Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162189/2/Bi/Se

Linz, 07.05.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B R, A, vom 9. März 2007 gegen die Höhe der mit  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Jänner 2007, VerkR96-22654-2006/PM, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 12 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw beantragt Strafherabsetzung und legt einen  Nachweis über den Erhalt von Arbeitslosengeld sowie einen Unterhaltsvergleich betreffend seinen Sohn Matthias vor, für den er von seinem Einkommen von 700 Euro 70 Euro monatlich zu bezahlen hat, für seine Tochter M 58 Euro. Er habe von der Behörde bislang kein Schreiben erhalten außer dem Straferkenntnis und sich daher zur – unrichtigen – Einkommensschätzung nicht äußern können.

 

 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Dem Bw wurde – unwidersprochen – zur Last gelegt, er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mit dem Kfz ..... am 18. September 2006, 16.30 Uhr, in der Gemeinde Enns, Parkplatz vor dem Libro-Markt, mit dem sein Verhalten am Unfalls­ort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von  Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

 

Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz das Einkommen des Bw auf 1.200 Euro netto monatlich geschätzt und das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen hat. Der Bw hat nunmehr eine Bestätigung des AMS Grieskirchen über den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 24,27 Euro täglich vorgelegt und den Unterhaltsvergleich betreffend seinen Sohn von 70 Euro monatlich. Er hat außerdem für seine Tochter Unterhalt zu leisten, dh für zwei Kinder insgesamt 128 Euro.

Weiters geht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervor, dass mildernd oder erschwerend nichts gewertet wurde. Der Bw weist aber keine Vormerkungen bei der Erstinstanz auf, dh er ist unbescholten, was einen wesent­lichen Milderungsgrund darstellt. Auf dieser Grundlage war eine Strafherab­setzung gerechtfertigt.

 

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro, im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatz­freiheitsstrafe vor – und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Dem Bw steht es frei, um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Einkommen geringer als Schätzung + Sorgepflichten für 2 Kinder -> Herabsetzung gerechtfertigt

 

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