Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130525/2/SR/Ri

Linz, 26.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. H V, vertreten durch Dr. G G, Rechtsanwalt in L, Sstraße, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2007, Zl. 933/10-455966  wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene       Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag    zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 %        der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 und § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

" I. Tatbeschreibung:

 

Sie haben am 25.9.2006 von 10:14 bis 10:46 Uhr in Linz, Friedrichstraße vor Haus Nr. 1 das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW, mit dem polizeilichen Kennzeichen W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 15. März 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 29. März 2007 – und damit noch rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Verfahrensgang und S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Der Bw hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW, Kz. W, am 25. September 2006 von 10.14 bis 10.46 Uhr in Linz, Friedrichstraße vor dem Haus Nr. 1, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt bzw. die entrichtete Parkdauer um 32 Minuten überschritten.

 

Das als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene Parkgebühren-aufsichtsorgan gab an, dass es am 25. September 2006 bei dem Fahrzeug der Marke BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen W vorbeigekommen sei, welches in der Friedrichstraße vor dem Haus Nr. 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Hinter der Windschutzscheibe sei der Parkschein mit der Nummer 972 über den Betrag in Höhe von 150 Cent aufgelegen, der bis 10.13 Uhr gültig war. Um 10.46 Uhr verhängte der Zeuge eine Organstrafverfügung, da der Parkschein bereits um 32 Minuten abgelaufen war. Es war weder eine Bewohnerparkkarte hinterlegt, noch konnte eine Ladetätigkeit beobachtet werden.

 

2.2. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Jänner 2007, GZ 933-10-0455966, wurde die angelastete Übertretung bestritten. Der Tatort als solcher wurde nicht in Frage gestellt. Die ordnungsgemäß entrichtete Parkgebühr für 1 1/2 Stunden wurde für die beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung anberaumte Verhandlung als ausreichend angesehen. Aus nicht vorhersehbaren Gründen habe sich die Verhandlung um eine halbe Stunde verlängert. Weder ein Verlassen des Verhandlungssaales noch eine Verhandlungsunterbrechung sei möglich gewesen. Im Hinblick auf das fehlende Verschulden sei das anhängige Verfahren einzustellen.   

 

Im Schriftsatz vom 5. März 2007 wiederholte der Bw seinen Einstellungsantrag und legte die im Einspruch angesprochene Ladung zum Verhandlungstermin 25. September 2006 vor. Diese Ladung (Verlegung einer Tagsatzung), ausgestellt von der Gerichtsabteilung 3 des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung für den 25. September 2006 enthält den Vermerk "Beginn: 8.45 Uhr (voraussichtliches Ende 11.45 Uhr)" .

 

2.3. In der Berufung bringt der Bw zunächst vor, dass der Tatort nicht richtig wiedergegeben worden sei. Das Fahrzeug sei zum Vorfallszeitpunkt nicht in der Friedrichstraße (richtig: Friedhofstraße) abgestellt gewesen und habe sich somit auch nicht vor dem Haus Friedrichstraße 1 befunden. Das Fahrzeug sei vielmehr in der Schulstraße abgestellt gewesen. Die Bezeichnung "vor dem Haus Friedrichstraße Nr. 1" sei somit verfehlt und falsch. Bei Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung stelle er sein Fahrzeug üblicherweise in der Schulstraße bzw. in der Ferihumerstraße ab. Der Hinweis des Parkorgans spreche auch für die Schulstraße, nachdem ausdrücklich von einer Ladetätigkeit gesprochen werde und ein Ladebereich lediglich in der Schulstraße vorhanden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Tatvorwurf in Bezug auf den Tatzeitpunkt fehlerhaft sei.

 

In der Sache selbst wird ausgeführt, dass bekannt gewesen sei, dass verschiedene Zeugen und Parteien gar nicht gehört würden und daher die Verhandlung in einem Zeitraum von eineinhalb Stunden geschlossen werden könne. Durch eine Verspätung des Gerichts und einer notwendigen Aussprache nach dem Verhandlungstermin habe das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig aufgesucht werden können. Der Umstand der kürzeren Verhandlungsdauer ergebe sich bereits aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug unmittelbar nach der Ausstellung der Organstrafverfügung vom Abstellplatz entfernt worden sei. 

 

Zu den Vormerkungen führt der Bw aus, dass es richtig sei, dass in zwei Fällen eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Eine Verurteilung sei nur deshalb erfolgt, weil Parkgebühren zufolge längerer Verhandlungsdauer überzogen worden seien. Ermahnungen könnten nicht als Vorstrafen gesehen werden. Bei all diesen Fällen bestünden jedenfalls Zweifelsgründe und hätten auch durch Einstellung der Verfahren die Angelegenheiten erledigt werden können. Im Hinblick auf zukünftige Verfahren müssten daher auch bei Ermahnungen entsprechende Berufungen ausgeführt werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

Ergänzend wurden lediglich Erhebungen betreffend der vorgelegten Ladung des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung im Hinblick auf die Dauer der Verhandlung (Beginn und Ende) gepflogen.

 

Laut Auskunft der zuständigen Geschäftsabteilung hat die Verhandlung um 08.50 Uhr begonnen und wurde um 10.40 Uhr beendet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005 - ParkGebG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Parkgebührenverordnung) vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent, wobei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

Der Bw rügt erstmals in der Berufung, dass der Tatort nicht richtig wiedergegeben worden sei. Sein Hinweis, dass sich das Fahrzeug nicht in der Friedrichstraße befunden haben könne, da die richtige Namensbezeichnung der genannten Straße "Friedhofstraße" sei, ist nicht zutreffend. Die Umbenennung der "Friedhofstraße" in die "Friedrichstraße" erfolgte bereits im Jahr 1990 (siehe unter: www.linz.at/strassennamen: "bis 1921 Friedhofstraße, später (1921-1990) Urfahrer Friedhofstraße, heute Friedrichstraße"). Obwohl der Bw bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit der Zeugenaussage des Parkgebührenaufsichtsorgans konfrontiert worden ist, hat er zur – aus seiner Sicht strittigen – Tatörtlichkeit keine Angaben gemacht und erst in der Berufungsschrift den Abstellort mit "Schulstraße" bezeichnet. Erläuternd führte er dazu aus, dass er bei Gerichtsterminen die Fahrzeuge üblicherweise in der Schulstraße bzw. in der Ferihumerstraße abstellen würde. Der Versuch, die nunmehr bekanntgegebene Örtlichkeit mit Berufung auf die Aussage des Zeugen als Tatort zu begründen,  ist zum Scheitern verurteilt. Gemäß § 5 Abs. 6 Oö. ParkGebG und § 4 lit.d der Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Da eine Ladetätigkeit im gesamten Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen durchgeführt werden darf, kann die Aussage des Parkgebührenaufsichtsorgans nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es auf einen besonders gekennzeichneten "Ladebereich" abgestellt hätte und somit nur die Schulstraße als Tatort in Frage komme. Allein die schlichte Behauptung, dass das Fahrzeug in der Schulstraße abstellt gewesen sei, verknüpft mit dem Vorbringen, dass die Fahrzeuge üblicherweise in der Schulstraße bzw. in der Ferihumerstraße abgestellt würden, ist nicht geeignet, das Vorbringen des Parkgebührenaufsichtsorgans zu entkräften und an den Angaben hinsichtlich des Tatorts zu zweifeln. Unbestritten geblieben ist, dass sich die angegebene Adresse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet.  

 

4.2. Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass der Bw in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt zur Tatzeit an einer mündlichen Verhandlung im Bezirksgericht Urfahr-Umgebung, 4040 Linz, Ferihumerstraße 1, teilgenommen hatte. Den BMW, Kz. W, hatte er in der Nähe des Gerichtsgebäudes – einige Gehminuten entfernt – in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vor dem Haus Friedrichstraße 1 abgestellt und einen Parkschein Nr. 972 über 150 Cent hinter der Windschutzscheibe abgelegt, der bis 10.13 Uhr gültig war. Der Bw dachte damit das Auslangen zu finden, obwohl die Verhandlung für 8.45 Uhr (voraussichtliches Ende 11.45 Uhr) anberaumt war.

 

Um 10.46 Uhr hat das Parkgebührenüberwachungsorgan eine Organstrafverfügung verhängt, weil der Parkschein bereits um 32 Minuten überschritten war und keine Beobachtungen hinsichtlich Ladetätigkeit zu machen waren.

 

Wie die belangte Behörde bereits im Straferkenntnis begründend ausführte, hatte der Bw nur einen Parkschein bis 10.13 Uhr gelöst, obwohl in der vorgelegten Ladung des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung die voraussichtliche Dauer der Verhandlung bereits mit 11.45 Uhr angegeben war. Der Bw hatte trotz der auf der Ladung vom Gericht angegebenen voraussichtlichen Verhandlungsdauer das Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und darauf vertraut, dass die Verhandlung wesentlich früher und zwar noch vor Ablauf der Parkzeit beendet wird. Ein pflichtbewusster Lenker aus dem Verkehrskreis des Bw hätte unter diesen Voraussetzungen das Fahrzeug überhaupt nicht in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

 

4.3. Zum sinngemäßen Vorbringen des Bw, dass der verspätete Verhandlungstermin und notwendig gewordene Absprachen nach der Verhandlung für ihn nicht vorhersehbar gewesen wäre, ist dem Bw die Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich entgegen zu halten, wonach Rechtsvertreter grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Verzögerung zu rechnen und eine entsprechende Vorsorge zu treffen haben (vgl. VwSen-130467/3/Wei/Ps vom 6.2.2007; VwSen-130355/2/Gf/Gam vom 06.12.2003; VwSen-130345/2/Gf/Ka vom 10.06.2003).  

 

Darüber hinaus hat sich der behauptete "verspätete" Verhandlungsbeginn de facto nicht ausgewirkt. Die Überprüfung dieser Zeitangabe beim zuständigen Gericht hat ergeben, dass die gegenständliche Verhandlung nur unwesentlich später (anberaumter Beginn: 08.45 Uhr, tatsächlicher Beginn: 08.50 Uhr) begonnen worden ist.

 

Überdies zeigen die einzelnen Schriftsätze des Bw Widersprüchlichkeiten auf. So ist im Einspruch vom 12. Jänner 2007 von einem verspäteten Verhandlungsbeginn, einer erforderlichen Nachbesprechung und einer Verhandlung, die für drei Stunden anberaumt war, noch keine Rede. Der Bw bringt im Einspruch lediglich vor, dass sich die Verhandlung um eine halbe Stunde verlängert habe und im Hinblick auf das bereits bevorstehende Verhandlungsende ein Verlassen oder ein Unterbrechen der Verhandlung nicht mehr möglich gewesen sei.

Weiters blieb der Bw auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, wieso die für drei Stunden anberaumte Verhandlung weniger als die Hälfte der vom Gericht eingeplanten Zeit in Anspruch nehmen sollte.  

 

Mit seinem teilweise nur ganz allgemein gehaltenen und darüber hinaus widersprüchlichen und punktuell nicht den Tatsachen entsprechendem Vorbringen ist es dem Bw nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden iSd § 5   Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen.

 

An ein Absehen von einer Strafe und eine bloße Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG war beim Bw nicht mehr zu denken, zumal das Verschulden des Bw dem Oö. Verwaltungssenat nach Lage des gegebenen Falles nicht geringfügig, sondern durchschnittlich erscheint, und er überdies bereits sieben einschlägige Vormerkungen aufweist, die aus spezialpräventiver Sicht ausschließen, dass mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte.

 

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch, noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde. Gegen die verhängte Geldstrafe von 43 Euro bestehen bei den gegebenen Strafzumessungsgründen (durchschnittliche Schuld, sieben Vormerkungen) keinerlei Bedenken.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen zusätzlichen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

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