Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161670/31/Bi/Se

Linz, 08.05.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D R, G, vertreten durch RAin Mag. R A, G, vom 11. September 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. August 2006, VerkR96-2238-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 13. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 33 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 165 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. Jänner 2006 um 7.58 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk, Bezirk Wels-Land, auf der A25 auf Höhe des Strkm 12.162 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Kfz .... die dort verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchst­ge­schwindigkeit) von 100 km/h wesentlich (um 42 km/h nach Abzug der Verkehrs­fehlergrenze von 3% über 100 km/h) überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. April 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Beschuldigtenvertreterin RAin Mag. R A (BV) und der Zeugen Insp. R R, Meldungsleger BI K K (Ml) und ChefInsp. W K durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz M W war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe sich nur auf die Angaben der Erhebung der vorgenommenen Messung gestützt, allerdings kein Messprotokoll verlangt, was aber für den Tatvorwurf erforderlich sei. Er habe Einsicht in die ursprüngliche Verordnung beantragt, um die Wortfolge "zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs" zu beleuchten. Es müsse nachgewiesen werden, ob überhaupt ein Verordnungsakt vorliege, ihm sei durch das Vorgehen der Erstinstanz die Möglichkeit zur Abgabe einer Rechtfertigung genommen worden. Das Straferkenntnis sei mangelhaft, die Behörde hätte bei Vorliegen aller Umstände zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Die Strafe sei zu hoch: Die an sich geltende Geschwindigkeit werde auf 100 km/h lediglich in einem gewissen Zeitrahmen reduziert. Der Vorfall habe sich an einem Samstag um 7.58 Uhr ereignet; wäre er 3 Stunden früher gefahren, hätte er nur eine Überschreitung von 12 km/h zu verantworten gehabt. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, die Übertretung sei mit "entsprechender Härte" zu ahnden, wenn weder am Sonntag noch drei Stunden vorher er überhaupt bestraft worden wäre. Die Überlegungen zu einem längeren Anhalteweg seien eher polemisch als ernst.

Er habe gegen die Verordnung verfassungsrechtliche Bedenken, sie sei nicht begründet hinsichtlich der zeitlichen und wochentägigen Beschränkung und die Beschränkung sei auf beiden Richtungsfahrbahnen in unterschiedlicher Länge verordnet. Eine Interessenabwägung sei ihr nicht zu entnehmen und es fehle jeder Hinweis auf die zweijährige Überprüfungspflicht. Er rege an, einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung aus dem Jahr 2001, eventuell auch der aus dem Jahr 2000 beim Verfassungsgerichtshof zu stellen; im übrigen beantragt er die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrensein­stellung, in eventu Strafherabsetzung auf das Mindestmaß.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine rechtsfreundliche Vertreterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte – unbestritten – am Samstag, dem 21. Jänner 2006, um 7.58 Uhr den Pkw .... auf der Linzer Autobahn A25 bei km 12.162 in Richtung Linz. Er wurde dabei vom Ml mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400, mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h gemessen und am Autobahnparkplatz vor der Ausfahrt Wels-Ost angehalten. Bei dieser Amts­handlung äußerte sich der Bw auf Vorhalt des Ml, zu dieser Zeit gelte die dort verordnete und mit der Zusatztafel "werktags 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr" kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, dahingehend, ihm sei nicht bewusst, dass der Samstag auch ein Werktag sei.

In der Verhandlung wurde erörtert, dass offenbar schon seit einigen Jahren bei mehreren Lenkern Unsicherheit dahingehend festgestellt wurde, ob der Samstag unter die Bezeichnung "werktags" fällt, sodass, wie vom Leiter der API Wels, CI. K, bestätigt wurde, vermutlich im Herbst 2004 von der BH Wels-Land oder der BPD Wels initiiert bei der zwischen dem Autobahn­knoten A8-A25 und der Ausfahrt Wels-Nord gelegenen Betriebsausfahrt an der Lärmschutzwand, RFB Linz, der lediglich als Information gedachte Hinweis "Samstag ist Werktag", aber nicht in Form einer Zusatztafel zum Verkehrs­zeichen nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO und auch nicht nach den Kriterien der StVO, angebracht wurde. Die Existenz einer solchen Hinweistafel wurde auch von Insp. R, der sich ansonsten an den Vorfall nicht erinnern konnte und weder in die  Laser­messung noch die Amtshandlung involviert war, und dem Ml bestätigt. Der Bw führte aus, er wisse nun von der Existenz dieses Hinweises, aber damals habe er den Samstag nicht als Werktag verstanden.

 

Der Ml stellte in der Verhandlung dar, dass er von seinem damaligen Standort bei km 11.945 der A25 aus mit dem zuletzt vorher vom Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen am 18. Juni 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 geeichten Lasermessgerät Nr. 4400 Geschwindigkeitsmessungen der aus Richtung Passau ankommenden und als zu schnell eingeschätzten Fahrzeuge durchgeführt hat. Laut Messprotokoll hat er die Messungen um 7.55 Uhr dort begonnen und nach der Messung des Pkw des Bw um 7.58 Uhr abgebrochen, weil er diesem nach­gefahren ist. Der Ml, der als Beamter der API Wels mit der Durchführung solcher Messungen mit Geräten dieser Bauart vertraut und versiert ist, bestätigte, dass er vom in rechtem Winkel zur RFB Linz der A25 abgestellten Polizeifahrzeug aus nach Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests und Prüfung der einwandfreien Funktion des Gerätes Messungen beim offenen Seitenfenster hinaus durchgeführt hat, wobei das Lasermessgerät mit einem eigenen Akku betrieben wurde. Er habe den Pkw des Bw gemessen, weil er ihm zu schnell vorgekommen sei. Das Messergebnis von 147 km/h minus 3% Toleranzabzug aufgerundet, dh 142 km/h, auf eine Messentfernung von 217 m habe mit seinem Eindruck von der Geschwin­dig­keit des Pkw korrespondiert, wobei er nicht mehr sagen konnte, ob der Bw tatsächlich die Displayanzeige zu sehen verlangt habe. Für ihn sei das Messergebnis eindeutig diesem Pkw zuzu­ordnen gewesen und eine Verwechslung auszuschließen, weil an Samstagen das Verkehrsaufkommen nicht so hoch sei, sodass eine ordnungs­gemäße Messung und Anhaltung durch Nachfahren möglich sei. Bei Laser­messungen auf der Autobahn würden die Lenker immer angehalten und es bestehe die Möglichkeit, die Displayanzeige zu sehen. 

 

ChefInsp. K hat zur Verordnung betreffend die 100 km/h-Geschwindigkeits­beschränkung "werktags 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr" ausgeführt, dass diese Einschrän­kung korrespondierend zum Wochenendfahrverbot an Samstagen seitens der API Wels für erforderlich und ausreichend gehalten werde. Im do Bereich der A25 befänden sich zahlreiche Einmündungen, nämlich der Übergang der A8 in die A25, eine Betriebsumkehr, drei Ausfahrten und vier Auffahrten (Wels-Nord sei zweifach ausgeführt, der Terminal und Wels-Ost) und es herrsche massiver Lkw-Schwerverkehr, nämlich fast doppelt so viel wie am Brenner. Auf der Grundlage der Verordnung des BMVIT vom 14. Dezember 2000, GZ 138.025/4-II/B/8/00, seien das Lkw-Überholverbot und die 100 km/h-Beschränkung zusammen­ge­fallen und die Kundmachung sei insofern verwirrend gewesen, als viele Pkw-Lenker der Meinung gewesen wären, die 100 km/h-Beschränkung gelte wie das Überholverbot nur für Lkw. Daher sei seitens der API Wels im Jahr 2001 eine Abänderung insofern angestrebt worden, als der Geltungsbereich der 100 km/h-Beschränkung in FR Passau örtlich eingeschränkt und das Lkw-Überholverbot getrennt worden sei und sohin auch die Kundmachung der beiden Anordnungen getrennt erfolgt sei, sodass die Geltung der 100 km/h-Beschränkung für Pkw deutlicher geworden sei. Außerdem sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Zeiten des Wochenendfahrverbots nicht mehr für notwendig gehalten worden, wobei der Begriff "werktags" zum einen kurz und daher im Vorbeifahren leicht zu lesen sei und zum anderen eben den Zeitraum von Montag bis Samstag umfasste, dh den Sonntag mit geringerem Verkehrsauf­kommen ausgenommen habe. In der Verordnung des BMVIT vom 26. Juli 2001, GZ 314.525/1-III/10/01, sei für die RFB Passau der örtliche Geltungsbereich der 100 km/h-Beschränkung eingeschränkt worden und die zeitliche Geltung der 100 km/h-Beschränkung eingeschränkt auf "werktags 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr". Die Kundmachung dieser Verordnung (ohne jede Veränderung seither, daher auch am Übertretungstag 21. Jänner 2006) wurde vom Autobahnmeister H P mit Schreiben vom 15. März 2007 bestätigt      

 

Die in der Berufung geäußerten Normbedenken des Bw wegen der Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs gegenüber der Verordnung aus dem Jahr 2000, der vom BMVIT bestätigten Nichtüberprüfung der weiteren Erforderlich­keit der verordneten 100 km/h-Beschränkung alle zwei Jahre und der mangelhaften Begründung der zeitlichen Einschränkung wurden in der Verhandlung insofern erörtert, als ChefInsp. K schlüssig darlegte, dass sich durch die 100 km/h-Beschränkung die Verkehrsunfälle im in Rede stehenden Autobahnabschnitt trotz des zunehmenden Schwerverkehrs drastisch reduziert haben und seitens der API Wels an der weiteren Erforderlichkeit der Beschränkung keinerlei Zweifel besteht. Dem Bw wurde auch dargelegt, dass seitens des UVS keinerlei Ansatzpunkte für eine Anfechtung der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung zu erblicken sind, zumal die Nichterfüllung der Überprüfungspflicht des § 96 Abs.2 StVO 1960 tatsächlich sanktionslos ist und die örtliche Einschränkung die RFB Passau betraf, dh für den Fall des Bw nicht präjudiziell wäre.

Der Bw und seine rechtsfreundliche Vertreterin haben sich in der Berufungs­verhandlung im Wesentlichen nicht gegen die Korrektheit der Laser­messung bzw den dabei erzielten Messwert gewandt, sondern argumentiert im Hinblick auf eine fehlerhafte Kundmachung der Verordnung vom 26. Juli 2001, GZ 314.525/1-III/10/01, durch die Verwendung des Begriffes "werktags", der für einen nicht juristisch gebildeten Fahrzeuglenker nicht zwingend auch auf einen Samstag zu beziehen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Am Vorfallstag war mit Verordnung des BMVIT vom 26. Juli 2001, GZ 314.525/1-III/10/01, auf der RFB Linz der A25 von km 19.100 bis km 10.550 eine Geschwindig­keitsbeschränkung auf 100 km/h an Werktagen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.000 Uhr rechtsgültig verordnet und durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a und b StVO 1960 mit Zusatztafel nach § 54 Abs.1 StVO 1960 mit dem Wortlaut "werktags 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr" kundgemacht.

 

Zum vom Bw hinsichtlich seiner Bedeutung in Frage gestellten Begriff "werktags" ist zu sagen, dass aus der Sicht des UVS darunter die Wochentage Montag bis Samstag zu verstehen sind, eben die Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Bw hat die Erklärung, unter "werktags" seien die Wochentage zu verstehen, an denen gearbeitet werde und die Geschäfte offen haben, mit der Begründung nicht akzeptiert, das sei nicht allgemein gültig, weil Geschäfte in bestimmten Gebieten auch am Sonntag offen hätten und auch sonntags gearbeitet werde. Klar und eindeutig genug sei nur die Formulierung "Montag bis Samstag", auf einer Zusatz­tafel wegen schnellerer Lesbarkeit abgekürzt "Mo-Sa".   

Der UVS kann sich dieser Ansicht insofern nicht anschließen, als unter "Werktag" jeder Tag zu verstehen ist, der kein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist (vgl auch VwGH 20.4.1972, Slg 8216 A). Gesetzliche Feiertage sind in § 7 Arbeitsruhegesetz 1957 idgF BGBl.I Nr.159/2004 ausdrücklich festgelegt. Der Vorfallstag 21. Jänner 2006 war ein "normaler" Samstag, dh kein gesetzlicher Feiertag, und somit ein Werktag, an dem die Geschwin­­dig­keitsbeschränkung daher zum Messzeitpunkt 7.58 Uhr ohne jeden Zweifel in Geltung stand.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Geschwindigkeitsmessung; der erzielte Messwert war nach der glaubhaften Schilderung des Ml eindeutig dem vom Bw gelenkten Pkw zuzuordnen. Abzüglich der vorgeschriebenen Toleranzabzüge von 3% bei Messwerten über 100 km/h, das sind im ggst Fall aufgerundet 5 km/h, war eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 142 km/h dem Tatvorwurf zugrunde­zulegen. Der Bw hätte am Messort bei km 12.162 die zum Übertretungs­zeitpunkt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einhalten müssen, zumal er sich bereits 6.938 m innerhalb des Beschränkungsbereiches befand und auch die bei der Autobahnabfahrt Wels-Nord angebrachte Informationstafel mit dem Hinweis, dass Samstag ein Werktag ist, passiert hatte, zumal er nach eigenen Aussagen in Pichl bei Wels auf die A8 aufgefahren ist und auf der A25 in Richtung Linz unterwegs war. Auch wenn diese Informationstafel nicht die Kriterien der StVO erfüllt und daher nicht verbindlich ist, hätten dem Bw Zweifel im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes "werktags" kommen und ihn zur Einhaltung der 100 km/h-Geschwindigkeits­beschränkung veranlassen müssen. Die auf der Grundlage des Beweisverfahrens ohne jeden Zweifel als erwiesen anzunehmende von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von mindestens 142 km/h liegt weit über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und hat auch mit der ansonsten auf österreichischen Autobahnen üblichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wenig zu tun.

Der UVS gelangt daher zusammenfassend zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Wenn dem Bw die Bedeutung des Begriffes "werktags" unklar war, hätte er die auf der Zusatztafel ausgedrückte Einschränkung des zeitlichen Geltungs­bereichs nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund gewertet wurde; erschwerend war kein Umstand. Zugrundegelegt wurden die vom Bw unbestritten gebliebenen geschätzten finanziellen Verhältnisse (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten). 

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindig­keits­beschränkungen anhalten. Die im Rechtsmittel dazu von ihm angestellten Überlegungen, was gewesen wäre, wenn,... sind nicht zielführend. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geld­strafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

142 km/h in 100 km/h Beschränkung, Begriff Werktags - Bestätigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum