Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-700004/4/WEI/Ps

Linz, 26.04.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des M A, geb., Aufenthalt unbekannt, beschränkte Zustellvollmacht für Frau S M, B, L, gegen den Bescheid des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle West, vom 30. Jänner 2007, Zl. 06 06.925 EASt West, wegen Abweisung des Antrags vom 29. Jänner 2007 auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird mangels erfolgter Mängelbehebung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Abs 2, 13 Abs 3 und 4 AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesaslyamtes wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 29. Jänner 2007 auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz Bund (GVG-B 2005), BGBl Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen.

 

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der am 3. Juli 2006 einen Asylantrag bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen einbrachte und damals in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen wurde, am 8. Oktober 2006 die Betreuungsstelle B (O) ohne Abmeldung verlassen und erst am 29. Jänner 2007 nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof wieder um Aufnahme in die Grundversorgung angesucht hat.

Der Bw sei daher nicht hilfsbedürftig im Sinne des § 1 Z 2 GVG-B 2005 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern. Er sei auch seiner Mitwirkungspflicht gemäß dem § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nicht nachgekommen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 30. Jänner 2007 zugestellt wurde, wendet sich die rechtzeitige Berufung vom 7. Februar 2007, die am 9. Februar 2007 beim Bundesasylamt, Einlaufstelle West, eingelangt ist und mit der die Wiederaufnahme in die Bundesbetreuung angestrebt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 7. März 2007, zugestellt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung am 14. März 2007 beim Postamt L, hat der Oö. Verwaltungssenat einen an den Bw und seine mj. Tochter E A zu Händen der Zustellbevollmächtigten adressierten Verbesserungsauftrag erteilt, der wie folgt lautet:

 

"Herrn M A

Frau E A

zH Frau S M

B

L

 

 

Betrifft:     Berufungen des A M, geb., und der mj. A E, geb., beide StA, gegen die Bescheide des BAA EASt West je vom 30.01.2007, Zl. 06 06.925 und Zl. 06 06.917, nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005;

                 Auftrag zur Verbesserung von Mängeln gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG

 

Sehr geehrte Frau M!

Sehr geehrte Berufungswerber!

 

Am 9. Februar 2007 wurde für die oben genannten Berufungswerber je ein gleichlautender Schriftsatz vom 7. Februar 2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in St. Georgen im Attergau, Thalham 80, eingebracht, mit dem rechtzeitig Berufung gegen die bezeichneten Bescheide des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle West, vom 30. Jänner 2007 erhoben wird.

 

Diese Berufungen, die offenkundig nicht von den genannten Staatsangehörigen selbst verfasst wurden, enthalten nur am Deckblatt zwei unleserliche Paraphen (Unterschriftszeichen), wobei sich eine davon auf Höhe der angegebenen Zustellbevollmächtigen befindet. Die angeblich obdachlosen Berufungswerber haben selbst keine Zustelladresse und auch keinen allgemeinen Bevollmächtigten bestellt.

 

Ein Mangel der gegenständlichen Eingaben liegt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats zunächst darin, dass keine erkennbare und lesbare eigenhändige und urschriftliche Unterschrift am Ende des Textes der Eingabe vorhanden ist. Auf Grund der äußeren Erscheinungsform (unleserliche Paraphe am Deckblatt, keine ordnungsgemäße Unterfertigung am Ende der Berufungsschrift) hat der Oö. Verwaltungssenat Zweifel, ob das Anbringen seinem gesamten Inhalt nach von den Berufungswerbern stammt. Da die Eingabe ohne Zweifel von einem im Hintergrund  agierenden "indirekten Vertreter" verfasst worden sein muss, dieses Vertretungsverhältnis aber anscheinend bewusst – aus welchen Gründen immer -nicht offengelegt wird, ist die Echtheit des gesamten Anbringens im Sinne des § 13 Abs 4 AVG besonders genau zu prüfen. Den Berufungswerbern wird daher die Bestätigung der oben erwähnten Berufungen durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift binnen 1 Woche mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die gegenständlichen Eingaben als zurückgezogen gelten.

 

Ein weiterer Mangel der Eingaben besteht darin, dass die aktenkundige Zustellvollmacht (Urkunde mit Datum vom 07.02.2007) für Frau S M, geb., B, L, nur "im Asylverfahren" und überdies nur für Herrn M A selbst, nicht aber auch für seine mj. Tochter E A erteilt und damit wirksam wurde. Im gegenständlichen Fall liegt hingegen ein Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) vor, das zwar im Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht, aber selbst keines ist. Im Verfahren nach dem GVG-B 2005 geht es im Wesentlichen um Versorgungsleistungen an Asylwerber im Zulassungsverfahren, die nicht unter "Asylsachen" iSd Art 129c Abs 1 B-VG, sondern unter den weiteren Begriff "Fremdenrecht" fallen (vgl dazu Erk. des VfGH 3.10.2006, Zlen. G 33/06 u.a.).

 

Da die Berufungswerber über keine eigene Abgabestelle iSd § 4 Zustellgesetz verfügen, bedeutet die Vorlage einer inhaltlich unzureichenden Zustellvollmacht für Frau M einen wesentlichen Mangel für die Durchführbarkeit des gegenständlichen Verfahrens. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der Vollmacht, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Nach § 10 Abs 2 AVG ist die Behebung von Vollmachtsmängeln unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen.

 

Im Hinblick auf § 13 Abs 3 AVG 1991 wird daher den Berufungswerbern die Behebung des aufgezeigten Mangels durch Vorlage einer auch das gegenständliche Verfahren umfassenden Zustellvollmacht binnen der Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung vorgegangen werden wird.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Dr. W e i ß"

 

 

Die hinterlegte Sendung ist bislang auch nicht mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgesendet worden, obwohl mittlerweile seit der Hinterlegung am 14. März 2007 bereits sechs Wochen vergangen sind. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel  unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach § 13 Abs 4 Satz 3 AVG hat die Behörde im Zweifel die Erbringung des Nachweises aufzutragen, wenn der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens verlangt. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit dem oben zitierten Schreiben, das mit Hinterlegung und Beginn der Abholfrist am 14. März 2007 als zugestellt galt, dem Bw die Verbesserung der aufgezeigten Mängel binnen Wochenfrist durch Einbringung eines Bestätigungsschriftsatzes mit urschriftlicher Unterschrift und durch Vorlage einer inhaltlich ausreichenden, das Grundversorgungsverfahren umfassenden Zustellvollmacht aufgetragen. Bis dato ist weder eine Verbesserung der aufgezeigten Mängel vorgenommen worden, noch sonst eine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Im Ergebnis war daher die Berufung mangels einer Mängelbehebung zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.        Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung und von weiteren 13 Euro für die beigelegte Zustellvollmacht, insgesamt daher von 26 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 

 

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