Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110736/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 02.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.11.2006, VerkGe96-259-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf           1.700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt werden.      Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene    Straferkenntnis bestätigt.

           

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 170 Euro,           ds 10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe.

            Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum             Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.11.2006, VerkGe96-259-2006, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in, zu verantworten hat, dass am 29.8.2006, 8.45 Uhr, durch sein Unternehmen auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24.700 im Gemeindegebiet von Kematen/Innbach, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Sammelgut) von Istanbul (Türkei) in verschiedene Orte in Frankreich durch den türkischen Fahrer M K ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen, gelenkt von M K, nicht um ein Fahrzeug der Fa. E T H E e.K handle. Gleiches gelte für den Lenker. Das gegenständliche Fahrzeug bekomme vom Bw lediglich seine Transportunterlagen und Ladungen. Der Bw sei nicht zuständig für die Fahrerbescheinigung von Fahrern seines Subunternehmers, da diese nicht in der Firma des Bw angestellt seien. Der Bw bitte um Verständnis und ersuche, sich diesbezüglich an die Fa. U I T & L GmbH, in zu wenden.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

     1)    Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

     2)    Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen                                    Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

     3)    Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für                      den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

     4)    aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des                       Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, .... anzuwenden.

 

Gemäß Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der obzit. Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebs in, am 29.8.2006 mit dem Lastkraftwagen, Kz: (D), Anhänger: Kz: (D) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von Istanbul (TR) nach verschiedenen Orten in Frankreich, durch den türkischen Fahrer M K, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr., ausgestellt auf H E, (gültig vom 1.9.2002 bis 31.8.2007), ein Mietvertrag (Vermieter: U T I T & L GmbH, Mieter: Firma E T I H E, Vertragsbeginn: 7.6.2006 – befristet auf 12 Monate, wenn schriftliche Kündigung vorliegt) sowie fünf Frachtbriefe, vorgewiesen.

 

Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der für den Bw zuständigen Behörde bezüglich der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen wurde am 9.11.2006 mitgeteilt, dass der Bw im Besitz von 21 beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz sei. Da das Unternehmen sich lediglich türkischer Fahrer bediene, die nicht in Deutschland beschäftigt sind, können keine Fahrerbe­scheinigungen ausgestellt werden; so auch nicht für den Fahrer M K.   

 

4.3. Vom Bw blieb unbestritten, dass die gegenständliche Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde und dass er am Tattag nicht im Besitz einer Fahrerbescheinigung für den Lenker M K gewesen ist. Hingegen wendet der Bw ein, dass er für den Lenker M K keine Fahrerbescheinigung brauche, zumal dieser neben dem gegenständlichen Lastkraftwagen samt Anhänger von der U I T & L GmbH angemietet worden sei.

 

Mit dieser Verantwortung ist es dem Bw jedoch nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, zumal das Verwenden eines angemieteten Fahrzeuges samt einem "geleasten" Fahrer den Bw nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG bzw des Art.6 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, nämlich dem Lenker als Drittstaatsangehörigen eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen, befreit. Dass bestimmte Dokumente bei angemieteten Fahrzeugen mitgeführt werden müssen, so zB der Mietvertrag, war dem Bw durchaus bewusst, sodass er neben dem Mitführen des Mietvertrages auch dafür gesorgt hat, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung eine Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird. Die Ansicht des Bw, wonach bei "überlassenen" Fahrern ihn die Verpflichtung zur Beischaffung einer Fahrerbescheinigung nicht treffen würde, kann vom Oö. Verwaltungssenat nicht geteilt werden. Dies deshalb, da die Bestimmung des Art.3 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 ausdrücklich ausführt, dass die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunter­nehmer ausgestellt wird, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall, dass der Lenker M K nicht im Unternehmen des Bw rechtmäßig beschäftigt ist, sondern vom Bw aufgrund Überlassung eingesetzt wird, wird der Bw somit nicht von der Verantwortung entbunden, für den (rechtmäßig) eingesetzten Fahrer eine Fahrerbescheinigung bei der zuständigen Behörde zu bewirken. Überdies geht aus dem mitgeführten Mietvertrag nicht hervor, dass auch der Lenker von der Fa. U I Transporte & Logistik GmbH an den Bw mitvermietet worden sei. Da aber vom Lenker eine Gemeinschaftslizenz, ausgestellt für den Bw, mitgeführt und verwendet wurde, ist davon auszugehen, dass der Lenker für den Bw den Transport durchgeführt hat, also die gewerbliche Güterbeförderung dem Bw zuzurechnen ist. Auch der mitgeführte Mietvertrag für die angemieteten Fahrzeuge lässt den Transport dem Bw zurechnen. Es war hingegen nicht von einem Subvertrag und Durchführung der Güterbeförderung durch einen nachfolgenden Frachtführer auszugehen. Dies wird jedenfalls auch nicht vom Bw behauptet.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Bw angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen, da vom Bw keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden. Auch spricht gegen den Bw der Umstand, wonach ihm die deutschen Behörden die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verweigern, da er sich in seinem Unternehmen lediglich türkischer Fahrer bediene, die nicht in Deutschland beschäftigt sind.

 

Es hat daher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.       

 

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt. Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung 1.453 Euro. Zudem ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro sowie von der Sorgepflicht für zwei Personen ausgegangen. Erschwerend wurde von ihr eine einschlägige Verwaltungsvormerkung gewertet. Besondere Milderungsgründe seien im Verfahren nicht zu Tage getreten.

 

Richtig ist, dass die belangte Behörde von einer einschlägigen Verwaltungs­vormerkung ausgehen konnte. Dennoch sieht sich der Oö. Verwaltungssenat zu einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 1.700 Euro veranlasst. Dies ist zum einen darin begründet, dass für die vorangegangene einschlägige Übertretung unter Anwendung des besonderen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG eine Geldstrafe von 730 Euro verhängt worden war, somit für die nunmehr zweite Übertretung eine Geldstrafe von 2.000 Euro nahezu das Dreifache der ersten betragen würde, also eine nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht gebotene drastisch hohe Strafe im Verhältnis zur ersten.  Zum anderen stellt auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe noch eine um einiges über dem gesetzlichen Mindestmaß gelegene dar, die dem oben angeführten Erschwerungsgrund Rechnung trägt.     

 

Die obigen Erwägungen standen sowohl einer neuerlichen Anwendung des § 20 VStG entgegen, erst recht jenen im Hinblick auf § 21 VStG, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat nunmehr festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 1.700 Euro erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen, um den Bw künftighin doch noch von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Bei einem neuerlichen Wiederholungsfall wäre mit einer empfindlicheren Strafe vorzugehen.   

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, kein Subvertrag, Mietvertrag

 

 

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