Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162170/2/Ki/Da

Linz, 27.04.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D S, K, K, vom 11.4.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.3.2007, VerkR96-3807-2005, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe an angeführten Orten, welche außerhalb von Ortsgebieten liegen, Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Insgesamt handelt es sich um 6 Ankündigungen, welche im Spruch des Straferkenntnisses örtlich und nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Aufstellung, umschrieben sind. Er habe jeweils § 84 Abs.2 StVO 1960 verletzt und gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag für das Strafverfahren wurden 30 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 11.4.2007, offensichtlich wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses angestrebt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Suben vom 4.7.2005 zu Grunde. Gegen den Berufungswerber wurde zunächst wegen der gegenständlichen Ankündigungen eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-3807-2005 vom 11.7.2005). Gegen die Strafverfügung erhob Herr S am 4.8.2005 rechtzeitig einen Einspruch und er begründete diesen ergänzend mit Schreiben vom 25.8.2005, dass nach Abschluss der Veranstaltungen im August 2005 mit den beauftragten Plakatierfirmen im Hinblick auf die Strafverfügung Rücksprache genommen worden sei. Keine der Firmen habe an den angegebenen Plätzen (Orten) Plakate etc. angebracht. Nachdem den beauftragten Plakatierfirmen genaue Anweisungen erteilt wurden, diese über mehrjährige Erfahrungen verfügen würden, müsse er sich auf deren Aussagen verlassen. Auf Grund der vorgenannten Gründe erhebe er gegen sämtliche Strafverfügungen die zulässigen Rechtsmittel.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht selbst strafbar ist.

 

Im gegenständlichen Falle wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe die aufgezählten Ankündigungen errichten lassen. Damit bringt die Bezirkshauptmannschaft Schärding bereits zum Ausdruck, dass sie Herrn S nicht als unmittelbaren sondern eben bloß als mittelbaren Täter, nämlich als Anstifter iSd § 7 VStG ansieht, dieser Umstand kommt letztlich auch in der Rechtfertigung des Berufungswerbers zum Ausdruck, wonach offensichtlich die Ankündigungen an eine Firma vergeben wurden.

 

Anstiftung iSd § 7 VStG setzt eine vorsätzliche Bestimmung eines Anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung eines Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedingter Vorsatz genügt.

 

Bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG muss im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung in der im § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog (VwGH 90/04/0276 vom 23.4.1991 u.a.).

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, es sei nicht gleichgültig, ob jemand den Tatbestand selbst verwirklicht hat oder durch Anstiftung oder Beihilfe beiträgt (VwGH vom 10.7.1986, 86/02/0053).

 

Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum hinsichtlich der Begehung der Anstiftung und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter anzuführen (VwGH vom 20.12.1995, 93/03/0166 u.a.). Weiters erachtet der Verwaltungsgerichtshof, dass im Spruch den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechend auch der unmittelbare Täter anzuführen ist (VwGH 96/12/0594 vom 19.12.1997 u.a.).

 

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht im vorliegenden Falle der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Kriterien des § 44a Abs.1 VStG und es liegt demnach ein qualifizierter Spruchmangel im Hinblick auf wesentliche Tatbestandsmerkmale vor.

 

In Anbetracht der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde verwehrt, eine Sanierung vorzunehmen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

In Anbetracht der festgestellten Verfolgungsverjährung war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Auftragsergebnis an Unternehmen für Werbungen und Ankündigungen – nur mittelbare Täterschaft (Anstiftung iSd § 7 VStG).

 

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