Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521554/12/Ki/Da

Linz, 27.04.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, S, H, vertreten durch Rechtsanwälte P, W, A, vom 23.2.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.2.2007, VerkR21-170-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2007, durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf 4 Monate, gerechnet ab 6.10.2006, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 26 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.10.2006, VerkR21-170-2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 6.10.2006, entzogen. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und verlangt, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen sind.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Spruchgemäß wurde

a) die Lenkberechtigung der Klasse(n) B, C und F für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme sohin ab 6.10.2006 entzogen.

b) angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und weiters eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen

c) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt

d) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 23.2.2007 Berufung erhoben und die Behebung des angefochtenen Bescheides; in eventu die Herabsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf das Mindestmaß von 4 Monaten beantragt.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung der Berufung wurden eine Reihe von Verfahrensmängel moniert und es wird im Wesentlichen bestritten, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Alkotests vorlagen bzw. dass eine Alkoholisierung des Berufungswerbers nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Im Wesentlichen zielt die Argumentation inhaltlich dahin, dass Herr S in Folge einer durch einen Verkehrsunfall erlittenen Gehirnerschütterung bzw. eines Schockzustandes nach dem Verkehrsunfall nicht in der Lage war, den Alkotest durchzuführen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2007. An dieser Verhandlung hat der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters teilgenommen, die Bezirkshauptmannschaft Perg hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden der Polizeibeamte GI. G H (PI A) sowie entsprechend dem Antrag des Berufungswerbers dessen Vater, J S, sowie Herr M T einvernommen.

 

Bereits vor der Verhandlung hat der Berufungswerber ein nervenfachärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Doz. Dr. U Z, vom 22.2.2007 vorgelegt.

 

5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion A vom 9.10.2006 zu Grunde.

 

Danach lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug am 6.10.2006 um 04.50 Uhr auf der B119 von Amstetten kommend in Richtung Grein. Im Bereich des Strkm 3,600 habe er, vermutlich auf Grund der Alkoholisierung und überhöhter Geschwindigkeit, die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und es sei zu einem Verkehrsunfall gekommen. Dem Berufungswerber sei zunächst von Rettungsleuten aus dem Fahrzeug geholfen worden, nachdem S das Fahrzeug verlassen hatte, sei er in ein angrenzendes Waldstück davongelaufen.

 

Um ca. 06.45 Uhr sei der Berufungswerber von einem Feuerwehrmann auf der B119 im Bereich des Strkm 3,000 wahrgenommen worden, der Feuerwehrmann habe ihn zu den Polizeibeamten gebracht und er sei am 6.10.2006 um 06.50 Uhr vom Polizeibeamten H zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten an Ort und Stelle aufgefordert worden. S sei der Aufforderung nachgekommen, da nach 6 Blasversuchen lediglich 1 gültiges Ergebnis (0,79 mg/l) vorgewiesen werden konnte, sei die Untersuchung am 6.10.2006 um 06.56 Uhr abgebrochen worden.

 

S sei im Krankenhaus Amstetten ambulant behandelt und am 6.10.2006 um ca. 12.00 Uhr von seinem Vater abgeholt worden. Nachdem er am Abend über Schmerzen klagte, sei er von seinem Vater in das Lorenz Böhler Krankenhaus nach Wien gebracht worden, wo er vom 6.10.2006 bis 7.10.2006 stationär zur Beobachtung aufgenommen wurde.

 

Im Verfahrensakt befindet sich ein Bericht des Landesklinikums Mostviertel/Amstetten, wonach als Diagnose eine Zerrung der Halswirbelsäulenmuskulatur festgestellt wurde. Angeführt ist in diesem Bericht auch, dass Herr S auf seinen Wunsch zur Blutabnahme an die Notaufnahme des Krankenhauses verwiesen worden sei.

 

Weiters befindet sich im Verfahrensakt ein Datenauszug des Lorenz Böhler Krankenhauses in Wien, wo als Diagnosen Gehirnerschütterung, Prellung linker Oberschenkel, Halswirbelsäulenzerrung sowie ein Bluterguss im rechten Stirn-/Scheitellappen festgestellt wurde.

 

Vorgelegt wurde vom Berufungswerber nachstehendes nervenfachärztliches Gutachten des Univ. Doz. Dr. U Z vom 22.2.2007:

 

" Es erfolgte eine mündliche Beauftragung zum Gutachten durch den Vater des Patienten nach entsprechender Einverständniserklärung durch seinen Rechtesvertreter, P, W.

 

Folgende Fragestellungen sollen geklärt werden:

1. Welche Verletzungen hatte Herr S nach dem Unfall

2. Insbesondere Gehirnerschütterung: Wie wirkt sich dies üblicherweise aus und wie im konkretem Fall

3. Dauer eines Gedächtnisverlustes nach Gehirnerschütterung

4. Erklärung und Dauer des Krankenstandes, insbesondere unter Rücksichtnahme auf die Gehirnerschütterung

5. Verhalten des Verletzten nach dem Unfall

6. Beschreibung eines Schockzustandes

7. Zurechnungsfähigkeit nach dem Unfall

8. Auswirkungen der Halswirbelsäulenverletzungen auf den Alkoholtest

9., 10., 11.: Beschreibung der Schwere der Verletzungen und der Art der Verletzungen

12. Unterkühlung

13. Unfalltrauma

14. War ein Alkoholtest mit Alkomat vertretbar

 

ANAMNESE:

Der Untersuchte gibt an, als nicht angegurteter Lenker eines PKW's bei einem Ver­kehrsunfall am 6. Oktober 2006 verletzt worden zu sein. Der Untersuchte gibt auf Befra­gen an, dass die Erinnerungslücke beim Wegfahren von Freunden aufgetreten sei und er wieder zum Zeitpunkt der Spitaleinlieferung zu sich gekommen sei.

 

Den vorliegenden Unterlagen der Unfallabteilung im Landesklinikum Amstetten ist zu entnehmen, dass gegen 4.45 Uhr oben genannter Verletzter ein Überschlagstrauma bei einem Verkehrsunfall als Fahrer eines PKW's erlitten habe. Der Zeitpunkt des Behand­lungsbeginns ist mit 7.14 Uhr am 6. Oktober 2006 beschrieben.

 

Folgende Diagnose wird angeführt. Zerrung der Halswirbelsäulenmuskulatur

 

Therapie:

Es wird eine Schonung, bei Bedarf Schmerzmittel empfohlen. Auf Wunsch des Patien­ten, zu dessen Kosten, wird eine Alkoholtestung im Blut empfohlen.

 

Laut Unterlagen gibt es dazu allerdings kein Ergebnis und laut Angaben des Untersuch­ten wurde diese auch nicht durchgeführt.

An Befunden wird beschrieben, dass der Verletzte gehend in die Ambulanz kommt. Der Unfallmechanismus sei dem Patienten erinnerlich. Die Halswirbelsäule wird als voll­kommen frei beweglich beschrieben. Ein minimaler Druckschmerz im Bereich der Tra­peziusmuskulatur. Im Bereich der oberen Extremität ein unauffälliger Befund. Der Schä­del unauffällig. Es findet sich eine mäßiggradige Injektion (Rötung) der Bindehäute.

 

Eine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule wurde durchgeführt. Hierbei fand sich kein Hinweis für eine traumatische Veränderung. Der Verletzte wurde dementsprechend aus der Behandlung entlassen. Ein ambulanter Kontrolltermin wurde nicht vereinbart.

 

Laut Angaben des Verletzten habe er vom Krankenhaus selbst seine Mutter angerufen zu haben. Er habe dafür das Stationstelefon verwendet und konnte die Nummer aus­wendig. Er habe seine Mutter im Dienst angerufen.

 

Er sei danach etwa 4 Stunden im Warteraum gesessen und sei danach mit einem PKW nach Hause geführt worden. Er habe sich danach ins Bett gelegt und hatte am gesam­ten Körper Schmerzen. Aus diesem Grund sei er von seinem Vater in das Lorenz-Böhler-Krankenhaus geführt worden. Dort arbeite seine Mutter als Ambulanzschwester.

 

Bei der Aufnahme um 20.23 Uhr wird angeführt, dass der Verletzte als angegurteter Lenker eines PKW's bei einem Verkehrsunfall im Bereich der HWS, Schädel und linkem Oberschenkel verletzt worden sei.

 

Als Diagnosen wird gestellt:

Gehirnerschütterung

Prellung linker Oberschenkel

Halswirbelsäulenzerrung

Ergänzt wird noch ein Bluterguss im rechten Stirn-/Scheitellappen

 

Im Befund wird angeführt, dass der Verletzte bewusstlos gewesen sei. Der Unfallher­gang sei nicht erinnerlich. Die Pupillen haben bei der Untersuchung prompt auf Licht reagiert. Kopfschmerzen und Übelkeit werden angegeben. Der Patient habe nicht erbro­chen. Das am 6.10.2006 durchgeführte Computertomogramm des Gehirns gab keine Zeichen einer frischen Knochenverletzung, kein Hinweis für Raumforderung oder Blu­tung.

 

Am 8.10.2006 erfolgt eine neurologische Begutachtung. Hier wird angeführt, dass der Verletzte den Unfall amnesiert. Es wird über ein Schwindelgefühl bei Lagewechsel be­richtet. Sonst unauffälliger Befund.

 

Am 9.10.2006 erfolgt die Entlassung in das häusliche Milieu, wobei Schmerzmedika­mente und magenschonende Medikamente sowie Salbe für Einreibungen mitgegebenen werden.

 

Bei einer ambulanten Kontrolle am 13.10.2006 werden noch Kopfschmerzen, Schmer­zen in der Halswirbelsäule berichtet.

 

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG:

Der Untersuchte erlitt als Lenker eines PKW's bei einem Überschlagtrauma mit Sicher­heit folgende Verletzung:

 

Zerrung der Halswirbelsäulenmuskulatur

Oberschenkelprellung

Bluterguss im rechten Stirn-/Scheitellappen

Zusätzlich kam es zu einer fraglichen Gehirnerschütterung.

 

Diesbezüglich muss gutachterlich wie folgt Stellung genommen werden.

 

Bei einer Gehirnerschütterung kommt es zu einer vorübergehenden Bewusstseinstörung, welche üblicherweise einen Zeitraum von 15 Minuten nicht übersteigt. Bei einer Gehirnerschütterung kommt es zu keiner substantiellen Verletzung am Gehirn. Die Di­agnose einer Gehirnerschütterung wird - sofern kein Arzt am Unfallort vorhanden ist durch die Schilderung des Patienten gestellt. Sofern ein Patient angibt, dass er sich an den Unfall erinnern kann, spricht dies gegen eine Gehirnerschütterung, Sofern ein Pati­ent angibt, dass eine bestimmte Zeitspanne nicht erinnerlich ist, so spricht dies für eine Gehirnerschütterung.

 

Die Dauer einer verminderten Erinnerungswahrnehmung beträgt durchschnittlich 1/4 Stunde, übersteigt aber nicht den Zeitraum von einer Stunde. Bei längerdauernden Erinnerungs­lücken kommt es zu einer Verletzung des Gehirns, welche dann auch in bild­gebenden Untersuchungen und im neurologischen Status nachweisbar sind, wie eine Gehirnblutung, eine Schwellung des Gehirns oder andere Verletzungen. Im Falle einer längeren Bewusstseinsdauer ohne einer substantiellen Gehirnverletzung kommt es durch die allgemeine Schwere des Unfalles wie z.B. Lungenprellung mit Lungenödem und Sauerstoffmangel oder die notwendig verwendeten Medikamente durch den Not­arzt, ebenfalls zu einem längeren Bewusstseinsverlust.

 

Aus dem oben Geschilderten ergibt sich offensichtlich auch die unterschiedliche Arztdo­kumentation von der Unfallabteilung im Krankenhaus Amstetten und vom Lorenz-Böhler-Krankenhaus in Wien. Da der Untersuchte offensichtlich im KH Amstetten ange­geben hat, sich an den Unfall zu erinnern, wurde auch nicht die Diagnose einer Gehirn­erschütterung gestellt. Die Diskrepanz zur Aussage im Lorenz-Böhler-Krankenhaus Wien kann gutachterlich nicht geklärt werden.

 

Eine mögliche Ursache kann ein anfälliger Schockzustand sein, bei welchem der Patient auf Befragen des Arztes durch den Stresszustand nicht korrekte Angaben gegeben hat.

 

Es ist daher aus gutachterlicher Sicht im Nachhinein nicht mehr zu klären, ob nun tat­sächlich eine Gehirnerschütterung vorgelegen hat, oder nicht.

 

Im Bezug auf den gesamten Ablauf können wie folgt gutachterlich folgende unterschied­liche Überlegungen rückwirkend geschlossen werden:

 

1. Der Untersuchte hatte keine Erinnerungslücke und hat diese im Rahmen einer nicht korrekten Angabe erst im Lorenz-Böhler-Krankenhaus als solche darge­stellt, wodurch die Diagnostik für die behandelnden Ärzte irreführend war.

2. Der Untersuchte hat im Schockzustand im Krankenhaus Amstetten eine falsche Angabe gemacht und dadurch die Ärzte an dieser Abteilung zu einer falschen Di­agnose geführt. In diesem Falle ist die Dauer der Erinnerungslücke nicht mit einer Gehirnerschütterung alleine vereinbar, da diese mit Sicherheit deutlich mehr als eine Stunde betragen hat. Die ersten Erinnerungen werden mit Sicherheit erst 2-3 Stunden nach dem Unfallhergang wieder angegeben. Hierbei wäre die Dauer der Gehirnerschütterung so ungewöhnlich lange, dass von einer weiteren Verlet­zung im Gehirn oder einer schwerwiegenden Verletzung im Herz-/Kreislaufsystem ausgegangen werden muss. Diese ist jedoch mit Sicherheit nicht vorgelegen und konnte im Lorenz-Böhler Krankenhaus ausgeschlossen werden.

 

Somit kann aus nervenfachärztlicher Sicht festgehalten werden, dass eine allfällig vor­handene Gehirnerschütterung nicht alleine die lange Dauer der Erinnerungslücke erklä­ren kann. Inwiefern ein etwaiger Alkoholeinfluss vorgelegen hat, kann aufgrund der feh­lenden Blutwerte des Alkoholspiegels nicht rückgeschlossen werden.

 

Auch unter der rein hypothetischen Annahme, dass eine Alkoholisierung vorgelegen hat, wäre die Dauer der Erinnerungslücke und das Verhalten am Unfallort sehr ungewöhn­lich.

 

Die Beschreibungen des bei der Untersuchung anwesenden Vaters mit einer kompletten Verwirrtheit des Sohnes und einem Davonlaufen vom Unfallort sind nicht mit einer even­tuell stattgehabten Gehirnerschütterung in Einklang zu bringen. Diese Angaben können viel mehr mit einem massiven Schockzustand in Einklang gebracht werden. Es wird an­gegeben, dass der Verletzte als besonders genau und korrekt gilt und das Verursachen eines Verkehrsunfalles für ihn eine große Belastung dargestellt habe. Eine möglich über­schießende Reaktion mit planlosen Handlungen wie Weglaufen vom Auto und nicht in der Lage zu sein einfache Dinge wie das Betätigen eines Alkomaten auszuüben, wäre mit einem massiven psychischen Schockzustand sicherlich vereinbar.

 

Somit kann zusammengefasst gesagt werden, dass aufgrund der vorliegenden ärztli­chen Befundberichte eine Gehirnerschütterung weder mit Sicherheit ausgeschlossen noch bestätigt werden kann.

 

Im Falle einer Gehirnerschütterung, so kann diese alleine nicht für das Verhalten ver­antwortlich gewesen sein. Allerdings die Kombination einer stattgehabten Gehirner­schütterung mit einem danach aufgetretenen Schockzustand kann das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall aus nervenfachärztlicher Sicht möglicherweise erklären und die für hinzugekommenen Sanitäter und Gendarmen das Bild einer Alkoholisierung vor­getäuscht haben.

 

Andererseits kann auch gesagt werden, dass ohne vorliegenden Blutalkoholspiegel das Verhalten als Folge einer Alkoholisierung mit Schockzustand mit und ohne zusätzlicher Gehirnerschütterung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, da Schockzustände auch unter Alkoholeinfluss auftreten und ähnlich ablaufen wie ohne Alkoholeinfluss.

 

Dem Gutachter ist nicht ersichtlich, warum das Krankenhaus Amstetten trotz Dokumen­tation Äthanol im Blut bestimmen zu wollen auf Wunsch des Patienten, dies nicht durch­geführt hat.

 

Aus kurativer und gutachtlicher Erfahrung kann gesagt werden, dass Verletzte, welche auf eine Blutbestimmung auf Äthanol in einem Krankenhaus bestehen, in den überwie­genden Fällen Werte im Negativbereich oder im noch erlaubten Promillebereich aufwei­sen.

 

Keinesfalls darf jedoch das nicht Gelingen des Verwendens des Alkomaten in einem Schockzustand nach einem Überschlagtrauma (mit oder ohne Bewusstseinsverlust im Rahmen einer Gehirnerschütterung) dazu dienen, dass hier von einer Alkoholisierung des Verletzten ausgegangen wird.

 

Bezüglich der weiter gestellten Fragen ist anzumerken, dass die Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes primär aufgrund der Schmerzen im Bereich der Halswirbel­säule und den damit verbundenen Symptomen wie Schwindel und Kopfschmerzen not­wendig war. Die Dauer des Krankenhausaufenthaltes ist nicht durch eine eventuell vor­handene Gehirnerschütterung bedingt gewesen.

 

Die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule tritt typischerweise nicht unmit­telbar nach einem Verkehrsunfall auf, sondern erst zunehmend in den folgenden Stun­den nach dem Verkehrsunfall und erreicht meist am 2.-3. Tag den Höhepunkt der muskulären Schmerzsymptomatik und der Einschränkung der Beweglichkeit. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Alkomat wegen dem Halswirbelsäulenzerrungssyndrom nicht verwendet werden konnte. Auch die übrigen angegebenen Schmer­zen sind Folge der Verletzung der Halswirbelsäule und der Prellung im Bereich des lin­ken Oberschenkels.

 

Die Art der erlittenen Verletzung ist insgesamt als leichtgradig einzuschätzen. Insbeson­dere sind weder Spät- noch Dauerfolgen vorliegend.

 

Typische Symptome einer Unterkühlung sind mit Sicherheit nicht vorgelegen. Zumindest sind solche weder an der Unfallabteilung im Krankenhaus Amstetten noch im Lorenz-Böhler-Krankenhaus dokumentiert gewesen.

Die Verwendung eines Alkotests mittels Alkomat war sicherlich vertretbar. Allerdings wäre nach dem nicht durchzuführenden erfolgreichen Test die Bestimmung des Alko­holspiegels im Blut auf Wunsch des Patienten im Krankenhaus Amstetten durchzufüh­ren gewesen."

 

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt Herr S nicht, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, er erklärte jedoch, dass er sich an den Zeitraum zwischen kurz vor dem Verkehrsunfall und dem Transport im Rettungsauto nicht erinnern könne. Er sei von den Rettungsleuten während des Transportes aufgeklärt worden, was vorgefallen war, auch dass Alkohol im Spiel gewesen sei, weshalb er möglicherweise entsprechende Angaben im Krankenhaus Amstetten machen konnte. Er habe in dieser Nacht lediglich eine Flasche Bier bei seinem Freund getrunken. Von der Amtshandlung durch den Polizeibeamten bzw. vom Alkotest habe er nichts mitbekommen. Er habe im Krankenhaus Amstetten mehrmals eine Blutabnahme verlangt, es sei ihm jedes Mal erklärt worden, dass er diese Blutabnahme auf eigene Kosten durchführen lassen könne, man habe ihn aber entsprechend warten lassen, letztlich habe er die Blutabnahme nicht durchführen lassen. Er sei gegen mittags von seinem Vater abgeholt und noch am selben Tag, da er Schmerzen hatte, ins Lorenz Böhler Krankenhaus gebracht worden.

 

Der Zeuge M T erklärte bei seiner Aussage, dass er die Nacht vom 5. auf 6.10.2006 bei Herrn S verbracht hatte, letztlich sei er so spätestens gegen 3.00 Uhr Früh, an eine genaue Zeit könne er sich nicht mehr erinnern, von Herrn S zu ihm nach Hause gebracht worden, dort habe er ihm noch ein Bier offeriert. Ihm sei nicht aufgefallen, dass Herr S alkoholisiert gewesen wäre und es seien außer dem erwähnten Bier auch keine alkoholischen Getränke konsumiert worden.

 

Der Vater des Berufungswerbers erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass sein Sohn grundsätzlich keinen Alkohol konsumiere, er habe auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt keine Alkoholisierung feststellen können. Er habe seinen Sohn im Krankenhaus in Amstetten abgeholt, als er ihn dort vorgefunden habe, hätte er auf ihn – ex post betrachtet – einen traumatisierten und schockierten Eindruck gemacht.

 

Der Polizeibeamte erklärte im Rahmen seiner Einvernahme, dass Herr S zunächst bestritten hat, den Unfall verursacht bzw. dass Fahrzeug gelenkt zu haben. Letztlich habe er seine Identität preisgegeben und auch den Umstand, dass er das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht habe. Er habe ihn zum Alkotest aufgefordert, das Testgerät war an Ort und Stelle vorhanden. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr S bei den Blasversuchen daneben geblasen habe, dies habe er hören können. Es sei lediglich ein Messergebnis zu Stande gekommen. Nach erfolglosen Blasversuchen habe er den Test abgebrochen und den Berufungswerber aufgeklärt, dass er zur Anzeige gebracht werde bzw. er eine Blutabnahme auf seine Kosten vornehmen lassen könne. Herr S habe ihm gegenüber nichts erwähnt, dass er nicht in der Lage sei, den Alkotest durchzuführen und er habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass die Durchführung des Alkotests durch Herrn S nicht möglich sei.

 

Wie bereits dargelegt wurde, zielt die Rechtfertigung im Wesentlichen dahin, dass bedingt durch eine Gehirnerschütterung bzw. einen Schockzustand nach dem Verkehrsunfall der Berufungswerber nicht in der Lage war den Alkotest durchzuführen bzw. die Anordnungen des Polizeibeamten zu verstehen.

 

Die erkennende Berufungsbehörde erachtet, dass die Zeugenaussagen sowie auch die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das vorliegende nervenfachärztliche Gutachten vom 22.2.2007 schlüssig sind. Dem Polizeibeamten ist zu Gute zu halten, dass er – laut eigenen Angaben – seit dem Jahre 1993 mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut ist.

 

Was die Aussagen des Herrn T bzw. des Vaters des Berufungswerbers anbelangt, so vermögen diese das Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu bekräftigen, zumal beide letztlich auf Angaben des Berufungswerbers angewiesen waren bzw. hat Herr T den Berufungswerber, wie aus seiner Aussage geschlossen werden kann, jedenfalls vor 04.00 Uhr verlassen, während sich der Verkehrsunfall erst um 04.50 Uhr ereignete. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Herr S in der Zwischenzeit alkoholische Getränke konsumiert hat.

 

Das vorliegende nervenfachärztliche Gutachten vermag den Berufungswerber ebenfalls nicht zu entlasten, ausdrücklich ist darin angeführt, dass die Verwendung eines Alkotests mittels Alkomat sicherlich vertretbar war. Weder die behauptete Gehirnerschütterung noch der ins Treffen geführte Schockzustand konnten in diesem Gutachten bestätigt werden.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass Herr S am 6.10.2006 jedenfalls um 04.50 Uhr ein Kraftfahrzeug lenkte und er dabei einen Verkehrsunfall verursachte. Er hat dann zunächst die Unfallstelle verlassen und wurde um ca. 6.45 Uhr von einem Feuerwehrmann angetroffen und zum Polizeibeamten H gebracht. Im Zuge der durchzuführenden Amtshandlung wurde Herr S zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert, dieser ist der Aufforderung zwar nachgekommen, hat aber letztlich ein Verhalten gesetzt, welches das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses vereitelte, indem er, wie der Zeuge aussagte, neben das Mundstück geblasen hat.

 

Er hat damit die Durchführung des Alkotests zumindest schlüssig verweigert, es handelt sich um die erste Übertretung dieser Art.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine der Voraussetzungen des § 3 Abs.1 FSG ist, dass der Lenken eines Kraftfahrzeuges verkehrszuverlässig sein muss.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft als Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, (1.) die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder (2.) .... auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Polizeibeamte auf Grund des wahrgenommenen Alkoholgeruches beim Berufungswerber diesen jedenfalls im konkreten Fall verdächtigen konnte, dass er in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.

 

In Anbetracht des Verfahrensergebnisses geht die Berufungsbehörde auch davon aus, dass Herr S durchaus in der Lage gewesen wäre, den Alkotest durchzuführen, zumal weder eine Gehirnerschütterung noch ein lebensbedrohender Schockzustand nachgewiesen werden konnte.

 

Was die Gehirnerschütterung anbelangt, so hat der Sachverständige festgestellt, dass es bei einer solchen zu einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung kommt, welche üblicherweise einen Zeitraum von 15 Minuten nicht übersteigt. Bei länger dauernden Erinnerungslücken kommt es zu einer Verletzung des Gehirns, welche dann auch in bildgebenden Untersuchungen und im neurologischen Status nachweisbar sind, wie etwa eine Schwellung des Gehirns und andere Verletzungen. Weiters, dass im Falle einer längeren Bewusstseinsdauer ohne einer substanziellen Gehirnverletzung es durch die allgemeine Schwere des Unfalls, wie z.B. Lungenprellung mit Lungenödem und Sauerstoffmangel oder die notwendig verwendeten Medikamente durch den Notarzt, ebenfalls zu einem längeren Bewusstseinsverlust kommen könnte.

 

In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass es beim Berufungswerber zu keinem länger dauernden Bewusstseinsausfall gekommen ist und somit eine Gehirnerschütterung der Durchführung des Alkotests nicht im Wege gestanden wäre.

 

Was den Schockzustand anbelangt, so wird festgestellt, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Schock ein akut lebensbedrohendes Krankheitsbild darstellt. Jeder Schock bedeutet höchste Lebensgefahr und schließt das Verlassen der Unfallstelle generell aus und erfordert intensiv medizinische Behandlung an einer Fachabteilung. In Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber die Unfallstelle verlassen konnte, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein Schock erlitten worden wäre. Ein Unfallschreck in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung ist wohl nicht auszuschließen, diesbezüglich ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz eines Unfallschrecks ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar.

 

Im Übrigen muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Kompetenz eines Polizeibeamten zur Beurteilung, ob ein Proband in der Lage ist einen Alkotest durchzuführen oder nicht, grundsätzlich gegeben ist. Der Berufungswerber hat im Rahmen der Amtshandlung diesbezüglich keinerlei Einwände erhoben und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte davon hätte ausgehen können, dass die Durchführung des Alkotests aus in der Person des Berufungswerbers gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

 

Demgemäß erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass Herr S im gegenständlichen Falle schlüssig die Durchführung des Alkotests verhindert bzw. verweigert hat und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Im Zusammenhang mit der Wertung gem. § 7 Abs.4 FSG wird betreffend Verweigerung des Alkotests festgestellt, dass die Verweigerung zwar grundsätzlich die selbe Verwerflichkeit aufweist, wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil dadurch die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 2003/11/0142 vom 24.6.2006 u.a.) ist jedoch im Rahmen der Wertung ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, in Ausnahmefällen sehr wohl von Bedeutung. Ein entsprechend positiver Nachweis ist Herrn S aber nicht gelungen.

 

Zudem wird im Rahmen der vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jede Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich und es muss festgestellt werden, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Wie oben bereits ausgeführt wurde, erachtet auch der Verwaltungsgerichtshof die Verweigerung des Alkotests für ebenso verwerflich, wie eine tatsächlich erwiesene Alkoholisierung.

 

Festgestellt werden muss, dass der Umstand, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges bei gleichzeitiger Begehung eines Alkoholdeliktes einen Verkehrsunfall verursachte, kein zusätzliches erschwerendes, eine 4 Monate übersteigende Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt. Die Verursachung bzw. das Verschulden eines Verkehrsunfalls lässt die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart als keineswegs schwerer ins Gewicht fallend erscheinen. Dass in einem derartigen Fall die gesetzliche, in § 26 Abs.2 FSG normierte Mindestentzugsdauer zu verdoppeln wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

 

Nachdem auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche eine höhere Entzugsdauer als die Mindestentzugsdauer gerechtfertigt erscheinen lassen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Entziehungszeit auf die Mindestdauer von 4 Monaten ausreichend gewesen wäre, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder herzustellen. Dementsprechend wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.

 

6.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers war auch das gegenständliche Verbot auszusprechen.

 

6.3. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Verweigerung des Alkotests ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

6.4. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

6.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzugs der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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