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Akteneinsicht

 

 

§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

  1. Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das
    Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.
  2. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
  3. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  4. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.


Unsere Zentrale Informationsstelle steht Ihnen, wenn Sie persönlich vorsprechen wollen, beim Amtsgebäude Fabrikstraße 32, 4021 Linz, 3. Stock, Zimmer 3A01 oder telefonisch unter 0732/ 7075 - 18004 gerne zur Verfügung.

Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Parteienverkehrszeiten möglich.

 

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