Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251400/14/Py/Da

Linz, 20.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn G A A, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2006, GZ. 0048015/2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. April 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als das Strafausmaß auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde I. Instanz auf 100 Euro herabgesetzt wird.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2006, GZ. 0048015/2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma X, H, L, zu verantworten habe, dass von dieser trotz abgelehnter Beschäftigungsbewilligung (Bescheid vom 9.9.2005) am 12. September 2005 der Staatsangehörige, Herr A M F I, geb. am, als Kassier und Shopbetreuer ohne entsprechende arbeitsmarkrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurde.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen werden kann. Dazu wird die Kontrolle durch Organe des Hauptzollamtes Linz vom 12. September 2005, die darauf berufende Anzeige und das mit dem Ausländer aufgenommene Personenblatt angeführt.

 

In seiner Einvernahme vom 8. November 2005 habe der Berufungswerber ausgeführt, dass der Ausländer nicht im Betrieb beschäftigt sei sondern lediglich am Kontrolltag ausgeholfen habe, da er selbst ins Krankhaus gemusst hätte. Hätte der Krankenhausaufenthalt länger gedauert, hätte er das Geschäft zugesperrt. Das Hauptzollamt Linz, Abteilung KIAB habe zu dieser Rechtfertigung ausgeführt, dass aus der vorgelegten Krankenhausbestätigung hervorgehe, dass Untersuchungsbeginn 11.30 Uhr gewesen sei und daher von einem Beschäftigungszeitraum von 11.10 Uhr bis zumindest 13.15 Uhr (Kontrollzeitpunkt) ausgegangen werden müsse. Außerdem sei die Beschäftigung trotz negativem Bescheid des AMS erfolgt. Dazu habe der Berufungswerber vorgebracht, dass er nicht mit der langen Dauer der Untersuchung gerechnet hätte und um Nachsicht ersuchen würde.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der Tatbestand der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt sei. Zur Schuldfrage wird ausgeführt, dass ein Schuldentlastungsbeweis durch die Rechtfertigung nicht erbracht wurde. Es sei unbestritten, dass der Ausländer zum Tatzeitpunkt ausgeholfen habe. In Anbetracht der Kenntnis des negativen Bescheides des AMS habe der Berufungswerber jedenfalls gewusst, dass dieser nicht - nicht einmal aushilfsweise - arbeiten darf. Indem er den Ausländer trotzdem beschäftigt habe, habe er grob fahrlässig gehandelt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird festgehalten, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit, als straferschwerend die Beschäftigung trotz negativem Bescheid des AMS gewertet wurden. Auf Grund der vom Bw bei seiner Einvernahme gemachten Angaben über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 400 Euro und dem Vorliegen von Sorgepflichten für 1 Kind ausgegangen. Die verhängte Strafe sei daher dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung. Darin führt der Bw aus, dass Herr A M F I beim AMS Linz gemeldet sei. An besagtem Tag waren sie gemeinsam im Geschäft anwesend, er musste aber auf Grund der großen Schmerzen im Fuß ins Krankenhaus fahren. Er sei daher verpflichtet gewesen, Herrn A M F I für diese Zeit im Geschäft zu lassen. Dieser habe in dieser Zeit eine Probezeit bei ihm gehabt. Außerdem sei die Geldstrafe zu hoch, da das Geschäft noch neu ist und keinen großen Gewinn mache.

Weiters wird eine Bestätigung des AMS Traun vom 12.4.2006 über die Ausnahme vom Geltungsbereich gem. § 1 Abs.2 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn A M F I vorgelegt.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 18. April 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2007. An dieser haben der Bw, ein Vertreter der Finanzverwaltung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeugen der gegenständliche Ausländer und die Vertreterin des Zollamtes, die die damalige Kontrolle geleitet hat, teilgenommen.  

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Gewerbeinhaber eines Internet- und Phoncenters in L, H.

Im Jahr 2004/2005 hat er in einem Phone Center in H Herrn A M F kennen gelernt, der dort als Aushilfskraft beschäftigt war und so wie der Bw aus dem X stammt.

Der Bw wollte Herrn A M F in der Folge ebenfalls für sein Geschäft in der H in L als Aushilfskraft beschäftigen, wobei als Entgelt ca. 5 - 6 Euro vorgesehen waren. Er hat daher am 1. September 2005 beim zuständigen Arbeitsmarktservice um eine Beschäftigungsbewilligung für Herrn A M F angesucht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 9. September 2005 negativ entschieden.

 

Am 12. September 2005 hatte der Bw starke Schmerzen im Zehenbereich, weshalb er sich von einem Freund, Herrn A R, zur Untersuchung ins Allgemeine Krankenhaus Linz fahren ließ. Ab 11.30 Uhr befand er sich im AKH Linz. Während seiner Abwesenheit ersuchte er Herrn A M F, der mit der Bedienung einer solchen Telefonvermittlung betraut war und den er als Aushilfe beschäftigen wollte, sich um das Geschäft zu kümmern.

Um 13.15 Uhr des 12. September 2005 wurde das Geschäft des Bw in der H in L von Organen des Zollamtes Linz auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überprüft. Der Bw befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder im Geschäft. Der gegenständliche Ausländer wurde von den Kontrollorganen hinter dem Verkaufspult bzw. der Theke des Geschäfts angetroffen, von dem aus er anschließend ein Telefonat für einen Kunden in eine Telefonkabine vermittelte. Außerdem befanden sich noch zwei weitere Kunden im Geschäftslokal, die an Computerbildschirmen tätig waren.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, dem Vorbringen des Bw in seiner Berufung, sowie den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin des Zollamtes Linz im Rahmen der Berufungsverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Kontrolle am 12.9.2005 und die vorgelegte Bescheinigung des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Landeshauptstadt Linz über die Behandlung bzw. Untersuchung des Bw am 12.9.2005.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungs­gesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997) ausgestellt wurde; bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.2. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist, war der Bw am Vormittag des 12. September 2005 (jedenfalls ab 11.30 Uhr) zur Untersuchung im AKH Linz. Für die Zeit seiner Abwesenheit hat er den gegenständlichen Ausländer mit der Leitung des Geschäftes betraut, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG vorgelegen ist. Wie der Bw selbst in seiner Berufung ausführt und auch vom gegenständlichen Ausländer als Zeuge in der Berufungsverhandlung angegeben wurde, befand sich der Zeuge bereits im Geschäft, als der Bw ins Krankenhaus gefahren ist. Es ist nicht glaubwürdig, wenn der Bw in der Berufungsverhandlung angibt, dass er auf Grund der starken Schmerzen sein Geschäft versehentlich unversperrt zurückgelassen hat und der Zeuge erst anschließend – sozusagen als Kunde - ins Geschäft kam. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser die Aufgabe hatte, ihn während seiner Abwesenheit aushilfsweise zu vertreten.

 

Dem Bw ist es im Zuge des Verfahrens nicht gelungen, die in § 28 Abs. 7 AuslBG aufgestellte widerlegliche Vermutung, dass unter bestimmten Umständen eine unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt, zu entkräften. Die Zeugin der Zollbehörde hat in der Berufungsverhandlung glaubwürdig ausgesagt, sie habe den Ausländer zum Kontrollzeitpunkt hinter der Theke beim Vermitteln eines Telefonats angetroffen. Er selbst sagt dazu aus, er habe sich nur deswegen an dieser Theke befunden, weil er dort etwas zum Schreiben holen wollte. Diese Aussage scheint insofern nicht glaubwürdig, als zu diesem Zeitpunkt zwar Kunden, aber keine sonstige Aufsichtsperson im Geschäft waren und daher anzunehmen ist, dass sich der Zeuge dort aufgehalten hat, um den Bw während dessen Abwesenheit zu vertreten.

 

Auch hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung sind die Aussagen des Bw sowie des betretenen Ausländers als Zeuge wenig glaubwürdig. Der Bw gibt in der Verhandlung an, dass er nur etwa eine halbe Stunde abwesend war. Aus der vorgelegten Bescheinigung des AKH geht aber hervor, dass er dort ab 11.30 Uhr anwesend war. Bis Beginn der Kontrolle um 13.15 Uhr war er aber – wie alle Zeugen angaben – noch nicht zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass er vor der Kontrolle bereits zumindest zwei Stunden (rechnet man auch den Anfahrtsweg ins AKH) abwesend war. Der Ausländer selbst gibt sogar an, es habe sich nur um wenige Minuten gehandelt. In seiner ersten Rechtfertigung vor der belangten Behörde hat der Bw selbst angegeben, er habe nicht damit gerechnet, dass die Untersuchung so lange dauern würde.

 

Wenn der Bw im Rahmen der Berufung vorbringt, dass für den zur Rede stehenden Ausländer mit Schreiben vom 12. April 2006 eine Bestätigung über die Ausnahme vom Geltungsbereich gem. § 1 Abs.2 lit.a AuslBG erteilt wurde, vermag ihn dieser Umstand von der Strafbarkeit im vorliegenden Fall dennoch nicht zu entlasten.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Durch die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle zum AuslBG (BGBl. I Nr. 2005/101) wurde gem. § 1 Abs.2 lit.a festgelegt, dass die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden sind auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens 1 Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und § 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Auf Grund dieser Bestimmung wurde dem in Rede stehenden Ausländer mit Schreiben vom 12. April 2006 vom AMS Traun bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzt und nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benötigt. Allerdings nimmt diese Bestätigung den Ausländer erst ab dem Ausstellungszeitpunkt (12.4.2006) vom Geltungsbereich des AuslBG aus, der Tatzeitpunkt lag aber bereits am 12.9.2005. Darüber hinaus stellt diese Änderung der Rechtslage nicht auf die strafrechtlichen Vorschriften sondern auf den Geltungsbereich des AuslBG ab. Ob aber eine Bewilligungspflicht überhaupt bestand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (vgl. auch VwGH vom 10.11.1995, Zl. 95/17/0422). Die vom Bw mit der Berufung vorgelegte Bestätigung gem. § 1 Abs.2 lit.a AuslBG vom 12.4.2006 vermag ihn daher im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht zu entlasten.

 

Die objektive Tatseite ist also als gegeben anzunehmen.

 

5.3. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Hiezu ist festzustellen, dass der Bw in Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG war. Er bemühte sich um eine entsprechende Bewilligung für den in Rede stehenden Ausländer. Auch wenn im Zuge der Berufungsverhandlung nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob der Bw während seiner Abwesenheit am 12.9.2005 bereits über den negativen Ausgang des Bewilligungsverfahrens Bescheid wusste, war es ihm doch auf Grund der Gesetzeslage verwehrt, den in Rede stehenden Ausländer noch während des laufenden Verfahrens zu beschäftigen, weshalb ihm zumindest eine fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt werden kann. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Aufsuchen einer medizinischen Ambulanz zur kurzfristigen Abklärung einer Erkrankung üblicherweise nicht nur wenige Minuten in Anspruch nimmt. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, das Geschäft während seiner Abwesenheit an eine Person zu übergeben, die im Besitz der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ist oder – wenn dies nicht möglich ist ‑ es für die Dauer seiner Abwesenheit zu schließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch eine nur kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung von Ausländern als ein der Bewilligungspflicht unterworfenes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen ist (vgl. VwGH 21.1.2004, 2003/09/0156).

 

Es ist somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 leg.cit. für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung folgt der Oö. Verwaltungssenat nicht der Ansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall die angeführten Gründe ausreichen, um ein Überschreiten der Mindeststrafe um 50 % zu rechtfertigen. Insbesondere im Hinblick auf die doch sehr kurze Dauer der Beschäftigung, die erwiesenermaßen durch einen erforderlichen Arztbesuch hervorgerufen war. Zwar reicht dieser Umstand nicht aus, um einen entschuldbaren Notstand des Bw zu begründen, allerdings kann er als strafmildernd gewertet werden. Auch konnte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachgewiesen werden, dass der Bw zum Tatzeitpunkt bereits vom negativen Ausgang des arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungsverfahrens informiert war. Vielmehr hat auch die Zeugin der Zollbehörde ausgesagt, dass sie den Eindruck hatte, dass zumindest der Ausländer noch nichts vom Ausgang des Verfahrens wusste. Der von der belangten Behörde angeführte Erschwerungsgrund (Beschäftigung trotz negativem Bescheid des AMS) kann daher nicht herangezogen werden. Ein Grund für eine außerordentliche Strafmilderung gem. § 20 VStG oder ein Absehen von der Strafe gem. § 21 VStG kann darin aber nicht gesehen werden, zumal dem Ausländer und dem Bw das Unrecht ihrer Handlung offensichtlich bewusst war.

 

In Anbetracht der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint es daher angebracht, das Ermessen dahingehend auszuüben, dass mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde war auf 100 Euro herabzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Panny

 

 

Beschlagwortung:

Strafhöhe, AuslBG;

 

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