Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162108/5/Fra/Bb/RSt

Linz, 03.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, H, 46 B, vom 19.3.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.3.2007, Zl. VerkR96-5544-2006, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenkosten als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 48 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.3.2007, Zl. VerkR96-5544-2006, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens, Kennzeichen WL der Bundespolizeidirektion Wels auf ihr schriftliches Verlangen vom 31.3.2006, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (10.4.2006), das ist bis 24.4.2006, darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug WL am 16.1.2006 um 21.27 Uhr in W, E (U) Richtung Norden gelenkt hat. Weiters habe er auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben hätte können und er habe keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen gegeben konnte. Er habe dadurch einen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG sowie Art. 8 Abs.2 EMRK geltend gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt der Bw im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

5.1. Am 16.1.2006 um 21.27 Uhr wurde mittels Radarmessung festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Personenkraftwagens, Kennzeichen WL in W, auf der E (U) Fahrtrichtung Norden eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen wurde. Laut Anzeige vom 21.3.2006 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 45 km/h überschritten. Der Bw ist Zulassungsbesitzer des angezeigten Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL.

 

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 31.3.2006, AZ: S 0003682/WE/06 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL- gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 16.1.2006 um 21.27 Uhr in 46 W, E (U) Richtung Norden gelenkt hat. Der Bw wurde ua. darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Falls er die Auskunft nicht erteilen könne, so habe er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Eine Nichterteilung der Auskunft, eine unrichtige Auskunft bzw. das Erteilen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung sei als Verwaltungsübertretung strafbar.

Der Bw hat in der Folge überhaupt keine Auskunft erteilt, woraufhin die Bundespolizeidirektion Wels am 13.6.2006 zu Zl. 2-S-3-682/06/S als Tatortbehörde eine Strafverfügung erließ, mit welcher dem Bw das Nichterteilen der Auskunft vorgeworfen wurde. Dagegen erhob der Bw fristgerecht Einspruch und hielt fest, dass er die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen habe. Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bundespolizeidirektion Wels an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.12.2006, Zl. VerkR96-5544-2006, das ordentliche Verfahren zur Einleitung gebracht und der Bw aufgefordert sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Am 15.12.2006 hat der Bw dazu eine schriftliche Äußerung eingebracht. Am 5.3.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

6.1. § 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken des Bw wird festgehalten, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG). Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in bisher ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit - ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen - eines Kraftfahrzeuglenkers liegt (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191).

 

Es ist offenkundig und unbestritten, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Er hat auf die Anfrage der belangten Behörde überhaupt keine Auskunft erteilt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bundespolizeidirektion Wels war noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Bw keine bestimmte strafbare Handlung vorgeworfen und er war noch nicht "Beschuldigter". Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG diente eben lediglich dazu, den Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte nur den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Sie bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer den Pkw mit dem Kennzeichen WL am 16.1.2006 um 21.27 Uhr gelenkt hat. Der Bw war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" bzw. "Einbekenntnis" hinsichtlich des zugrunde liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung abzugeben. Er war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, was für ihn nicht belastend war.

 

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des EGMR vom 8.4.2004, Nr. 38544/97 - Weh gegen Österreich begründet worden. Demnach verstößt die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK. Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage war er kein "Angeklagter" im Sinne des Art. 6 Abs.1 EMRK. Er wurde lediglich in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Keinesfalls wurde er verpflichtet, sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person einer konkreten Verwaltungsübertretung zu belasten.

Die gegenständliche Lenkeranfrage war auch nicht mit dem Vorwurf der angezeigten Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (VwGH 15.9.1999, 99/03/0090).

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

Ein Widerspruch zur EMRK und Art.90 Abs.2 B-VG wurde bereits im Erkenntnis des VfGH vom 29.09.1988, G72/88, und im Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2000, 2000/02/0115, zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt.

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.

Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 EMRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 EMRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von G M - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbes. FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht ua. verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 8.5.1979, 1622/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung  - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht.

Es ist nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde und im Übrigen die Behörde eine solche Auskunft auch dann verlangen kann, wenn eine Bestrafung wegen des Anlassdeliktes etwa aus dem Grunde der eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen kann. Weiters könnte die Behörde die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen, einen Zeugen zu suchen, wenn lediglich feststeht, dass der unbekannte Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein allfälliges Strafverfahren relevante Beobachtungen gemacht haben könnte.

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. durch das Bundesverfassungsgesetz garantiert sind.

Der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen.

 

Der Bw kam dem Auskunftsverlangen der Erstinstanz nicht nach, weshalb er somit seine kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass den Bw kein Verschulden treffen würde. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Berufung war daher im Schuldspruch keine Folge zu leisten.

 

6.3. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Derartige Übertretungen können sohin nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung sowie ein Führerscheinentzugsverfahren durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen - nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erteilten - Auskunft nicht möglich. Der Erstinstanz ist ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung des Bw negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor, Erschwerungsgründe ebenfalls nicht.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 4,8 % des gesetzlichen Strafrahmens.

Unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, welchen durch Bw nicht entgegen getreten wurde - monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten - erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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