Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280937/6/Wim/Ps

Linz, 19.04.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Wimmer, Beisitzer: Mag. Kühberger) über die Berufung des Herrn Ing. J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W und Mag. P M B, vom 7. August 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juli 2006, Zl. Ge96-2461-1-2004 betreffend die Fakten 19 bis 21, 23 und 24, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.3.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 20  und 21 Folge gegeben und diesbezüglich das Straferkenntnis behoben.

      

       Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

       Der erstinstanzliche Spruch wird insofern ergänzt, als klargestellt wird, dass die Dauer des strafbaren Verhaltens jeweils bis zum 18. Juni 2004 vorgeworfen wird. Der Beginn des strafbaren Verhaltens wird zu den nachstehenden Fakten festgelegt wie folgt:

 

       Faktum 19: 19.9.2001, Faktum 23 und 24: 1.7.2000.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren betreffend Fakten 19, 23 und 24 den Betrag von gesamt 1.800 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 19, 24, 51 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

ntscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber in den Fakten 19 bis 21, 23 und 24 Geldstrafen von je 3.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 300 Stunden, verhängt wegen Verstößen nach § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 6 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und §§ 56 Abs.2 lit.b iVm § 38 Abs.1, 55 Abs.3 Dampfkesselverordnung (DKV) und § 33 Kesselgesetz wegen der Verwendung von einzelnen im Detail angeführten Arbeitsmitteln ohne die erforderlichen Überprüfungen. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Verfahrenskostenersatz  von 10% der jeweils verhängten Geldstrafen verpflichtet.

Bei den verwendeten Arbeitsmitteln handelte es sich um Druckbehälter.

 

 

2.      Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspreche, wonach der den Tatbestand erfüllende Sachverhalt derart konkretisiert sein müsse und nach Ort und Zeit seiner Verwirklichung präzise und so bestimmt umschrieben sein müsse, dass keine Zweifel daran aufkommen könnten, wofür der Täter bestraft worden sei. Im bekämpften Straferkenntnis sei der Ort der Verwendung der Arbeitsmittel nicht angeführt worden. Es ergebe sich eine Diskrepanz zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung, in der vorgeworfen wurde, dass die Arbeitsmittel im Betrieb verwendet worden seien, während dies im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohne nähere Beschreibung des Tatortes angegeben worden sei.

Auch der konkrete Tatzeitraum sei nicht angeführt worden, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich sei, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Damit könnte eine mehrmalige Tatanlastung nicht ausgeschlossen werden. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich um Zustandsdelikte, da eine für einen Intervall geforderte Überprüfung im Nachhinein nicht nachgeholt werden könne. Die Strafbarkeitsverjährung beginne somit nach jedem abgelaufenen Überprüfungsintervall für diese Überprüfungspflicht zu laufen. Es sei daher ein Großteil der Nichtvornahme der Überprüfungen nach der auf diesen Zeitpunkt folgenden dreijährigen Strafbarkeitsverjährung verjährt.

 

Auf Grund des Datums der Zustellung der erstmaligen Aufforderung zur Rechtfertigung würden die aus dem Spruch hervorgehenden Tatzeitpunkte auch bereits außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gelegen sein.

 

Im Übrigen sei anzumerken, dass die von der Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses festgehaltenen Zeitpunkte von erfolgten Abnahmen bzw. der zuletzt wiederkehrenden Prüfung im offensichtlichen Widerspruch zum Inhalt der Bescheidbegründung stünden, zumal in dieser betreffend einzelner Arbeitsmittel zum Teil andere Zeitpunkte betreffend der erfolgten wiederkehrenden Überprüfungen vermerkt seien.

 

Überdies habe die Erstbehörde im Zusammenhang mit der Festsetzung der einzelnen Geldstrafen in keiner Weise darauf Bedacht genommen, dass Einzelhandlungen, die in einem erkennbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang stünden bei denen des Weiteren Gleichartigkeit der Begehungsformen und der äußeren Begleitumstände vorliegen würden, auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Einheit darstellen würden und seitens der Behörde als eine Gesamthandlung und nicht als eine Mehrheit von Delikten gemäß § 22 VStG zu behandeln gewesen wären. Es hätte daher der Strafrahmen nur einmal herangezogen werden dürfen und wäre die Strafe unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse tat- und schuldangemessen auszumitteln und eine insgesamt geringere Geldstrafe zu verhängen gewesen.

 

 

3.1.   Da hinsichtlich der Fakten 19 bis 21, 23 und 24 jeweils eine mehr als 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat  gemäß § 51 c VStG durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden.

 

3.2.   Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2007. Überdies wurde ein Firmenbuchauszug der Holzindustrie H H GmbH und ein aktueller Verwaltungsstrafregisterauszug des Berufungs­werbers eingeholt sowie bezüglich des Firmenstandortes eine Internetrecherge im elektronischen Telefonbuch und auf der Homepage des Unternehmens durchgeführt.

 

3.3.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Ing. J H und Mag. C H sind beide Geschäftsführer der Holzindustrie H H GmbH, und vertreten diese seit 20. November 1997 jeweils selbstständig. Sie betreibt an ihrem Firmensitz ihr einziges Sägewerk.

 

Anlässlich einer Überprüfung der Arbeitsstätte in der gegenständlichen Betriebsanlage im Jahr 2002 durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde festgestellt, dass Arbeitsmittel (Krananlagen, Hubstapler, Tore und Druckbehälter) ohne die erforderlichen Prüfungen gemäß Arbeitsmittelverordnung verwendet wurden. Der Arbeitgeber wurde schriftlich aufgefordert die fehlenden Prüfungen unverzüglich bei den zuständigen Stellen (TÜV, Ziviltechniker, Servicedienst, Hersteller) zu beantragen. Bei einer weiteren Überprüfung im Jahr 2003 wurde festgestellt, dass der Aufforderung nicht nachgekommen wurde. Zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen dieser Umstände wurde dem Arbeitgeber schriftlich aufgetragen, die Prüfbücher und Bescheinigungen der im Betrieb verwendeten prüfpflichtigen Arbeitsmittel gemäß § 8 Arbeitsinspektionsgesetz dem Arbeitsinspektorat bis spätestens 31.10.2003 zu übersenden. Die Nichtbeachtung dieses Termins hatte die Einleitung eines Strafverfahrens, wegen dieser Nichtvorlage zur Folge in welchem durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 13.8.2004, VwSen-280742 letztendlich eine Geldstrafe von 500 Euro festgesetzte wurde.

Weiteres erfolgte die Festlegung eines neuerlichen Termins. Diesmal sollten die Unterlagen bis spätestens 31. Jänner 2004 übersandt werden. Es erfolgte wegen Wiederholung der Terminüberschreitung ein neuerliches Strafverfahren, in welchem durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 20.9.2006, VwSen-280880 letztendlich eine Geldstrafe von 700 Euro festgesetzte wurde.  

Weiters erfolgte neuerliche eine neue Festlegung eines Vorlagetermins mit 30. April 2004. Am 19. 4.2004 wurden die geforderten Unterlagen schließlich dem Arbeitsinspektorat übergeben.

 

Im Zuge von Kontrollen der am 19.4.2004 dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck übermittelten Unterlagen (Prüfbücher und Bescheinigungen, der im Betrieb verwendeten prüfungspflichtigen Arbeitsmittel) wurde bei insgesamt 24 im Einzelnen aufgezählten Arbeitsmitteln festgestellt, dass zum Teil keine Abnahmeprüfungen, aber in jedem Fall keine wiederkehrenden Prüfungen über im Einzelnen angeführte längere Zeiträume vorgenommen worden sind.

Es wurde daher diesbezüglich vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck mit Scheiben vom 18.6.2004 diesbezüglich Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattet. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des Straferkenntnisses wurden Datum bzw. Vorhandensein bzw. die Erforderlichkeit der Abnahmeprüfung sowie die letzte wiederkehrende Prüfung, sofern eine solche erfolgt ist, angeführt und auch der jeweilige Überprüfungsintervall. Die Erstbehörde leitete daraufhin mit einer Aufforderung zur  Rechtfertigung vom 9.7.2004, zugestellt am 13.7.2004, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.

 

3.4.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.3.2007.

So liegen der Anzeige des Arbeitsinspektorates die entsprechenden Kopien aus den Prüfbüchern zu Grunde. Die grundsätzliche Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Überprüfungen und die angeführten Arbeitsmittel und die Daten der durchgeführten Überprüfung wurden auch durch den Berufungswerber an und für sich nicht bestritten.

 

Dass sich der Sägebetrieb am Sitz des Unternehmens befindet und dieser auch der einzige Betriebsstandort ist, wurde durch den Rechtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt auch eine Internetabfrage aus dem elektronischen Telefonbuch, www.herold.at, sowie aus der Homepage, www.haeupl.at. Auch aus dem Firmenbuchauszug ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen weiteren Betriebsstandort der Firma H.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

1.   Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,

2.   Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,

3.   Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),

4.   Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.

 

§ 56 Abs.2 Dampfkesselverordnung bestimmt: In der Regel sind vorzunehmen:

a)   Innere Untersuchungen alle drei Jahre. Ausgenommen hievon sind Druckluftbehälter.

b)   Hauptuntersuchungen alle sechs Jahre.

 

Gemäß § 38 Abs.1 Dampfkesselverordnung sind alle Dampfkessel sowie alle Dampfgefäße, soweit sie vom Geltungsbereich der Abschnitte I und III nicht ausgenommen wird, vor ihrer Inbetriebnahme einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruck (§ 41) und einer Betriebsprüfung durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49) zu unterziehen und von diesem durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin im Betrieb zu überwachen.

 

Gemäß § 55 Abs.3 Dampfkesselverordnung sind im Übrigen auf Druckbehälter die Bestimmungen der §§ 38 bis 54, sofern sie nicht mit den nachfolgenden Sonderbestimmungen in Widerspruch stehen, sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 33 Abs.1 Kesselgesetz dürfen Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, nach Maßgabe der §§ 9 Abs.2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werden.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat,

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,

5.   im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden. Insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht muss das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt und bestraft wird.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Abs.3 lautet: Sind nach dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

 

4.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat stellen die vorgeworfenen Übertretungen grundsätzlich Dauerdelikte dar, bei denen als strafbares Verhalten nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird. Die Verjährungsfristen beginnen dabei grundsätzlich erst ab dem Aufhören  bzw. der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.

Dies ist daraus abzuleiten, da der Berufungswerber deshalb bestraft wurde, weil die im Detail angeführten Arbeitsmittel entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung ohne die erforderlichen Überprüfungen verwendet wurden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden“, stellt klar, dass durch die Verwendung ohne derartige Prüfungen ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der so lange anhält, bis wieder eine ordnungsgemäße Prüfung erfolgt. Auch wenn die einzelnen periodischen Prüfungen nach Ablauf des jeweiligen Prüfungsintervalls nicht mehr nachgeholt werden können, so ändert dies nichts an der Fortdauer der gesetzwidrigen Verwendung.

Auch die unmittelbare Strafnorm des § 130 Abs.1 Z16 ASchG sanktioniert die Verletzung von Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln.

Eine Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen muss zweifelsfrei zu obiger Interpretation führen, da in einem anderen Fall, wenn man der Auslegung des Berufungswerbers folgen würde, jahre- bzw. jahrzehntelange Übertretungen durch ein völliges Ignorieren der Überprüfungspflichten und ein Verwenden der Arbeitsmittel ohne diese nicht entsprechend sanktioniert werden könnten, da immer nur der letzte Überprüfungsintervall strafrechtlich relevant wäre und wegen  Verjährung auch für die Strafbemessung der mitunter lange Zeitraum einer unbefugten Verwendung nicht Berücksichtigung finden könnte. Dies würde geradezu einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen, die oft durchaus kostspieligen Überprüfungen entfallen zu lassen, da sich bei längerer Unentdecktheit eine Übertretung geradezu „rechnen“ würde. Ausgehend von dem dadurch entstehenden Gefährdungspotential auch für die Arbeitnehmer besteht auch ein Widerspruch zu den Intentionen und Zwecken des ASCHG und seiner Verordnungen.

 

4.3.   Zur Klarstellung des Beginns der gegenständlichen strafbaren Handlungen im nunmehrigen Spruch ist zunächst einmal auszuführen, dass schon im erstinstanzlichen Spruch selbst ein Verstoß gegen Bestimmungen des § 6 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung, nämlich die Verwendung ohne Vornahme von wiederkehrenden Prüfungen vorgeworfen wurde. Die AM-VO ist mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten. Das ist somit auch der Startpunkt für die Überprüfungsintervalle sofern diese in der AM-VO selbst festgelegt sind.

Die Erstinstanz hat im Spruch den einzelnen Gruppen von Arbeitsmitteln immer den jeweiligen vorgeschriebenen Untersuchungsintervall vorangestellt sowie die letzte wiederkehrende Prüfung sofern eine solche überhaupt jemals erfolgt ist, datumsmäßig benannt. Daraus ließ sich für den Berufungswerber ohne Weiteres feststellen, dass die Strafbarkeit in den Fällen, wo die letzte wiederkehrende Prüfung nach Inkrafttreten der AM-VO stattfand nach Ablauf des nächsten Intervalls, in den anderen Fällen nach dem Ablauf des ersten ab Inkrafttreten begann.

Die Erstinstanz hat dies auch in ihrer Begründung im dritten und vierten Absatz auf Seite 9 des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt. Da der Berufungswerber diese Rechtsauffassung selbst im Erstverfahren vorgebracht hat, der die Erstbehörde gefolgt ist, musste dies für ihn umso offensichtlicher sein. Es ist damit auch sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt und bestraft werden kann.

Die Erstinstanz hat in ihrer Begründung auf Seiten 9f für die Fakten bei denen die AM-VO die Überprüfungsintervalle festlegt den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung sogar datumsmäßig angeführt. Auch daraus ist zu ersehen, dass die Erstbehörde in diesen Fällen ihren Strafvorwurf beginnend ab der nächsten fälligen periodischen Überprüfung angesetzt hat.

Anders ist dies für die Druckbehälter in den Fakten 19, 21, 23 und 24, deren Überprüfungsintervall nicht in der AM-VO sondern in der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986 geregelt ist. In diesen Fällen existierten die Prüfpflichten bereits bei Inkrafttreten der AM-VO, sodass die Strafbarkeit der Verwendung dieser Arbeitsmittel ohne Prüfung sofort mit dem Inkrafttreten der AM-VO gegeben war, sofern nicht eine Inbetriebnahme überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

Es ist vom Inbetriebnahmedatum bzw. der letzten erfolgten periodischen Prüfung auszugehen und ein 6jähriger Überprüfungsintervall zu addieren. Sobald vor Inkrafttreten der AM-VO ein solcher Intervall bereits abgelaufen war, beginnt die Strafbarkeit sofort mit 1.7.2000 (das trifft für die Fakten 23 und 24 zu), ansonsten ab dem Ablaufen des ersten 6jährigen Intervalls (das trifft für das Faktum 19 zu). Auch wenn die Berechnung vom damaligen Inkrafttreten der Dampfkesselverordnung bzw. auch der sonstigen aufgezählten Kesselbestimmungen an gerechnet wird, ändert sich nichts am Beginn Strafbarkeit, da auch in diesen Fällen der erste 6jährige Prüfungsintervall lange vor dem 1.7.2000 abgelaufen ist.

 

Sollte man entgegen einer bloßen Klarstellung von ursprünglich zeitlich erweiterten Tatvorwürfen ausgehen, so wäre in der nunmehrigen Vorgehensweise eine bloße Einschränkung des Tatvorwurfes zu sehen, die den Berufungswerber nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

 

Sämtliche Straftatbestände liegen somit innerhalb der Zeit nach der Geschäftsführerbestellung des Berufungswerbers, die seit 20. November 1997 vorliegt.

 

Da die Übertretungen zumindest bis zur Einbringung der Anzeige am 18.6.2004 angedauert haben, wurde im nunmehrigen Spruch weiters klargestellt, dass sich die vorgeworfenen Tatzeiten der Dauerdelikte bis dorthin erstrecken, da nur bis dahin die entsprechenden Überprüfungen vom Arbeitsinspektorat vorgenommen werden konnten. Da die Erstbehörde mit einer Aufforderung zur  Rechtfertigung vom 9.7.2004, zugestellt am 13.7.2004, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat liegt somit weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung vor.

 

Sollte man entgegen einer bloßen Klarstellung von ursprünglich zeitlich erweiterten Tatvorwürfen ausgehen, da bei Dauerdelikten im Zweifel die Übertretung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestraft wird, so wäre in der nunmehrigen Vorgehensweise eine bloße Einschränkung des Tatvorwurfes zu sehen, die den Berufungswerber wiederum nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

 

Angesichts es Anzeigenzeitpunktes 18.6.2004 war bei den Fakten 20 und 21 der relevante 6jährige Überprüfungsintervall noch nicht abgelaufen (für Faktum 20 würde die Strafbarkeit mit 23.3.2006 und für Faktum 21 mit 19.3.2005 beginnen), weshalb diesbezüglich das Straferkenntnis zu beheben war.

 

4.4.   Allfällige weitere in der Berufung nicht näher zitierte Unstimmigkeiten zwischen Anzeige, Spruch und Begründung wurden mit den jeweiligen Klarstellungen für den Beginn der Strafbarkeitsverjährung bereinigt und führen mangels einer Erweiterung der Strafbarkeitsdauer keinesfalls zu einer Verletzung der subjektiven Rechte des Berufungswerbers.

 

4.5.   Zur vorgebrachten mangelnden Konkretisierung des Ortes der Tatbegehung ist auszuführen, dass dieser in der Aufforderung zur Rechtfertigung, in der die Firma mit Sitz angegeben ist und angeführt ist, dass im Betrieb die Arbeitsmittel verwendet wurden, dies eindeutig definiert ist, da es sich noch dazu um das einzige Sägewerk der Holzindustrie H H GmbH handelt. Auch im Straferkenntnis ist gerade in Zusammenschau mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung sowie dem Umstand, dass auch hier der Sitz eindeutig genannt ist, es keine weitere Betriebsstätte gibt, die örtliche Umschreibung in jedem Fall als ausreichend anzusehen, noch dazu als es sich bei den genannten Arbeitsmitteln nur um solche handelt, die entweder sowieso nur stationär sind bzw. von der Betriebsinhaberin nur im Rahmen des Sägewerkbetriebs verwendet werden, da sie ausschließlich für diesen bestimmt und eingesetzt sind. Es ist damit auch sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt und bestraft werden kann.

 

4.6.   Sofern vom Berufungswerber zwar nicht mehr in der Berufung, aber doch im Erstverfahren angeführt wurde, dass regelmäßig durch Wartungsfirmen bzw. durch einen internen Wartungsdienst die Geräte gewartet wurden, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht den sicherheitstechnischen Überprüfungen gleichkommt, da sich solche Wartungen grundsätzlich auf die Herstellung bzw. die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Arbeitsmittel beziehen, bei sicherheitstechnischen Prüfungen hier jedoch ein besonderes Augenmerk auf sicherheitsrelevante Einrichtungen gelegt wird, die für eine Betriebsbereitschaft nicht unbedingt bzw. zwingend erforderlich sein müssen. Daher vermögen auch solche vorgelegten Rechnungen oder sonstige Belege den Berufungswerber hier nicht zu entlasten. Dies gilt auch für alle nach Ende des Tatvorwurfes durchgeführten Prüfungen, wie in der Sachverhaltsfeststellung angeführt.

 

4.7.   Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie bereits angeführt, erfüllen bloße durchgeführte Wartungen, Reparaturen und Instandhaltungen nicht die Anforderungen an die sicherheitstechnischen Überprüfungen nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften. Der Berufungswerber kann sich hier auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, zumal er noch dazu bereits seit dem Jahr 2002 anlässlich der ersten Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat mehrmals ausdrücklich aufgefordert wurde, hier die entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen und diese selbst bis zur Anzeige nach Vorlage der Prüfbücher nicht durchgeführt hat. Ja er wurde sogar zweimal wegen Nichtvorlage dieser Unterlagen bestraft. Es ist ihm somit keinesfalls gelungen, hier die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit zu zerstreuen, zumal gemäß § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, ihn nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Von einem ordentlichen Geschäftsführer müsste man erwarten, dass er sich über die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen informiert und diese auch einhält. Der Berufungswerber hat somit die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.8.   Bei der Strafbemessung ist die Erstbehörde grundsätzlich nach den Vorgaben des § 19 VStG vorgegangen. Angesichts der jahre- bzw. sogar jahrzehntelangen überprüfungslosen Verwendung der Arbeitsmittel liegen die Strafen für die Fakten 19, 23 und 24 auch auf Grund der Tatsache, dass Herr Ing. J H bereits wegen Übertretungen nach dem ASCHG rechtskräftig bestraft wurde, durchaus im unteren vertretbaren Bereich.

Auch angesichts des doch erheblich größeren Gefährdungspotenzials von nicht überprüften Druckbehältern im Fall von deren Bersten sind die verhängten Strafen durchaus als angemessen anzusehen. Noch dazu wurden überhaupt keine Betriebsüberprüfung durchgeführt und erfolgte der Betrieb über Jahre bzw. sogar Jahrzehnte. Dies rechtfertigt die verhängten Strafen zumal diese Behälter entweder hohes Volumen oder sehr hohe Drücke aufweisen.

 

Auch wenn, wie der Berufungswerber anführt, dass die Tathandlungen zwar ähnlich sind, so sind es jedoch immer verschiedene Arbeitsmittel, die nicht überprüft wurden und kann daher darin kein einheitliches Delikt gesehen werden, sondern sind alle Übertretungen iSd § 22 VStG und des darin geregelten Kumulationsprinzips selbstständig zu bestrafen. Überdies liegen auch Unterschiede in den Tatzeiträumen vor. Eine bloße Scheinkonkurrenz liegt keinesfalls vor.

 

Die verhängten Strafen sind somit als rechtmäßig und keineswegs als überhöht anzusehen. Auch die durch nichts belegten Angaben, dass der Berufungswerber nur netto 1.052,84 Euro monatlich verdienen soll und für seine Ehefrau sorgepflichtig sei, vermögen angesichts der Schwere und vor allem der Dauer der Übertretungen keine weiteren Strafreduktionen bewirken.

 

4.9.   Soweit die Fakten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurden, war entsprechend § 64 VStG für das Berufungsverfahren ein 20%iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Klempt

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 21.05.2008, Zl.: 2007/02/0166-6

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