Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162152/5/Ki/Ka/Da

Linz, 09.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn T S, W, M, vom 18.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30.11.2006, VerkR96-2764-2006-Wg/Bau, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 7 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Strafverfügung vom 19.10.2006, VerkR96-2764-2006, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (EFS 50 Stunden) verhängt, weil er am 17.10.2006, 14.15 Uhr, in der Gemeinde Hartkirchen, Karling, B130 bei km 5.930, das einspurige Motorrad, X, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat (Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960).  

 

Nach Erhebung eines Einspruches durch den Bw am 31.10.2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding ua. den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und sowohl Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe wie in der Strafverfügung festgesetzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Erstbehörde in Höhe von 9 Euro (10 % der Geldstrafe) verpflichtet.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding gegen den Bw ein weiteres Straferkenntnis erlassen (VerkR96-2764-2006-Wg/Bau vom 5.12.2006), diesbezüglich stellte sich jedoch heraus, dass das Straferkenntnis irrtümlich ergangen ist und es wurde dieses durch eine Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21.12.2006, VerkR96-2764-2006-Wg/Bau, ersatzlos aufgehoben.

 

I.2. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31.10.2006 hat der Bw zunächst ausdrücklich ausgeführt, dass der Einspruch nur gegen die Höhe der Geldstrafe erhoben werde. Er sei seit mehr als 18 Jahren unterwegs und habe noch niemals eine Strafe wegen Schnellfahrens erhalten. Er sei an diesem Tag mit dem Motorrad unterwegs gewesen und habe geglaubt bereits das Ende des Ortsgebietes in Karling passiert zu haben.  Aus diesem Grund habe er ganz normal beschleunigt auf die gemessene Geschwindigkeit in dem Glauben, dass er sich bereits außerhalb des Ortsgebietes befunden hätte. Die Messstelle habe sich nicht im Ortskern sondern bereits im Außenbereich befunden, er sei ortsunkundig gewesen, das Straßenstück sei gerade gewesen, weiters gute Sicht und trockener Asphalt. Er sei kein Raser und für seine Übertretung sei eine Fahrlässigkeit und mit Sicherheit nicht Absicht anzunehmen. Dass sein Vergehen geahndet werden müsse, sei ihm völlig klar, er ersuche jedoch um Verminderung der Geldstrafe.

 

In seiner Berufung vom 18.12.2006 argumentiert der Rechtsmittelwerber nunmehr, dass ihm für dieselbe Verwaltungsübertretung zwei verschiedene Straferkenntnisse zugestellt worden wären, er sei der Meinung, dass die Verwaltungsbehörde in diesem Strafverfahren einen Verfahrensfehler begangen hätte und ersuche um Einstellung des Strafverfahrens.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding  hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil Verfahrensgegenstand lediglich die Strafhöhe ist (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Einspruch gegen die Strafverfügung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Hinsichtlich des Schuldspruches wurde die Strafverfügung sohin bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen. 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.                                                                                     

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Der Gesetzgeber sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 726 Euro (EFS bis zu zwei Wochen) vor (§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960).

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, insbesondere auch mit einspurigen Kraftfahrzeugen, eine gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Strafe geboten ist, um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Darüber hinaus soll der Bestrafte durch eine entsprechend empfindliche Geldstrafe zur Einhaltung der Normen bewogen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die vom Bw bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (diesbezüglich erfolgte keine weitere Angabe des Bw) berücksichtigt und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das ursprüngliche reumütige Geständnis als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Andererseits wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend beurteilt, dass dies einen hohen Unrechtsgehalt aufweise. Ausgegangen wurde von fahrlässiger Tatbegehung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich diesbezüglich der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Eferding an, vertritt jedoch die Auffassung, dass insbesondere in Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit einerseits und des zunächst abgelegten reumütigen Geständnisses andererseits eine Herabsetzung der Geld- (und auch der Ersatzfreiheitsstrafe) vertretbar ist.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auch den general- sowie den spezialpräventiven Gedanken Rechnung getragen wird. Eine weitere Herabsetzung wird jedoch nicht in Erwägung gezogen.

 

Zum Vorbringen des Bw, die Bezirkshauptmannschaft Eferding hätte, weil zwei verschiedene Straferkenntnisse zugestellt wurden, einen Verfahrensfehler begangen, welcher eine Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müsste, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass das irrtümlich ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5.12.2006 durch eine Berufungsvorentscheidung behoben wurde und somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Bw ist sohin durch dieses zweite Straferkenntnis in keiner Weise mehr belastet und es liegt auch kein Fall einer Doppelbestrafung vor. Jedenfalls hat dieser Irrtum der Bezirkshauptmannschaft Eferding keine Einstellung des ursprünglichen Verfahrens zur Folge.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch die nunmehr festgelegte Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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