Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-700009/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 27.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des J A, gegen den Bescheid des Bundesasyl­amtes vom 15. März 2007, Zl. 0509178-EASt West, wegen der Abweisung des Antrages auf Aufnahme in die Grundversor­gung des Bundes zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung und dem damit verbundenen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung wird stattgegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 2007, Zl. 0509178-EASt West, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers, eines kamerunischen  Staatsbürgers, auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Grundversor­gungsgesetzes, BGBl.Nr. I 405/1991, i.d.F. BGBl. Nr. I 100/2005 (im Folgenden: GVG-B), abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2005 bei der Erstaufnahmestelle (EASt) West einen Asylantrag gestellt habe und in die Grundversorgung des Bundes – nämlich vorerst in die Betreu­ungs­stelle in St. Georgen i.A. und in der Folge ab 23. August 2005 in die Betreuungsstelle in Bad Kreuzen – aufgenommen worden sei. Am 5. September 2005 sei über ihn vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Schubhaft verhängt worden. Nach Zuerkennung der aufschieben­den Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof für seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Asylantrages sei er am 12. September 2005 aus der Schubhaft entlassen worden. Am 7. Februar 2007 habe der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Aufnahme in die Grundver­sorgung des Bundes gestellt. Da er seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 12. September 2005 bis zur neuerlichen Antragstellung am 7. Februar 2007 offenbar tatsächlich seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, fehle es somit offenkundig an der Voraus­setzung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 29. März 2007 – und damit offenkundig rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er derzeit nicht mehr für seine Freunde Zeitungen austrage und es sich dabei auch nicht um ein regelmäßiges Einkommen gehandelt habe, da er nur fallweise diese Arbeit verrichtet habe. Darüber hinaus werde er auch nicht mehr von seinen Bekannten im ausreichendem Ausmaß unterstützt, da diese selbst nicht genug Mittel für deren eigenen Lebensbedarf hätten. Er sei daher sehr wohl hilfs­bedürftig. Überdies sei er von behördlicher Seite nie darüber informiert worden, dass er sich beim Bundesasylamt melden muss, um in die Grundversorgung aufgenommen werden zu können.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Wiederaufnahme in die Bundesbetreuung beantragt.

 

2. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat mit Schriftsatz vom 2. April 2007 die Berufung und den gegenständlichen Bescheid sowie eine Kopie des Antrages zur Wiederaufnahme in die Bundesbetreuung und eine Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. März 2007 "zur do. Verwendung" vorgelegt.

 

Da sich daraus jedoch der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungs­verfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Als Asylwerber im Zulassungsverfahren gelten gemäß § 1 Z. 1 GVG-B jene Fremde, die einen Asylantrag eingebracht haben, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden ist.

 

Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

 

Nach § 2 Abs. 3 GVG-B ruht die Grundversorgung für die Dauer einer Anhaltung und gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B kann die Versorgung von Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährden oder aus einer Betreuungseinrichtung nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes weg gewiesen wurden, eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B können insbesondere Asylwerber von der Grundver­sorgung ausgeschlossen werden, wenn diese trotz Aufforderung nicht an der Feststellung  ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit (Z. 2) oder an der für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts (Z. 4) mitwirken.

 

Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, ist von der Behörde nach § 3 Abs. 2 GVG-B der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

 

3.1.2. Aus allen diesen Bestimmungen folgt insgesamt, dass einem Asylwerber a priori ein prinzipieller Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung zukommt, der ex post eingeschränkt oder entzogen werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; in keinem Fall kann demnach aber ein entsprechender Antrag eines Asylwerbers im Zulassungsverfahren seitens der Behörde schon – etwa mit Blick auf dessen allenfalls mangelnde Hilfsbedürftigkeit – von vornherein abgewiesen werden, wie dies mit dem angefochtenen Bescheid geschehen ist.

 

Denn auf den Aspekt der "Hilfsbedürftigkeit" im Sinne einer anspruchs­begründenden Genehmigungsvoraussetzung kommt es nach derzeit geltender Rechtslage nicht (mehr) an (vgl. dagegen noch § 2 Abs. 1 GVG-B i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. I 100/2005). Von der Versorgung können ex post – und zudem im Sinne einer Ermessensentscheidung (!) – Asylwerber in der Regel vielmehr nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Aufforderung an der Feststellung ihrer Identität oder Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z. 2 GVG-B) oder an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts (§ 3 Abs. 1 Z. 4 GVG-B) nicht mitwirken.

 

3.2. Derartige Ermittlungsergebnisse lagen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, in dem – wie zuvor dargestellt – über die Zulässigkeit des Asylantrages des Beschwerdeführers noch nicht entschieden ist, allerdings nicht vor: Weder wurde nämlich beispielsweise festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber überhaupt dazu aufgefordert worden wäre, an der Feststellung seiner Identität oder Hilfsbedürftigkeit o.ä. mitzuwirken, noch, dass er in der Folge an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung maßgeblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt hätte.

 

Da somit offenkundig schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensentscheidung gar nicht vorlagen, konnte folglich auch ungeprüft bleiben, ob die Erstbehörde (die ihrer Entscheidung offenbar nicht die aktuelle, sondern eine frühere Fassung des GVG-B zu Grunde gelegt hat) das Ermessen (als an den Tatbestand anknüpfende Rechtsfolge) tatsächlich im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

 

Vielmehr hat die belangte Behörde ohne konkrete Beweise aus dem Umstand, dass er sich offenkundig während mehrerer Monate jedenfalls irgendwie faktisch versorgt hat, den nicht schon ohne Weiteres zwingenden Schluss gezogen, dass er zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht (mehr) hilfsbedürftig gewesen sei.

 

Doch selbst wenn dies zutreffen sollte, kommt es darauf, wie bereits zuvor dargestellt, gar nicht an, bildet doch bloß eine als fehlend festgestellte Hilfsbedürftigkeit grundsätzlich keine rechtliche Handhabe für einen aprioristischen Ausschluss von der Grundversorgung, sondern – vom Sonderfall des ex-post(!)-Ausschlusses nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GVG-B abgesehen –  allenfalls eine Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 2 GVG-B nach entsprechender Güterabwägung im Wege einer Ermessensentscheidung einen Rückersatz (zur Gänze oder teilweise) vorzu­schreiben.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  G r o f

 

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