Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162050/5/Zo/Da

Linz, 07.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G C, geb. X, vom 30.1.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22.1.2007, Zl. VerkR96-8375-2005, wegen einer Übertretung des FSG, bei der mündlichen Verhandlung am 23.4.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt. Die angewendete Strafnorm wird auf § 37 Abs.1 FSG richtig gestellt.

 

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu II.:   §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 22.4.2005 gegen 17.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Frankenmarkt auf der B1 vom Billamarkt kommend zur B1 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gem. § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt wurde.

 

2. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er als x Staatsbürger und Asylwerber in Österreich aufhältig sei. Er sei beschäftigungslos und beziehe lediglich die Grundversorgung des Landes Salzburg. Er habe damals den angeführten PKW gelenkt und sei im Besitz einer x Lenkberechtigung. Er sei der Meinung gewesen, dass diese ihn zum Lenken von PKW berechtigen würde. Dies auch deswegen, weil er im Jänner 2005 von der Polizei kontrolliert worden sei und damals auch seinen x Führerschein vorgewiesen habe. Dieser sei ihm zurückgegeben worden und es sei ihm gesagt worden, dass alles in Ordnung sei und er weiterfahren dürfe. Es hätten daher die Namen der Exekutivbeamten erhoben werden müssen, welche ihn damals informiert hätten. Die Polizistin sei etwa 40 Jahre alt und 1,70 m groß gewesen und die Kontrolle sei in Salzburg vor dem Justizgebäude gewesen. Auf Grund der Auskunft dieser Polizistin treffe ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2007, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW. Er ist im Besitz einer x Lenkberechtigung, hält sich aber seit 15.11.2002 ununterbrochen als Asylwerber in Österreich auf.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach im Jänner 2005 bei einer Verkehrskontrolle sein x Führerschein nicht beanstandet worden sei und ihm damals mitgeteilt worden sei, dass alles in Ordnung ist, ist durchaus glaubwürdig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Nach ausführlicher Erörterung der Rechtslage, insbesondere des § 23 Abs.1 FSG, wonach die x Lenkberechtigung den Berufungswerber lediglich zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von 6 Monaten in Österreich berechtigte und des Umstandes, dass der Berufungswerber daraus, dass er bei einer vorherigen Verkehrskontrolle nicht beanstandet wurde, nicht den Schluss hätte ziehen dürfen, dass seine Lenkberechtigung uneingeschränkt gültig ist, sondern er sich eben entsprechend hätte informieren müssen, schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 23 Abs.1 letzter Satz FSG stellt das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der im § 23 Abs.1 FSG genannten Fristen eine Übertretung nach § 37 Abs.1 dar.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Die Erstinstanz ist zwar mit ihrer Beurteilung dahingehend im Recht, dass der Berufungswerber eine "Schwarzfahrt" iSd § 1 Abs.3 FSG zu verantworten hat. Im Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung des § 23 Abs.1 letzter Satz FSG ist für derartige Übertretungen aber die Strafnorm des § 37 Abs.1 FSG anzuwenden. Der Strafrahmen liegt damit zwischen 36 und 2.180 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dem Berufungswerber ist lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er weist zwar eine Vormerkung nach Art. 9 EGVG, doch keinerlei verkehrsrechtliche Vormerkung auf, was im konkreten Fall als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Straferschwerende Umstände lagen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Unterstützung in Höhe von 660 Euro bei Sorgepflichten für seine Lebensgefährtin und ein Kind) erscheint die herabgesetzte Strafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung ist aber nicht möglich, weil sowohl der Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges trotz einer abgelaufenen bzw. ungültigen Lenkberechtigung keinesfalls um ein Bagatelldelikt sondern um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung handelt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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