Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161957/11/Bi/Se

Linz, 26.04.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P, P, vom 27. Jänner 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. Jänner 2007, VerkR96-4922-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergeb­nisses der am 24. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 90 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. November 2006, 11.55 Uhr, mit dem Pkw .... in der Gemeinde Ottensheim, B127 bei km 12.500, Kreuzungsbereich mit der B131, FR Linz, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. April 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung bei km 12.500 der B127 in Anwesenheit des Bw, des Behördenvertreters Herrn Josef Ortner und des Meldungs­legers GI J R (Ml) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei auf der B127 in FR Linz gefahren und vor der Kreuzung mit der B131 bei Grünlicht aus dem Stillstand weggefahren. Vor ihm habe sich ein Pkw befunden, der nur auf ca 40 km/h beschleunigt habe, sodass er zunächst meinte, der Lenker würde irgendwo einbiegen. Da dieser nicht schneller geworden sei, habe er am Ende der Sperrlinie auf die rechte Fahrspur gewechselt und dabei festgestellt, dass der Lenker des langsamen Fahrzeuges telefoniert habe. Es sei richtig, dass ihm der Ml entgegen gekommen sei, aber das sei viel später gewesen, nicht am Beginn des Linkseinbiegestreifens in Richtung B131, wie dieser gesagt habe, sondern erst viel später. Beantragt wird die Behebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Tatort laut Schuldspruch, bei der beide Parteien gehört und der Ml unter Hinweis auf § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw fuhr am Allerseelentag 2006 gegen Mittag auf der B127 in Richtung Linz. Bei der Kreuzung mit der B131 befand sich vor ihm ein Pkw, der aus für den Bw zunächst unerklärlichen Gründen – es bestand kein Hindernis, die dort erlaubte Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h nicht tatsächlich einzuhalten – nur bis ca 40 km/h beschleunigte, was auch der Ml, der dem Bw im Polizeifahrzeug entgegenkam und in Richtung Aschach in die B131 links einbiegen wollte,  bestätigte.

Der Ml, der sich damals allein im Polizeifahrzeug befand, schilderte in der Ver­handlung die Situation so, dass er im Zuge des Einordnens auf den Linksein­biege­streifen, der etwa mit dem Ende der vom Bw zu beachtenden Sperrlinie für die Gegenrichtung zusammenfällt, beobachtet habe, wie der Bw in seiner Fahrtrichtung nach rechts umgespurt und dabei die Sperrlinie überfahren habe. Der Bw habe bereits früher als angegeben umgespurt, nämlich etwa im Bereich des Beginns der Leitschiene in seiner Fahrtrichtung, und er habe dabei ca bei km 12.500 die Sperrlinie überfahren. 

Der Ml bestätigte, er sei schätzungsweise 60 km/h gefahren und habe sich auf den umspurenden Pkw konzentriert, sodass ihm nicht mehr in Erinnerung sei, ob die Ampel in seiner Richtung Rot- oder Grünlicht gezeigt habe, in welchem Abstand sich der Pkw vor ihm befunden habe und ob der Lenker im Pkw vor dem Bw tatsächlich telefoniert habe. Der Ml hat zunächst ausgesagt, er habe das Kennzeichen des vom Bw gelenkten Pkw beim Ausscheren abgelesen. Darauf angesprochen, dass der Pkw dann erfahrungsgemäß vom langsamen Pkw verdeckt gewesen sein müsse, sodass ein Ablesen des Kenn­zeichens schwierig werde, korrigierte der Ml, er habe das Kenzeichen dann wohl beim Nebeneinanderfahren des Bw und des langsamen Pkw abgelesen. Schließlich stellte sich heraus, dass er den Bw und dessen Pkw vom Einkaufen in Puchenau gekannt und den Bw eindeutig als Lenker erkannt habe.

Der Bw hat ausgeführt, es sei richtig, dass der den Ml vorher einmal in einem Geschäft angesprochen habe, weil sich dieser nicht wie alle Kunden bei der Kassa angestellt sondern vorgedrängt habe. Er hat eventuelle Animositäten des Ml daraus abgeleitet, die schließlich in die völlig ungerechtfetigte Anzeige gemündet hätten. Der Ml habe ihn nach dem Vorfall zu Hause angerufen und ihm die Bezahlung eines Organmandats von 20 Euro angeboten, was er abgelehnt habe. Der Bw habe ihm angeboten, zur PI Puchenau zu kommen, um über den Vorfall zu sprechen, was aber der Ml abgelehnt habe. Am Nachmittag des Vorfallstages habe der Bw den Ml zusammen mit einem weiteren Polizeibeamten zufällig gesehen und habe mit dem Ml zu diskutieren begonnen, worauf ihn der andere Polizeibeamte zur "Vorsicht" ermahnt habe, weil die Kennzeichenbeleuchtung seines Pkw defekt sei. Bei genauerer Nachschau sei die Kennzeichenbeleuchtung aber völlig in Ordnung gewesen. Der Bw hat betont, er fühle sich daher vom Ml zu Unrecht beschuldigt.

 

Aus der Sicht des UVS ist auszuführen, dass nie bestritten wurde, dass der Bw und der Ml im Gegenverkehr aneinander vorbeigefahren sind und dass der Bw wegen des langsamen vor ihm befindlichen Pkw nach rechts gewechselt hat. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht auch fest, dass der Bw und der Ml sich vom Einkaufen, ua auch von einem möglicherweise für den Ml etwas blamablen Vorfall, gekannt haben, wobei der Ml auch den Pkw des Bw zuvor gesehen hatte und daher in der Lage war, den Pkw auf der Straße dem Bw zuzuordnen. Da der Ml und der Bw aneinander vorbei­gefahren sind, ist auch anzunehmen, dass der Ml den Bw als Lenker persönlich gesehen hat, was dieser auch gar nicht abgestritten hat. Wann bzw ob der Ml überhaupt das Kennzeichen des Pkw ablesen musste, um den Bw zu erkennen,  kann dahingestellt bleiben.

 

Aus der Sicht des UVS ist der Einwand des Bw, er fühle sich zu Unrecht beschuldigt, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Auch wenn der Ml sich nicht näher über den Vorfall beim Einkaufen geäußert hat, spricht einiges für den Wahrheitsgehalt der Schilderung des Bw, der damit die Behauptungen des Ml relativiert hat. Es ist auf dieser Grundlage nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Ml, der selbst zu diesem Zeitpunkt Lenker eines Kraftfahrzeuges mit nach seiner Schätzung ca 60 km/h war, im Begriff war, sich zum Linkseinbiegen einzuordnen und auf den Abstand zu einem vor ihm befindlichen Pkw und die für ihn geltende Ampel zu achten hatte, sich aus der Entfernung im Hinblick auf den genauen Ort des Umspurens in Bezug auf die Sperrlinie geirrt hat. In rechtlicher Hinsicht war daher im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf nicht mit Sicherheit erwiesen => Einstellung

 

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