Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162044/8/Kof/Be VwSen-162045/8/Kof/Be

Linz, 18.04.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.2.2007, VerkR96-788-2007 und vom 15.2.2007, Verk96-789-2007, jeweils wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2007 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

 

-          Geldstrafe (726 + 726 =)...………………………………………... 1.452,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………........... 145,20 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ........................................... 290,40 Euro                                                                                                           1.887,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 10 =) ..........................  20 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der  Präambel  zitierten  Straferkenntnisse  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

 

VerkR96-788-2007:

"Sie lenkten am 30.12.2006 um 11.06 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen PAN- .... (D) im Gemeindegebiet von Altheim, auf Höhe Haus Stadtplatz  Nr. 27,  obwohl  Ihnen  Ihre  Lenkberechtigung  entzogen  wurde.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:   § 1 Abs.3 FSG 1997

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:                                                                                    726,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:               10 Tagen

Gemäß:                                                          § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:  72,60 Euro

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt  daher:  798,60 Euro."

 

VerkR96-789-2007:

"Sie lenkten am 29.12.2006 um 10.27 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen PAN- .... (D) im Gemeindegebiet von Weng, auf der ehemaligen B 148, nächst Kaufhaus Hofer, obwohl Ihnen Ihre Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:   § 1 Abs.3 FSG 1997

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:                                                                                    726,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:               10 Tagen

Gemäß:                                                          § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:  72,60 Euro

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt  daher:  798,60 Euro."

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.2.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17.4.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie die Zeugen und Meldungsleger,  Herr CI.  A. D.,  PI B. (betreffend die Verwaltungsübertretung vom 29.12.2006) und Herr GI. J. F., PI A. (betreffend die Verwaltungsübertretung vom 30.12.2006) teilgenommen  haben.

 

Herr CI A.D. hat dabei zeugenschaftlich ausgesagt:

"Ich kenne den Bw seit ca. 25 Jahren von vielen Amtshandlungen.

Am 29.12.2006 um 10.27 Uhr fuhr ich in Weng, Kaufhaus Hofer, vom Parkplatz weg.

Ich sah den Bw, welcher auf der ehem. B148 von der Umfahrung kommend in Richtung Stadtplatz Altheim gefahren ist. Ich bin ihm ca. 1,5 – 2 km nachgefahren.

Es handelte sich dabei um einen Audi TT, das Kennzeichen weiß ich heute nicht mehr."

 

Herr GI J. F. hat dabei zeugenschaftlich ausgesagt:

"Ich kenne den Bw seit ca. 12 Jahren sehr gut.

Am 30.12.2006 um ca. 11.00 Uhr fuhr ich von der PI Altheim weg und sah den Bw mit dem PKW Audi TT am Stadtplatz in Altheim fahrend.

Ich fuhr zur Fa. des Bw, habe ihn jedoch nicht angetroffen.

Am Nachmittag des 30.12.2006 hat der Bw mich angerufen, wobei ich ihm sagte, dass ich ihn wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung anzeigen werde."

 

Anmerkung:

In beiden Zeugenaussagen wurde der Name des Bw durch die Wendung "Bw" ersetzt.

 

Der Bw hat im Anschluss an diese Zeugenaussagen folgende Stellungnahme abgegeben:

"In beiden Fällen ist das in der Anzeige enthaltene Kennzeichen: "PAN- .... (D)"    nicht  richtig.

Zu den Tatzeitpunkten (29.12.2006 und 30.12.2006) war weder mir selbst, noch den anzeigenden Polizeibeamten bekannt, dass ich nicht fahren darf bzw.  dass  mir  die  Lenkberechtigung  entzogen  war.

Ich bin auch im Zeitraum 20.4.2006 – Ende Dezember 2006 in Österreich mit meinem PKW gefahren,  wurde auch mehrfach kontrolliert und bin – obwohl die amtshandelnden Polizeibeamten das Führerscheinregister abgefragt haben –  nicht wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung beanstandet, geschweige denn bestraft worden.

Die Entziehung der (gemeint: meiner) Lenkberechtigung war im Führerscheinregister nicht eingetragen."

 

Zu  den  Einwendungen  des  Bw  ist  im  Einzelnen  auszuführen:

 

Zum Vorbringen, das in der Anzeige enthaltene Kennzeichen sei in beiden Fällen nicht  richtig:

Das Kennzeichen – ebenso wie Marke oder Type des Fahrzeuges – bildet  kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm.  § 1 Abs.3 FSG.  Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist überflüssig.

Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Bw selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt;

VwGH vom 8.7.2005, 2005/02/0027 und vom 25.1.2005, 2002/02/0207.

 

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das in den gegenständlichen Anzeigen bzw.  in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführte Kennzeichen richtig ist oder nicht.

 

Zum Vorbringen, dem Bw sei nicht bekannt gewesen, dass er nicht fahren dürfe bzw. ihm die Lenkberechtigung entzogen gewesen sei:

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 6.2.2006, VwSen-521217/3 dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die deutsche Lenkberechtigung für die Klassen B, BE und ML auf die Dauer von drei Monaten – vom 19.1.2006 bis einschließlich 19.4.2006 – entzogen und

-          verpflichtet, sich innerhalb der Entziehungsdauer bei einer ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

 

In  diesem  Erkenntnis  des  UVS  wurde  ausdrücklich  angeführt:

"Wurde eine Nachschulung angeordnet, so endet gemäß § 24 Abs.3 leg.cit (FSG)   die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung."

 

Der Bw hat die ihm auferlegte Nachschulung am 5.2.2007 absolviert;

siehe die Kursbestätigung des Institutes INFAR, Landesstelle Salzburg vom 5.2.2007.

 

Ende  der  Entziehungsdauer  war  somit  am  5.2.2007!

 

Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker ist die genaue Kenntnis der führerschein-rechtlichen  Bestimmungen  zuzumuten;   VwGH vom 17.3.1999, 99/03/0001.

 

Aufgrund des oa. Erkenntnisses des UVS vom 6.2.2006, VwSen-521217/3,  liegt beim Bw ein entschuldbarer Rechtsirrtum betreffend den Entziehungszeitraum nicht vor bzw. hätte der Bw zu den Tatzeitpunkten (29.12.2006 und 30.12.2006) zumindest Zweifel daran haben müssen, ob er noch im Besitz der  Lenkberechtigung ist oder nicht; VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0222 und vom 23.9.2004, 2001/02/0262.

 

Betreffend die "Nicht-Eintragung" der Entziehung der Lenkberechtigung in das Führerscheinregister ist festzustellen, dass es sich beim Führerscheinregister um keine verbindliche Rechtsquelle handelt.

Maßgeblich ist einzig und allein das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis des UVS vom 6.2.2006, VwSen-521217/3.

 

Der Bw hat bei der mVh nicht einmal mehr selbst bestritten, zu den Tatzeitpunkten  einen  Pkw  gelenkt  zu  haben.

Unabhängig davon ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass beide Polizeibeamten  (unwidersprochen) den Bw seit vielen Jahren persönlich sehr gut kennen und ihn jeweils  als  Lenker  des  Pkw  Audi TT  einwandfrei  identifiziert  haben;

siehe dazu VwGH vom 26.11.1999, 99/02/0218; vom 25.7.2003, 2002/02/0175; vom 27.5.2004, 2003/03/0253 und vom 24.1.2006, 2004/02/0223.

 

Somit steht eindeutig fest, dass der Bw in beiden Fällen – zur jeweiligen Tatzeit  und  am  jeweiligen  Tatort  –  den  Pkw  Audi TT  gelenkt  hat.

 

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, es sei keine Lenkerauskunft iSd  § 103 Abs.2 KFG verlangt worden, ist festzustellen, dass die Lenkereigenschaft  einer Person nicht nur auf Grund einer Lenkerauskunft nach dieser gesetzlichen Bestimmung, sondern auch auf andere Art und Weise festgestellt werden kann; VwGH vom 11.5.1990, 90/18/0022.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung bzw. trotz entzogener Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht;   VwGH vom 27.2.2004, 2004/02/0025; vom 20.5.2003, 2003/02/0055; vom 27.9.2005, 2003/18/0277; vom 23.2.1995, 94/18/0838; vom 29.9.1993, 93/02/0135;  vom 17.12.1993, 92/18/0450;  vom 26.2.1992, 91/03/0285 uva.

 

Die belangte Behörde hat über den – zwar nicht einschlägig vorbestraften, jedoch auch nicht unbescholtenen – Bw die in § 37 Abs.4 Z.1 FSG vorgesehene Mindest-Geldstrafe (726,00 Euro) verhängt.

 

Eine  Herabsetzung  dieser  Geldstrafe  kommt  somit  nicht  in  Betracht.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Tagen entspricht sowohl dem Gesetz, als auch der Judikatur des VwGH;  Erkenntnis vom 27.2.2007, 2006/02/0291.

 

Die Berufung war daher – betreffend beide erstinstanzlichen Straferkenntnisse – sowohl hinsichtlich des Schuldspruches, als auch der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als unbegründet abzuweisen und die erstinstanzlichen Straferkenntnisse zu bestätigen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und  für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 09.10.2007, Zl.: 2007/02/0227-5

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