Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-700010/2/Ste/Wb

Linz, 30.04.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M O, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle West) vom 5. April 2007, AZ. 07 02.407 EASt West, wegen Entzugs der Grundversorgung nach dem Bundesbetreuungsgesetz – gemeint wohl: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 – zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.           Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West (BAA EAST-West) vom 5. April 2007 wurde dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) aufgrund des Bundesbetreuungsgesetzes BGBl. I Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 32/2004 die bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 1 Zi. 3 Bundes­betreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 405/1991 idF BGBl. Nr. 32/2004 mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass eine gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber am 7. März 2007 bei der EASt West einen Asylantrag gestellt habe und am gleichen Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Erstaufnahmestelle West untergebracht worden sei. Am 3. April 2007 sei beim Asylwerber in der Betreuungsstelle der Besitz von 8 Liter Rotwein festgestellt worden.

 

Der Entscheidung die Grundversorgung einzuschränken, sei vor der erkennenden Behörde am 5. April 2007 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch eine Anhörung des Asylwerbers vorausgegangen. Im Verlauf dieser Anhörung sei vom Asylwerber auf entsprechenden Vorbehalt vorgebracht worden, dass er die große Menge Alkohol (8 Tetrapackungen Rotwein je 1 Liter), die er in der Erstaufnahmestelle West besessen habe und illegal über den Zaun in die Betreuungsstelle gebracht hatte außerhalb der Betreuungsstelle anlässlich seines Geburtstages mit Freunden konsumieren wollte. Ein Auszug dieser Anhörung vom 5. April 2007 ist im Bescheid eingefügt.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe das Bundesasylamt festgestellt, dass der Asylwerber am 3. April 2007 in der Betreuungsstelle Alkohol in einer sehr großen Menge besessen und diesen illegal in die Betreuungsstelle gebracht habe. Die Ausführungen des Asylwerbers zu seiner Rechtfertigung, wonach er den Alkohol außerhalb der Betreuungsstelle, gemeinsam mit Freunden konsumieren wollte, scheine keinesfalls geeignet, eine nachvollziehbare Rechtfertigung für sein abträgliches Verhalten vom 3. April 2007 darzustellen. Es sei einerseits nicht glaubwürdig, dass der Asylwerber den Alkohol illegal in die Betreuungsstelle bringen würde und dann wieder illegal hinaus schaffen würde und andererseits sei anzunehmen, dass dem Asylwerber und seinen angeführten Freunden der Konsum dieser riesigen Menge an Alkohol in einen stark alkoholisierten Zustand über einen längeren Zeitraum versetzt hätte und dadurch Konflikte mit anderen Heimbewohnern erwarten zu gewesen wären. Auch müsste den Einlassungen des Asylwerber entnommen werden, trotzdem er sich für sein Verhalten entschuldigt habe, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sei, dass er jederzeit wieder ein solches Verhalten - schwere Verstöße gegen die in der Hausordnung angeführten Sicherheitsbestimmungen setzen könnte, weil ihm der Wein abgenommen wurde und die Feier wahrscheinlich nachgeholt werden wird.

 

Darüber hinaus sei den Ausführungen des Asylwerbers aber auch zu entnehmen, dass er der Einhaltung der Hausordnung nicht den geringsten Stellenwert beimessen würde. Aufgrund seiner Einlassungen sei überdies davon auszugehen, dass er auch hinkünftig keinesfalls bereit sein wird ein solches Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, wie sie der Aufenthalt in einer Erstaufnahmestelle von allen Bewohnern erfordern würde, an den Tag zu legen.

 

Im vorliegenden zu beurteilenden Fall habe der Asylwerber besonders schwer durch den groben Verstoß gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheits­bestimmungen verstoßen, wodurch eine Gefährdung der Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstelle gegeben war. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass vom Asylwerber in absehbarer Zeit jederzeit wieder ein solches Verhalten gesetzt werden könnte, welches die Sicherheit in der Betreuungsstelle unmittelbar gefährden könnte und das Ermittlungsverfahren darüber hinaus auch noch konkrete Anhaltspunkte (siehe schon oben) dafür ergeben habe, dass der Asylwerber trotz eindringlicher Ermahnungen nicht gewillt gewesen sei, der Einhaltung der Hausordnung d.h. insbesondere auch dem Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme, den unbedingt notwendigen Stellenwert beizumessen, erscheine der erkennenden Behörde der Entzug der Grundversorgung als unbedingt geboten. Abschließend hält die Behörde erster Instanz fest, dass mit dieser Entscheidung "der Zugang zu medizinischer Notversorgung nicht beschränkt" werde.

 

Zur Begründung des im Spruchpunkt II verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG führt die Behörde erster Instanz wie folgt aus:

            "Im Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, dass keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass der Asylwerber abermals ein solches Verhalten setzen wird, durch welches die Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstellen einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wird und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Asylwerber hinkünftig an die für die Erstaufnahmestelle geltende Hausordnung halten wird, erscheint aus Sicht der erkennenden Behörde nicht nur der Entzug der Grundversorgung geboten, sondern erscheint es auch im Hinblick auf die besondere Situation in einer Erstaufnahmestelle - sich ergebend aus den allgemeinen Schwierigkeiten beim Zusammenleben einer Vielzahl von Angehörigen verschiedenster Volksgruppen, weiters auch im Hinblick auf die besonderen psychischen Belastungen bzw. Anspannungen, welchen sich der überwiegende Teil der in einer Erstaufnahmestelle während ihres Zulassungsverfahrens wohnhaften Asylwerber ausgesetzt sieht, aber auch insbesondere auf Grund der besonders schwierigen Situation, welcher sich das Personal einer Betreuungsstelle, aber auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der Aufrechterhaltung der der Ordnung in einer solchen Einrichtung, gegenüber sehen - geboten die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug anzuschließen.

            Durch einen weiteren Aufenthalt des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle würde dem öffentlichen Wohl - durch die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Sicherheit der Bewohner der Betreuungsstelle bzw. aber auch der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung - ein derart gravierender Nachteil drohen, dass das Interesse des Asylwerbers an einer Umsetzung der Entlassung aus der Grundversorgung in die Wirklichkeit erst nach Rechtskraft des Bescheides in den Hintergrund zu treten hat."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, über dessen Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) sich im Akt kein Nachweis oder Hinweis befindet, richtet sich die am 18. April 2007 beim Bundesasylamt, EASt West – und somit offenkundig rechtzeitig – eingebrachte Berufung. Darin werden die Berufungsanträge gestellt, die Berufungsbehörde möge

§         dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§         den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben; in eventu

§         den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass mir die Grundversorgung des Bundes unter Auflagen weiterhin gewährt wird.

 

Begründend wird vom Bw im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigungsüberlegungen, wonach der Bw auch hinkünftig keinesfalls bereit sei, die Hausordnung einzuhalten, nicht nachvollziehbar seien.

 

Der Bw bringt vor, dass er seine Einsichtigkeit durch mehrmalige Ent­schuldigungsäußerungen kundgetan habe, sich seine Freunde ebenso entschuldigen wollten, er aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung keinen Alkohol trinke und somit bei entsprechender Würdigung aller Umstände, das Bundesasylamt nicht zu diesem Ergebnis gekommen wäre. Die vom Bundesasylamt angestellte Prognose sei daher aus der Luft gegriffen und durch nichts zu belegen. Der Bescheid sei daher mit einem groben Begründungsmangel behaftet.

 

Der Bw führt weiters an, dass der Bescheid der Erstbehörde auch inhaltlich rechtswidrig sei, da die vom Gesetz in § 2 Abs. 4 GVG-B wiederholte und nachhaltige Gefährdung der Ordnung nicht vorliegt. Es handle sich in seinem Fall um einen einmaligen Verstoß gegen die Hausordnung und es gehe aus dem Bescheid auch nicht hervor, worin die Nachhaltigkeit der Gefährdung bestehe. Die Tatbestandsmerkmale der wiederholten und nachhaltigen Gefährdung seien somit nicht erfüllt.

 

Die Behörde hätte auch durch eine Verwarnung oder der Erteilung von Auflagen den angestrebten Zweck, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Erstaufnahmestelle, erreichen können.

 

Zur aufschiebenden Wirkung führt der Bw an, dass in seinem Falle auch keine Gefahr in Verzug gegeben gewesen sei und sein weiterer Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle weder das Wohl der ungebrachten Asylwerber noch die Ordnung gefährdet hätte. Weiters wäre aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung eine Unterkunft unbedingt erforderlich und der Berufung daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18. April 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Akt ohne weiteren Kommentar zur "Verwendung" vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hatte am 3. April 2007 auf dem Gelände der EASt West Alkohol - 8 Tetra­packungen Rotwein zu je 1 Liter - besessen, den er zuvor in die Betreuungsstelle gebracht hatte.

 

Der Bw hat bis dahin nicht gegen die Hausordnung verstoßen.

 

2.3. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, ist gemäß § 16 Abs 12 am 1. Jänner 2006 zur Gänze in Kraft getreten. Gemäß § 9 Abs 1 GVG-B 2005 ist das Bundesasylamt Behörde erster Instanz. Über Berufungen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der zuletzt gewährten Grundversorgung oder nach dem Sprengel, in dem das asylrechtliche Zulassungsverfahren geführt wird oder wurde, richtet (vgl. § 9 Abs 2 und 3a GVG-B 2005).

 

Nach § 2 Abs 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund in gleichem Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zu­lassungsverfahren

1.      zurückgewiesen oder

2.      abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,  bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die

1.      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2.      gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden

von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

 

Nach § 2 Abs 6 GVG-B 2005 hat der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

 

3.2. Voraussetzung der Einschränkung oder Entziehung der Grundversorgung ist nach § 2 Abs 4 Z 1 GVG-B 2005, dass der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortsetzt oder nachhaltig gefährdet.

 

Das Gesetz fordert also zunächst, dass der Verstoß gegen die Hausordnung „grob“ und ergänzend dazu, dass dieser Verstoß die Aufrechterhaltung der Ordnung „fortgesetzt oder nachhaltig“ gefährdet. Die zitierten unbestimmten Gesetzesbegriffe bedürfen einer entsprechenden Auslegung, wobei nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall jedenfalls keine fortgesetzte Gefährdung der Aufrechterhaltung der Ordnung vorliegt, weil die fragliche Übertretung der Hausordnung die bis dato einzige des Bw ist und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Prognose dahingehend rechtfertigen, dass er weitere Übertretungen begehen würde. Er zeigt sich reuig und einsichtig. Eine „fortgesetzte“ Gefährdung würde aber jedenfalls eine mehrmalige Übertretung oder eine begründete Prognose einer Wiederholung als Voraussetzung haben. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, kann die Maßnahme jedenfalls nicht auf das alternative Tatbestandselement „fortgesetzte Gefährdung“ gestützt werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Alternative „nachhaltige Gefährdung“. Wenngleich unklar scheint, was der Gesetzgeber unter „nachhaltig“ gemeint haben kann, werden doch auch für dieses Tatbestandselement ähnlich Überlegungen wie für die „fortgesetzte Gefährdung“ gelten müssen: Die vorliegende Übertretung der Hausordnung war (offenbar) die erste des Bw und es gibt keine Anzeichen dafür, dass er weitere Übertretungen begehen werde. Es liegt wohl auch nur ein einziger Verstoß gegen die Hausordnung ohne nachhaltige Gefährdung – der Alkohol wurde ja sichergestellt – vor. Die von der Behörde getroffene Maßnahme kann daher auch nicht auf eine „nachhaltige Gefährdung“ gestützt werden. Damit fehlt es jedoch bereits an einer Grundvoraussetzung, ohne dass noch beurteilt werden müsste, ob der vorliegende Verstoßt tatsächlich als „grob“ einzustufen ist.

 

Die im Bescheid angeführten Beurteilungen zeigen deutlich, dass die belangte Behörde nur eine ganz allgemein gehaltene Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs 4 GVG-B 2005 gegeben hat. So werden beispielsweise im angefochtenen Bescheid, ohne konkrete auf den Einzelfall bezogene Argumente, folgende Behauptungen (formelhaft) aufgestellt:

            "Im vorliegenden zu beurteilenden Fall hat der Asylwerber besonders schwer durch den groben Verstoß gegen die in der Hausordnung enthaltnen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, wodurch eine Gefährdung der Sicherheit der übrigen Bewohner der Betreuungsstelle gegeben war; oder das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass vom Asylwerber "in absehbarer Zeit jederzeit wieder ein solches Verhalten gesetzt werden könnte, welches die Sicherheit in der Betreuungsstelle unmittelbar gefährden könnte" oder es habe auch noch "konkrete Anhaltspunkte (siehe schon oben)" dafür ergeben, dass der Asylwerber nicht gewillt sei, "der Einhaltung der Hausordnung d.h. insbesondere auch dem Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme, den unbedingt notwendigen Stellenwert beizumessen".

 

Aus dem vorgelegten Akt ergeben sich jedenfalls keine Sachverhaltsmerkmale die ausreichend wären, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

 

Mangels konkreter Anhaltspunkte kann nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats jedenfalls nicht schlüssig angenommen werden, dass mit diesem Vorfall die Aufrechterhaltung der Ordnung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet worden wäre.

 

Der Bescheid, der sich im Übrigen in seinem Spruch fälschlich auf das – nicht mehr existente – Bundesbetreuungsgesetz stützt, war daher schon deshalb ersatzlos aufzuheben.

 

3.3. Die Behörde hätte auch jederzeit die Möglichkeit gehabt – dies aber an­scheinend weder geprüft noch in Betracht gezogen – die Aufrechterhaltung der Ordnung anstatt der Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung durch ein minder schweres Mittel wie ein weiterer Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung mit Einschränkungen oder unter Auflagen durchzusetzen.

 

4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG, ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt hat, dass eine vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen sei. Sie hat abermals, ohne am Fall orientierte konkrete Erwägungen anzustellen, mit einer bloß schablonenhaften Scheinbegründung operiert, die mit dem festgestellten Sachverhalt schwer in Einklang zu bringen ist.

 

Es ist aus der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich, welche schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles oder der Sicherheit der Bewohner der Erstaufnahmestelle durch den Aufenthalt des Bw unmittelbar gedroht hätte, so dass das Interesse des Bw an einer Umsetzung des Bescheides erst nach Rechtskraft in den Hintergrund zu treten hatte. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid war demnach ebenfalls rechtswidrig.

 

5. Im Ergebnis war somit der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in beiden Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben, womit sich ein gesonderter Abspruch über den in der Berufung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.

 

6. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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