Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162126/8/Ki/Da

Linz, 02.05.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der K S, M, L, vom 13.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.2.2007, VerkR96-8202-2005/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.5.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 19.2.2007, VerkR96-8202-2005/Pos, für schuldig befunden, sie habe am 5.2.2005 um 16.29 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm. 170.000, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Kraftfahrzeuges, pol. Kz. X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin – zunächst vertreten durch einen Rechtsanwalt – am 13.3.2007 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, da der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei. Sie habe die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Per Telefax teilte der Anwalt am 10.4.2007 mit, dass er Frau S nicht mehr vertrete.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.5.2007. Die Verfahrensparteien sind zur Verhandlung nicht erschienen. Als Zeuge wurde CI. G B (Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oö.) einvernommen.

 

Dem ggstl. Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 15.3.2005 zugrunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde durch eine Radarmessung (Radarbox Nr. 1401) festgestellt. Im Verfahrenakt liegt eine Kopie des diesbezüglichen Radarfotos auf, auf welcher auch das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges zu ersehen ist.

 

Der für die Verkehrsüberwachungsanlagen zuständige Beamte, CI. B, bestätigte bei der Erörterung des ggstl. Sachverhaltes als Zeuge die Ordnungsgemäßheit der Messung bzw. Auswertung. Dass auf dem Radarfoto ein weiteres Fahrzeug erkennbar ist, ist lt. seinen Angaben nicht relevant.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgte. Wohl hat die Behörde dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nachzuweisen, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aber zu Recht ausgeführt wurde, obliegt es dem Beschuldigten im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Generell stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Messung mittels Radargerät eine taugliche Methode zur Feststellung einer gefahrenen Geschwindigkeit dar. Im vorliegenden Falle wurde die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Radarfoto belegt und es wurde weiters vom Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet war, die Ordnungsgemäßheit der Auswertung bestätigt. Es steht daher fest, dass mit dem dem Kennzeichen nach benannten Kfz, dessen Zulassungsbesitzerin die Berufungswerberin ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit – wie vorgeworfen – überschritten worden ist. Dass das Fahrzeug von einer anderen Person gelenkt worden wäre, wurde nicht behauptet und es stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass im konkreten Fall das bloße Bestreiten des Tatvorwurfes nicht ausreicht, diesen zu entkräften.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes auf der A1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h beschränkt, das unter Pkt. I.4. dargelegte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass Frau S tatsächlich eine Geschwindigkeit von (mindestens) 142 km/h eingehalten und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten hat. Der zu Last gelegte Sachverhalt wurde von ihr somit aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, welche sie entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit, vor allem auf Autobahnen, oftmals Ursachen für Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher aus generalpräventiven Gründen entsprechend strenge Strafen zu verhängen, um die Allgemeinheit für ein normenkonformes Verhalten zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, durch die Verhängung einer entsprechenden Strafe soll der Beschuldigten das Unrechtmäßige ihres Verhaltens spürbar vor Augen geführt werden und sie so von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurden von der Erstbehörde geschätzt (Einkommen 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurde keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Erstbehörde unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sowohl hinsichtlich Geldstrafe als auch hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird, insbesondere unter Hinweis auf die dargelegten präventiven Überlegungen, als nicht für vertretbar erachtet.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Frau S weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 


 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum