästigung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine gewerbebehördliche Überprüfung des Einkaufszentrums P durchgeführt.

 

Über den Antrag vom 13.6.2006 (ergänzt durch die Eingabe vom 12.9.2006) auf Gewährung von Akteneinsicht wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7.12.2006 abgesprochen und diesem Antrag keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Genehmigungsverfahren Ge20-8597-55-2003 betreffend Bauetappe V seien vom Nachbarn Mag. H Einwendungen erhoben worden. Den Einwendungen sei im Genehmigungsbescheid vom 17.10.2003 keine Folge gegeben und der Bescheid dem Berufungswerber ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Berufungswerber habe gegen den zitierten Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen. Im Genehmigungsverfahren Ge20-8597-63-2004 sei der Nachbar Mag. H zwar zur mündlichen Verhandlung erschienen, habe jedoch keine Einwendungen erhoben. Im Genehmigungsverfahren Ge20-8597-62 seien vom Berufungswerber trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung ebenfalls keine Einwendungen erhoben worden und sei der diesbezügliche Genehmigungsbescheid vom 18.10.2004 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Somit seien gemäß § 42 AVG in den genannten Genehmigungsverfahren die Präklusionsfolgen eingetreten und sei der Berufungswerber seiner Parteistellung verlustig geworden. Auch wenn das Recht auf Akteneinsicht nicht grundsätzlich nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen sei, so ist dieses Recht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit zu gestatten, als deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Das Recht auf Akteneinsicht stelle also ein prozessuales Recht der Partei dar und erstrecke sich dieses (nur) auf jene Unterlagen, die für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblich seien und könne eine Parteistellung nur aus den im § 74 Abs.2 GewO normierten subjektiv öffentlichen Schutzinteressen des Nachbarn abgeleitet werden. In diesem Sinne habe die Gewerbebehörde die Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Antragstellers und der in Betracht kommenden Amtssachverständigen vorgeschlagen. Im Rahmen einer solchen Überprüfung hätte Mag. H die Gelegenheit gehabt, an Ort und Stelle zwecks umfassender Klärung der komplexen Sachlage seine Beschwerden detailliert darzulegen und zu konkretisieren, um den Sachverständigen aufgrund seiner Angaben Rückschlüsse zu ermöglichen und das Beschwerdevorbringen den emissionsrelevanten Anlagenteilen des EKZ zuordnen zu können. Umgekehrt hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die gewünschten Informationen erteilen, Einsichtnahme in die seine Schutzinteressen tatsächlichen betreffenden Projektsbestandteile gewähren und die für den Nachbarschutz maßgeblichen Bescheidauflagen zur Kenntnis bringen können. Der Antragsteller habe aber den Vorschlag der Behörde auf Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheines an Ort und Stelle abgelehnt. Nach Ansicht der Behörde sei aber eine aktive Mitwirkungspflicht des Nachbarn vorauszusetzen. Ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht komme den Parteien nicht zu und könne sich dieses Recht inhaltlich grundsätzlich nur auf Aktenteile beschränken, die die Behauptung einer Verletzung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte zum Gegenstand haben.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr Mag. F H, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OEG mit Schriftsatz vom 27.12.2006, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 28.12.2006 eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird beantragt, der Berufung stattzugeben und Akteneinsicht in den Gewerbeakt der P GmbH & Co KG betreffend den V. Bauabschnitt zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurück zu verweisen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, es seien Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG eingetreten, sei unrichtig. Wie die Behörde ausführe, habe der Einschreiter im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren Ge20-8597-55-2003, betreffend Bauetappe V, Einwendungen erhoben. Der Einschreiter habe somit in diesem Verfahren Parteistellung und habe diese gemäß § 42 Abs.1 AVG auch nicht verloren. Nach dieser Bestimmung verliere eine Person ihre Stellung als Partei dann, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Schon aufgrund der Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde stehe fest, dass der Einschreiter Einwendungen erhoben habe. Die Parteistellung sei somit nicht verloren gegangen. Die Tatsache, dass er gegen den erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Rechtsmittel erhoben habe, führe nicht dazu, dass der Einschreiter in der Folge seine Parteistellung verliere. Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht sei, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme. Das Recht auf Akteneinsicht sei iZm dem Recht auf Gehör zu sehen; es solle den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handle sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des betreffenden Verwaltungsverfahrens hätten die Parteien beispielsweise wegen allfälliger Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder wegen Erhebung einer Beschwerde einen Anspruch auf Akteneinsicht. Insbesondere sei Präklusion nur dann gegeben, wenn die besonderen im § 42 Abs.1 AVG angeführten Tatbestandselemente, somit die Nichterhebung von Einwendungen vorliegen würden. Dies sei im Fall des Verfahrens zu Ge20-8596-55-2003 der BH Linz-Land nicht gegeben. Die Argumentation der Behörde im Bescheid vom 7.12.2006 sei daher unrichtig. Der Einschreiter habe in seinen Eingaben vom 13.6.2006 und vom 12.9.2006 ausreichend dargetan, weshalb Einsicht in den Gewerbeakt der P GmbH & Co KG begehrt werde. Dies, zumal sich der direkt neben der P wohnende Einschreiter insbesondere durch Geräusche, die von der am Dach der P befindlichen Klimazentrale ausgehen, gestört fühle. Auch würden weitere vom Objekt ausgehende Emissionen vorliegen und werde in diesem Zusammenhang auf die genannten Eingaben verwiesen. Hätte sich die Behörde die Mühe gemacht, im Zuge des Ermittlungsverfahrens andere Nachbarn der P im Zusammenhang mit der Lärmerregung durch die Klimazentrale zu befragen, hätte sie festgestellt, dass es beinahe über den gesamten Sommer, somit in der Zeit, in der die Klimaanlage auch in Betrieb sei, zu erheblicher Lärmbelästigung gekommen sei. Insofern wäre die durch den Amtssachverständigen durchgeführte Lärmmessung am 27.11.2006 entbehrlich, wenn nicht sogar sinnlos, zumal zu diesem Datum entsprechend der Jahreszeit eine eher niedrige Temperatur vorherrsche und deshalb die Klimazentrale nicht in Vollbetrieb gestanden sei. Im Sommer liege sehr wohl eine unzumutbare Lärmbelästigung vor. Zum Beweis dieses Vorbringens werde die Einvernahme der Zeugen Ing. M S, R T, I M H, beantragt. Stoße sich die Behörde daran, dass der Einschreiter weder einen Sanierungsantrag nach § 79a GewO gestellt habe, noch einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle zugestimmt habe, werde darauf verwiesen, dass die Behörde schon in ihrem Schreiben vom 31.7.2006 auf eine allfällige Kostentragungspflicht im Sinne des Abs.3 hingewiesen habe. Genau aus diesem Grund habe der Einschreiter in seiner Eingabe vom 12.9.2006 ausdrücklich diese Vorgangsweise abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er zunächst aufgrund der Akteneinsicht Chancen im Verfahren ausloten wolle. Es sei wohl für den Einschreiter nicht zumutbar, sich in die Gefahr einer Kostentragungspflicht zu bringen, wenn noch nicht abgeschätzt werden könne, ob die gewerbebehördlichen Auflagen eingehalten würden oder nicht. Genau um dies zu überprüfen, begehre der Einschreiter die Einsichtnahme in den Gewerbeakt. Allenfalls solle in der Folge ein Sanierungsantrag gestellt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Da der Berufung stattgegeben wurde, konnte auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach § 17 Abs.1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z2 E-GovG, BGBl.I/Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

 

Gemäß § 79a GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs.1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs.2 auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder nach Maßgabe des Abs.3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

 

Vorweg ist festzustellen, dass Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens Bauetappe V, EKZ P ist, zumal der Berufungswerber in der ergänzenden Eingabe vom 12.9.2006 ausdrücklich festhält, dass der Schriftsatz vom 13.6.2006 als Antrag auf Akteneinsicht und nicht als Sanierungsantrag im Sinne des § 79a GewO zu werten ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die belangte Behörde in der Begründung auf das Ergebnis der amtswegig durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung verweist und der Berufungswerber in der Berufungsschrift darauf eingeht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte Einvernahme der benannten Zeugen. In einem amtswegig durchgeführten und nicht auf § 79a Abs.1 und 3 GewO 1994 abgestellten gewerbebehördlichen Überprüfungsverfahren kommt Nachbarn Parteistellung nicht zu.

 

Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht im gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigungs­verfahren Ge20-8597-55-2003 war aus folgenden Gründen stattzugeben:

 

Aus der Bestimmung des § 17 Abs.1 AVG folgt, dass ein subjektives Recht auf Akteneinsicht ausschließlich den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zusteht.

Ob einer die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zugekommen ist, ist über die Regelung des § 42 Abs.1 AVG iVm § 356 GewO 1994 zu klären. Demnach hat ein Nachbar in einem Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren Parteistellung, verliert diese Stellung jedoch, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber im Betriebsanlagen­genehmigungs­verfahren Ge20-8597-55-2003 - anders als in den Genehmigungsverfahren Ge20-8597-62-2004 und Ge20-8597-63-2004 - durch die Erhebung von Einwendungen die Parteistellung nicht verloren gegangen ist. Diese Parteistellung gründet auf die Erhebung zulässiger Einwendungen und geht auch nicht verloren, wenn diese Einwendungen im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid als unbegründet abgewiesen werden bzw. der gegen diesen Genehmigungsbescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben wird.

Keine rechtlichen Zweifel bestehen auch darüber, dass Parteien auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens das Recht auf Akteneinsicht zusteht. Davon geht in ständiger Judikatur auch der Verwaltungsgerichtshof aus und begründet dies mit der allfälligen Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (siehe VwGH 30.11.2003, 2002/09/0093 und die darin zitierte Vorjudikatur).

 

Steht das Recht auf Akteneinsicht zu, so bestimmt sich der Umfang dieser Akteneinsicht nach § 17 Abs.1 und Abs.3 AVG.

Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen; anderes, nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen nur § 17 Abs.3 AVG. Eine Einschränkung auf solche Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist, ist im § 17 Abs.3 nicht enthalten, vielmehr soll die Partei das Recht haben, die Akten oder Aktenteile, die sich auf ihre Sache beziehen, unabhängig davon, ob ihre Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist oder nicht, einzusehen. Die die Einsicht betreffenden Akten und Aktenteile sind somit jene des betreffenden die Parteistellung aufrecht erhaltenen Verwaltungsverfahrens.

 

Dem Berufungswerber steht sohin das Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich des genannten Genehmigungsverfahrens zu und war aus diesem Grund der Berufung stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r 

 

Beschlagwortung:

Akteneinsicht § 17 AVG

 

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