Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150418/9/Lg/Gru

Linz, 20.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, 48 G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. Februar 2006, Zl. BauR96-475-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Kennzeichen HD zu vertreten habe, dass er am 29. August 2005 um 6.18 Uhr die mautpflichtige I A, Parkplatz der Raststätte A, ABKM 33, Gemeinde A, Bezirk G, Oberösterreich, benützt habe, ohne eine gültige Mautvignette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Tatortkonkretisierung entspreche nicht den Anforderungen des § 44 a VStG. Bei der Raststätte A handle es sich um ein großes Areal mit vielen Parkplätzen, Tankstellenbereich sowie Raststätten­bereich. Um eine Doppelbestrafung wegen nicht ausreichender Tatortkonkreti­sie­rung hintanhalten zu können, wäre es vom Meldungsleger erforderlich gewesen, den Tatort exakter zu konkretisieren, beispielsweise unter genauer Angabe des benützten Stellplatzes.

Vom Bw sei am 28.8.2005 um 20.56 Uhr zum Preis von 7,60 Euro eine 10-Tages-Vignette erworben worden, eine Ankaufsbescheinigung liege bereits vor. Die Amtshandlung durch die Aufsichtsorgane sei am 29.8.2005, 6.18 Uhr, erfolgt. Aus dieser Chronologie sei ersichtlich, dass die Rechtfertigungs­argumentation des Bw, er habe erst nach Übernachtung und vor der Weiterfahrt die Mautvignette anbringen wollen, schlüssig seien. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass vom Bw eine "Mautprellerei" begangen wurde, vielmehr sei ein Formalverstoß in Form einer nicht ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette an der Windschutzscheiben­innenseite aufgetreten. Es sei daher ein wesentlicher Unterschied zwischen Mautprellerei – wo dem Staat die Maut vorenthalten werde – und dem nicht ordnungsgemäßen Anbringen, wo die Maut aber bezahlt worden sei. Weiters sei bei einer 10-Tages-Vignette, insbesondere bei einer Fahrt in den Urlaub, eine Mehrfachverwendung bzw. Weitergabe faktisch auszuschließen. Diese Argu­mentation hätte nur bei 2‑Monats-Vignetten oder Jahresvignetten faktische Gültig­keit, wo die Vignette von einer Person gekauft, an Dritte weitergegeben und von diesen mehrfach verwendet werden könnte.

Der Bw sei einem Rechtsirrtum unterlegen, da er der Ansicht gewesen sei, dass die Vignette nur für den fließenden Verkehr bei Befahren der Autobahn, nicht aber bei dem von ihm durchgeführten Parkvorgang erforderlich sei. Ferner habe er den Kontroll­beamten nachgewiesen, dass er bereits am Vortag eine 10-Tages-Vignette erworben habe und es daher zu keinem "nachträglichen Erwerb" – nach Betretung – gekommen sei.

 

Überdies sei die verhängte Geldstrafe zu hoch und es würden folgende Milderungs­gründe vorliegen:

·        der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

·        die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

·        die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

·        die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

·        optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

·        die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldaus­schließungs­grund oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

·        es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

·        sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

·        die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG bzw. in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß gem. § 20 VStG. Dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einvernahme der Meldungslegerin I E zum Beweis des obigen Rechtfertigungsvorbringens – insbesondere der Tatsache, dass dieser gegenüber der ordnungsgemäße Erwerb der Mautvignette nachgewiesen wurde – und ebenso zum Zwecke der Tatortkonkretisierung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 29. August 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 7. November 2005 brachte der Bw vor, dass ihm die A mit Schreiben vom 6.9.2005 mitgeteilt habe, dass es gegen die Festsetzung der Ersatzmaut von 120,-- Euro keinerlei rechtsstaatliche Rechtsmittel gäbe. Rechtsmittel gegen die 120,-- Euro könnten erst in einem laufenden Verwaltungs­strafverfahren geltend gemacht werden. Es habe aber keinen Hinweis gegeben, dass sich der Bw erst nach Verhängung einer Geldstrafe von sage und schreibe 400,‑‑ Euro gegen die Ersatzmaut von 120,-- Euro mit Rechtsmitteln wenden könne. Welcher ausländische Urlauber kenne schon das österreichische Mautgesetz in allen Einzelheiten oder auch das anderer Länder, in die er mit dem Wohnmobil fährt? Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass in diesem Verwaltungsverfahren über die Ersatzmaut von 120,-- Euro entschieden und nicht vorher noch eine Geldstrafe verhängt werden würde, die in keinem Verhältnis zur bereits vor der Kontrolle am späten Abend gekauften Vignette in Höhe von 7,60 Euro stehen würde, welche erst nach Ablauf der Nacht, aber vor der Weiterfahrt an der Windschutzscheibe angebracht worden sei. Die Zahlungsaufforderung sei heimlich, still und leise angebracht worden, obwohl der Kontrollbeamte mit 100-iger Sicherheit gewusst habe, dass sich der Bw im Wohnmobil aufgehalten habe. Der Kontroll­beamte hätte ohne weiteres nach dem Vorhandensein einer nicht unverzüglich angebrachten Vignette fragen können.

Eine Strafverfügung über 400,-- Euro für das nicht unverzügliche Anbringen einer bereits vor der Kontrolle gekauften Vignette über 7,60 Euro müsse jedem Autofahrer als der totale Wahnsinn erscheinen, zumal sich die umgehend telefonisch herbeigerufenen Kontrollbeamten der A noch am Tatort vom genauen Sachverhalt überzeugen haben können.

Man könne doch nicht einen Autofahrer, der erwiesenermaßen noch vor der Kontrolle die Vignette gekauft und damit die Gebühr für die Benützung der Autobahn bereits bezahlt, sie jedoch nicht unverzüglich angebracht habe, genauso behandeln wie einen Autofahrer, der vorsätzlich ohne Entrichtung der Straßengebühren gefahren sei. Ein Gesetz, das hier keinen Unterschied mache, wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar. Der Bw könne sich auch nicht vorstellen, dass das Mautgesetz so gestaltet wurde. Er ersuche daher um Übersendung einer Fotokopie der im vorliegenden Fall angewendeten Paragraphen des Mautgesetzes sowohl für die Zahlungsaufforderung von 120,-- Euro und die Geldstrafe von 400,-- Euro.

 

Abschließend wird beantragt, die Zahlungsaufforderung über 120,-- Euro und die Strafverfügung über 400,-- Euro aufzuheben. Hilfsweise wird die Abänderung einer Geldzahlung beantragt, die sicherlich deutlich unter der ersten Zahlungsaufforderung von 120,-- Euro liegen müsse.  

Angeschlossen ist ein Schriftverkehr mit der Ö, wo der Bw im Wesentlichen dieselben wie später im Einspruch bzw. in der Berufung vorgebrachten Recht­fertigungs­gründe darlegte. Weiters ist aus diesem Schriftverkehr ersichtlich, dass der Bw bereits am Vorabend auf die A aufgefahren ist, auf der Raststätte A eine Vignette gekauft habe und anschließend dort nächtigte. Den Antwortschreiben der A vom 6.9.2005 und 3.10.2005 sind eine Wiedergabe der Rechtslage und die Angaben der Anzeige zu entnehmen. Beigelegt ist eine Kopie der Zahlungsaufforderung in Höhe von 120,-- Euro vom 29.8.2005 sowie eine Rechnung über den Erwerb einer 10‑Tages-Vignette vom 28.8.2005.

 

Nach Akteneinsicht äußerte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Bw vor, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar richtigerweise das Kennzeichen HB angeführt sei, das Kfz jedoch als Pkw bezeichnet wurde, obwohl es sich um ein Wohnmobil gehandelt habe und in der Bescheidbegründung ein Pkw mit dem Kennzeichen IN genannt worden sei. Die Bescheidbegründung sei mit dem Bescheidspruch nicht in Einklang zu bringen.

 

Die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin sagte aus, dass bei der Kontrolle mit dem Bw kein Gespräch stattgefunden habe, zumindest könne sie sich nicht daran erinnern. Auf Vorhalt, dass nachträglich anlässlich eines Telefonates jemand von der A zum Parkplatz gekommen sei, dem der vorgefallene Sachverhalt geschildert worden sei, erklärte die Zeugin, dass solche Anrufe nicht an die Kontrollorgane weitergeleitet, sondern an die Zentrale der A gehen würden. Die Zeugin vermeinte, ein solches Gespräch nicht geführt zu haben, auf jeden Fall könne sie sich nicht mehr erinnern. Hätte so ein Gespräch stattgefunden, dann hätte die Zeugin den Bw auf die Möglichkeit der Ersatzmautzahlung hingewiesen. Auf Befragen gab die Zeugin ihre Dienstnummer mit 10068 bekannt.

 

Schließlich schränkte der Vertreter des Bw die Berufung auf eine bloße Berufung gegen die Höhe der Strafe ein. Auf Grund des Tatsachengeständnisses, der Unbescholten­heit und der so gut wie nicht vorhandenen Missbrauchsgefahr bei Nichtanbringen einer 10-Tages-Vignette werde ersucht, vom außerordentlichen Milderungsrecht (§ 20 VStG) Gebrauch zu machen. Hätte der Bw die Möglichkeit der Ersatzmautzahlung erkannt, wäre diese Möglichkeit von ihm genutzt worden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der nachstehend zitierten Regelung mautpflichtig ist und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG erfolgt ist.

 

5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.3. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er irrtümlich verabsäumt hat, die 10-Tages-Vignette vor Benützung einer Mautstrecke ordnungsgemäß aufzukleben.

 

5.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Umstand der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette tritt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette – Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz – aufgrund der kurzen Gültig­keits­dauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar, unter Ausschöpfung des außer­ordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum