Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110750/2/Kl/Pe

Linz, 08.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn L I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22.9.2006, VerkGe96-53-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallserklärung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22.9.2006, VerkGe96-53-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm §§ 23 Abs.3 und Abs.4, 9 Abs.1 und 7 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als das nach außen berufene Organ der L D verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist und die Verwaltungsstrafen gemäß § 9 VStG gegen ihn zu verhängen sind. Die L D hat als Güterbeförderungsunternehmen nicht dafür gesorgt, dass eine der gemäß § 7 Abs.1 GütbefG für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Österreich erforderliche Berechtigung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und allenfalls entwertet im Fahrzeug mitgeführt wird. Der Berufungswerber war dabei auch der Lenker und unterwegs mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen und konnten bei der Kontrolle am 30.5.2006 um 23.00 Uhr an folgendem Ort: A8, Innkreisautobahn, Strkm. 49.600, Gemeinde Peterskirchen, keine Nachweise über die in § 7 abs.1 angeführten Berechtigungen vorzeigen. Die L D hat dadurch eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Möbel) von Deutschland nach Kroatien ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die bei jeder Güterbeförderung während der gesamten Fahrt die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser begründet, dass der Lkw in der BRD gekauft wurde und auch einige Möbelstücke von der BRD nach Kroatien befördert wurden. Die Beförderung diente rein Privatzwecken, wobei die Waren vom C BRD gekauft wurden. Sie waren nicht für den Weiterverkauf gedacht. Die Möbelstücke befinden sich im Privathaus des Berufungswerbers. Dieser habe eine Großfamilie und sei ein anständiger Bürger. Die Strafe von 1.453 Euro sei für die Familie viel Geld. Es wird gebeten die Geldstrafe zu überdenken, weil der Berufungswerber nie gegen Gesetze verstoßen wollte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat nach einer Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, welcher bestätigte, dass der Lkw samt Anhänger mit Ausfuhrkennzeichen voll mit Möbel war, die undenkbar privat verwendet werden könne, die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil der Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Danach steht aufgrund der Berufung und den Angaben des Berufungswerbers fest, dass die L D mit Sitz in deren nach außen vertretungsbefugtes Organ der Berufungswerber ist, in Deutschland einen gebrauchten Lkw sowie einen gebrauchten Anhänger käuflich erworben hat und mittels Ausfuhrkennzeichen, beladen mit gebrauchten Möbeln, von Deutschland über Österreich nach Kroatien befördert hat. Lenker dieses Kraftwagenzuges war der Berufungswerber. Der Transport fand am 30.5.2006 statt. Es liegen Kaufverträge, Zulassungsscheine und Ausführbescheinigungen vor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewicht insgesamt 3.5000 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 1 Abs.5 leg.cit. gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs.2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der in Z1 bis 4 Berechtigungen sind.

 

Gemäß der letztgenannten Bestimmung des § 7 GütbefG gilt die Regelung über den Verkehr über die Grenze bzw. das Erfordernis einer besonderen Berechtigung nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern.

Da § 1 Abs.5 GütbefG im Übrigen auf die Bestimmungen der GewO 1994 verweist, ist von Gewerbsmäßigkeit dann auszugehen, wenn die Kriterien nach § 1 GewO 1994 erfüllt sind, nämlich dass die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, durchgeführt wird.

Ob hingegen die im Tatvorwurf angeführte Beförderung des Lkw und Anhängers samt der darauf geladenen gebrauchten Möbel gewerbsmäßig durchgeführt wird, ist weder aus der Anzeige noch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung als rechtzeitige Verfolgungshandlung noch aus dem Tatvorwurf im Straferkenntnis ersichtlich. Auch geben die mitgeführten und der Anzeige in Kopie angeschlossenen Papiere keinen Aufschluss, dass es sich um eine gewerbsmäßige Beförderung, also in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte Beförderung handelt. Es fehlt daher schon an einer grundsätzlichen Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 7 GütbefG.

Sollte hingegen die belangte Behörde nicht von einer gewerbsmäßigen Beförderung sondern von einem Werkverkehr ausgegangen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 7 GütbefG für den Werkverkehr keine Anwendung findet.

Es wurde daher die Bestimmung des § 7 Abs.1 GütbefG nicht verletzt und daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG nicht begangen.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch die Verfallserklärung aufzuheben.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

grenzüberschreitender Verkehr, Gewerbsmäßigkeit, Werkverkehr

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum