Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230970/4/WEI/Ps

Linz, 27.04.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des B W, geb., P, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Februar 2007, Zl. Sich96-341-2006/WIM, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 12. Dezember 2006 den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 12. Dezember 2006 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Meldegesetz als verspätet zurückgewiesen.

 

Die Strafverfügung sei am 23. Jänner 2007 beim Postamt G hinterlegt worden und der Einspruch (vom 08.02.2007) trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 13. Februar 2007 (Datum des Aufgabestempels) verspätet zur Post gegeben worden.

 

2. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 19. und 20. Februar 2007 beim Postamt G zur Abholung hinterlegt und eine entsprechende Verständigung in das Hausbrieffach eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 21. Februar 2007 vermerkt.

 

Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die als Berufung zu wertende Eingabe des Bw per E-Mail vom 8. März 2007 (gesendet um 14:21 Uhr), die als "EINSPRUCH Sich96-341-2006/WIM" bezeichnet wird und im Anhang den Einspruch gegen die Strafverfügung anschließt. Ihr Inhalt lautet:

 

"BETREFF: Einspruch

 

sehr geehrte damen und herren.

 

im anhang finden sie auch die berufung des ersten schreibens.

hierbei kann ich eine verspätete berufung wie folgt begründen.

 

ich bin ein international tätiger schlagzeuger (i p, d a v d p etc..) und toure auch u.a. mit W. zusätzlich übe ich lehrertätigkeit in d aus. aus diesen beruflichen gründen bin ich sehr selten ortsanwesend.

 

zudem wurde neben diesen tätigkeiten im in- und ausland auch am nach mehreren komplikationen meine erste tochter geboren. dies ist ein noch schwerwiegender Punkt, der es mir nicht möglich machte ortsanwesend zu sein, da ich in diesem zeitraum zwischen den touren, meiner beruflichen tätigkeit in d und dem krankenhaus l gependelt bin.

 

ich ersuche um rückmeldung diesbezüglich.

 

besten dank & liebe grüsse

B W"

 

3. Mit Schreiben vom 23. März 2007, hinterlegt und Beginn der Abholfrist am 29. März 2007 beim Postamt, hat der Oö. Verwaltungssenat den Bw auf die verspätet eingebrachte Berufung hingewiesen und ihm Parteiengehör zur Frage eines allfälligen Zustellmangels und zwecks Überprüfung des Zustellvorgangs eingeräumt. Für seine Äußerung zur verspäteten Einbringung wurde ihm eine Frist von 1 Woche ab Zustellung gewährt. Bis dato sind seit der Hinterlegung vier Wochen verstrichen und ist weder die hinterlegte Sendung als "nicht behoben" zurückgesendet worden, noch hat der Bw eine Stellungnahme eingebracht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl u.a. VwGH 29.01.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 7.11.1997, 96/19/0888).

 

4.2. Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2007 wurde dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein mit dem 21. Februar 2007 vermerkt worden. Mit diesem Tag galt das Straferkenntnis daher als rechtswirksam zugestellt und es begann die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war Mittwoch, der 7. März 2007. Der Bw hat die Berufung erst am Donnerstag, dem 8. März 2007 um 14.13 Uhr per E-Mail gesendet. Damit wurde die Berufung eindeutig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche vom Bw geltend gemacht.

 

5. Im Ergebnis war die Berufung daher als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen des Bw in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Zurückweisungsbescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum