Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161752/16/Fra/RSt

Linz, 02.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C B, H, D-84 G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F E, I, 50 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Oktober 2006, VerkR96-3311-2006-Dg, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 u. 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 14.5.2006 um ca. 04.00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen, AÖ (D), zugelassen auf H B, im Gemeindegebiet von H, auf der W (L ), bei Strkm. 18 gelenkt und sich dabei in einen vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er hat sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Verweigerung erfolgte am 14.5.2006 um 04.45 Uhr sowie nach einem neuerlichen Versuch um 05.07 Uhr in 51 H, auf Höhe des Hauses B.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass nicht er das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit gelenkt hat, sondern der Bruder A B. Dieser sei mit dem Fahrzeug von Burghausen kommend über die Grenze Richtung D gefahren und habe es gelenkt. Er sei am vorderen Beifahrersitz gesessen. Der Fahrzeuglenker A B sei mit dem rechten Vorderreifen gegen einen Randstein gestoßen, wobei der Reifen beschädigt wurde. Der Fahrzeuglenker A B sei sodann noch bis zur Atankstelle in D gefahren, welche sich auf der B befinde. Er habe dieses Fahrzeug an der oa. Örtlichkeit zum oa. Zeitpunkt nicht gelenkt. Auf der Tankstellen in D haben er und sein Bruder die Reifen wechseln wollen. Es habe jedoch der Wagenheber gefehlt. Er sei sodann gemeinsam mit einem weiteren Mitfahrer, Herrn G S im Fahrzeug auf der Tankstelle zurückgeblieben. Währenddessen sei sein Bruder A B mit dem Auto eines Bekannten nach G zurückgefahren und sei erst um ca. 06.00 Uhr Morgens wieder mit dem Wagenheber in D erschienen. Zwischenzeitig sei er durch die Polizei kontrolliert worden. Er habe die Alkoholprobe mit der Begründung verweigert, dass er das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt gelenkt habe und nicht der verantwortliche Fahrzeuglenker gewesen sei. Im angefochtenen Straferkenntnis werde zu Unrecht dahin argumentiert, dass der amtshandelnde Polizeibeamte durchaus seine Lenkereigenschaft annehmen habe können. Auch die Strafbemessung bemängelt der Bw und stellt abschließend den Antrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe nachzusehen und ihn gemäß § 21 Abs.1 VStG zu ermahnen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4.1.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Abhaltung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 2. Februar 2007 und am 12. April 2007.

 

Der Bw bekräftigte nochmals insoferne seine Version, als nicht er, sondern sein Bruder A den PKW gelenkt habe, dieser jedoch aufgrund der Reifenpanne unterwegs war um von zu Hause entsprechendes Werkzeug zu holen, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Er konzedierte, in der besagten Nacht Alkohol konsumiert zu haben, führte jedoch aus, den Alkotest deshalb verweigert zu haben, weil er ja das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Dies habe er auch dem zum Alkotest auffordernden Polizeibeamten gesagt und eben auch den Lenker, nämlich seinen Bruder A, genannt.

 

Der Meldungsleger BI G führte zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen aus, mit seinem Kollegen J auf Sektorstreife unterwegs gewesen zu sein. An der Tatörtlichkeit sei er von einem Mann (G S) angehalten und gefragt worden, ob er einen Wagenheber oder ein Drehkreuz  haben könne, da er eine Reifenpanne gehabt habe. Er habe bei Herrn S Alkoholsymptome wahrgenommen. In der Folge sei der nunmehrige Bw zum Fahrzeug gekommen. Auch an diesem habe er Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Zwischenzeitig habe er durch eine Zulassungsanfrage über die PI B geklärt, dass Frau H B, wohnhaft in H, G, die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW´s war. Auf die Frage an den Bw, wer den PKW gelenkt hat, gab dieser an, dass sein Bruder Anton gefahren sei. Ob der Bw auch eine andere Person benannt habe, konnte sich der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung nicht mehr genau erinnern. Aufgrund des familiären Zusammenhanges folgerte er, dass der Bw den PKW gelenkt hat und sagte ihm dies auch. Dieser verweigerte jedoch den Alkotest mit dem Argument, nicht er, sondern sein Bruder A B sei gefahren. Er habe dann nach Abschluss der Amtshandlung von der Dienststelle telefonisch mit der Mutter des Bw, Frau H B, Kontakt aufgenommen und sie vom Vorfall informiert. Die Frage, ob Herr A B zu Hause sei, bejahte sie mit dem Hinweis, dass er schlafe.

 

Frau H B sagte zeugenschaftlich, es sei richtig, dass sie am besagten Tage in der Früh einen Anruf von einem Polizeibeamten bekommen habe und sie von diesem gefragt wurde, ob Herr A B zu Hause sei. Sie habe nachgeschaut und da die Schlafzimmertür zu war, schloss sie daraus, dass dieser tatsächlich zu Hause sei und schlafe. Als sie in der Folge vom Polizeibeamten informiert wurde, dass ein Verkehrsunfall passiert sei, ging sie ins Schlafzimmer und stellte fest, dass sich ihr Sohn A B mit einer weiteren Person sich im Schlafzimmer angezogen aufhielten.

 

Herr A B bestätigte zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung am 12. April 2007 seine Lenkereigenschaft sowie im Wesentlichen die oa Versionen des Bw und seiner Mutter.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Person, die im Verdacht steht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, der Aufforderung zur Absolvierung eines Alkotestes nachzukommen hat, auch wenn sie nicht beim Lenken betreten wurde. Der amtshandelnde Polizeibeamte habe durchaus annehmen können, dass es sich beim Bw um den Lenker des Fahrzeuges handelt, welches auf seine Mutter, die im selben Haushalt wohnt, zugelassen war. Der Hinweis auf eine dritte Person schien zu diesem Zeitpunkt zu Recht als unglaubwürdig.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Ein Beweis dafür, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, VwSen-521453/2/Fra/Sp). Die Frage die es in diesem Verfahren zu klären gilt, ist, ob für den die Aufforderung zum Alkotest ansprechenden Polizeibeamten der begründete Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges gegeben war, woraus die Verpflichtung resultieren würde, sich einem Alkotest zu unterziehen. Wie bereits im vorhin genannten Erkenntnis ausgeführt ist, ist in diesem Zusammenhang der Umstand von Bedeutung, dass der Bw bereits bei der Betretung angegeben hat, sein Bruder Anton sei gefahren und dieser sei gerade unterwegs, um ein Werkzeug zu holen.

 

Als unstrittig kann im gegenständlichen Fall angesehen werden, dass der Bw Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat (er gab bei der Berufungsverhandlung auch zu, in der besagten Nacht alkoholische Getränke konsumiert zu haben). Unstrittig ist weiters, dass der gegenständliche PKW eine Reifenpanne aufgewiesen hat und Herr G S das Polizeifahrzeug angehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Bw nicht beim Fahrzeug auf. Unstrittig ist weiters, dass der Meldungsleger den Bw zum Alkotest aufgefordert hat und dieser die Aufforderung mit der Begründung verweigert hat, er sei nicht der Lenker des KFZ gewesen, sondern sein Bruder A B.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 5 Abs.2 zweiter Satz, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Auffassung gelangt, dass es durchaus möglich ist, dass A B den PKW gelenkt hat. Dies hat der Bw auch dem Meldungsleger mitgeteilt. Der Bw hat sohin dem Meldungsleger nicht irgendeine unbekannte Person als möglichen Lenker, sondern eine durchaus reale Person genannt. Weshalb der Meldungsleger keinen Versuch unternahm, dieses Vorbringen während der Amtshandlung zu verifizieren, sondern (ausschließlich) aufgrund des familiären Zusammenhangs mit der Zulassungsbesitzerin des PKWs und des Umstandes, dass sich der Bw neben Herrn G S im Bereich des Fahrzeuges aufgehalten hat, muss hier nicht untersucht werden. Den Verdacht des Lenkens jedoch ausschließlich auf den oa. Umstand zu gründen, ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates nicht ausreichend, zumal ja der Bw – siehe oben -  eine konkrete Person als Lenker angab. Der Meldungsleger hat in der Folge auch einen Verifizierungsversuch unternommen, jedoch erst nach Beendigung der Amtshandlung. Der Anruf bei der Mutter des Bw nach Beendigung der Amtshandlung ist ein weiteres Indiz dafür, dass kein ausreichend begründeter Verdacht hinsichtlich des oa Umstandes vorlag.

 

Wenn der Bw die Aufforderung zum Alkotest mit der oa Begründung verweigert hat, kann ihm dies mangels Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen nicht als Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegt werden.  Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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