Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310317/4/Kü/Se

Linz, 24.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F M, H, vom 2. März 2007 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Februar 2007, Zl. UR96-18-2006, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20% der verhängten Geldstrafe, ds. 72 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Februar 2007, UR96-18-006, wurde über den Berufungswerber (in Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.11.2005, UR01-124-1999, abgeändert durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 2.3.2006, UR-2006-1967/2-LAI, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben vom 01.05.2006 bis zumindest 19.05.2006 einen Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG nicht befolgt, indem Sie dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.11.2005, Zl. UR01-124-1999, abgeändert durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 02.03.2006, Zl. UR-2006-1967/2-LAI, nicht entsprochen haben, wonach Sie folgende, auf Grst. Nr 4167, 4241, 4169, 4170, 4174, 4234 und 4227, je KG H, Gemeinde H, gelagerten Abfälle und zwar

 

auf den östlichen Bereichen der Grundstücke Nr. 4169 und 4170, KG H, Gemeinde H, ca. 15m³ Tondachziegel, wobei der überwiegende Teil dieser Ziegel umgestürzt, zerbrochen sowie mit Gras und Gestrüpp überwuchert ist,

 

an der rückwärtigen, nördlichen Seite des Anwesens auf Grst. Nr. 4174, KG H, Gemeinde H, einen E-Herd sowie ein 200 l Spannringfass mit Deckel gefüllt mit Hausbrandasche und

 

auf Grst. Nr. 4234 und 4227, je KG H, Gemeinde H, entlang der Schotterstraße einen abgerissenen Holzbalkon, teilweise stark verwittert und verbogene und stark abgewitterte Blechpaneele einer Dacheindeckung inkl. Reste der Isolierung,

 

bis längstens 30.04.2006 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu führen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt vorlegen hätten müssen.

 

Im Zuge einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion Aspach konnte am 20.09.2006 festgestellt werden, dass sich die angeführten Abfälle noch immer an Ort und Stelle befinden."

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung erhoben und beantragt das Strafausmaß zu erlassen oder zumindest angemessen neu zu bemessen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass ihn auch die Bezahlung der letzten Strafe belasten würde, daher sei er derzeit nicht in der Lage die verfügte Strafe zu bezahlen.

Ausgegangen würde von einem Einkommen von 1.500 Euro pro Monat. Sein tatsächliches Monatseinkommen betrage jedoch nur 800 Euro. Daher sei ihm die Bezahlung der Strafe unmöglich.

 

Weiters möchte er anführen, dass von den umgefallenen Tondachziegeln höchstens 10% zu Bruch gegangen seien, der Rest sei noch verwendbar. Dadurch dass er diesen Bruch selbst zermalen und verwenden könne, sei es für ihn eine Zumutung, wenn er diesen Bruch kostenaufwändig entsorgen müsste, nachdem es sich ja hier um keinen kontaminierten Abfall handle. Er könne den Bruch sehr gut als Unterbau verwenden. Den angeführten Holzbalken habe er inzwischen zum ASZ gebracht und damit ordnungsgemäß entsorgt. Der Entsorgungsnachweis würde nachgereicht. Zu den Blechpaneelen möchte er anführen, dass nur ca. 10% verbogen seien und jedes Zinkblech nach ca. einem Jahr schon nachgraut und eine Verwitterungsfarbe annehme. Die Verwendbarkeit sei daher nach wie vor gegeben. Außerdem möge nicht vergessen werden, dass er zum Kreis der Behinderten zähle und auch daher eine entsprechend angemessene Behandlung erwarte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Schreiben vom 5. März 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und über dies keine Verhandlung beantragt wurde.

 

Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Erstinstanz die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde und diese nur dann unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen. Dem Berufungswerber wurde daher Gelegenheit gegeben weitere Milderungsgründe vorzubringen. Innerhalb der gesetzten Frist ist vom Berufungswerber diesbezüglich allerdings keine Stellungnahme eingelangt.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§ 20 VStG lautet: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Festzuhalten ist, dass gegenständlich von der Erstinstanz die für eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von 360 Euro verhängt wurde.

 

Zu den vom Berufungswerber dargestellten Einkommensverhältnissen ist auszuführen, dass diese nur dann einen Milderungsgrund darstellen können, wenn damit eine drückende Notlage im Sinne des § 34 Abs.1 Z10 StGB verbunden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Milderungsgrund nach § 34 Abs.1 Z10 StGB nicht vor, wenn der Beschuldigte das Existenzminimum bezieht, so dass es ihm jedenfalls nicht am notwendigen Lebensunterhalt mangelt (VwGH 23.10.1996, 96/03/0183). Die vom Berufungswerber dargestellten Einkommensverhältnisse bedeuten, dass dieser jedenfalls das Existenzminimum bezieht und daher der Milderungsgrund der drückenden Notlage nicht besteht. Außerdem ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Ansonsten sind im gegenständlichen Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen bzw. wurden auch vom Berufungswerber über Aufforderung keine weiteren Milderungsgründe vorgebracht. Mangels vorliegen von Milderungsgründen ist daher die Anwendung des § 20 VStG nicht gerechtfertigt und war daher der Strafausspruch der ersten Instanz zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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