Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310322/3/Kü/Hu

Linz, 26.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K G, P, vom 26. März 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 9. März 2007, Zl. UR96-1-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 9. März 2007, Zl. UR96-1-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 13.11.2006, UR01-39-2002, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben vom 16.12.2006 bis zumindest 18.12.2006 einen Auftrag gemäß § 73 Abs.1 AWG nicht befolgt, indem Sie dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 13.11.2006, Zl. UR01-39-2002, nicht entsprochen haben, wonach Sie folgende, auf dem Grundstück Nr. …, KG P, Gemeinde P, gelagerten Abfälle und zwar

 

1 Pkw der Marke D, C, Farbe: dunkelgrau mit der Begutachtungsplakette Nr. (…)

1 Pkw der Marke H, C, Farbe rot mit der Begutachtungsplakette Nr. (…)

1 Pkw der Marke H, C, Farbe rot, Begutachtungsplakette abgeschabt

1 Pkw der Marke V, G, Farbe weiß, Begutachtungsplakette abgeschabt

eine Gefriertruhe

5 Autobatterien

10 Pkw-Türen

1 Hecktüre

2 Auspuffe

mehrere Kfz-Fahrgestellteile

2 Kfz-Sitzbänke

1 Mofa-Fahrgestell

Holzabfälle (früher Kastenverbau oder dergleichen)

Metallteile (Sesselgestelle) und

ca. 50 Altreifen (fast alle auf Felgen aufgezogen)

 

bis längstens 15.12.2006 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt vorlegen hätten müssen.

Anlässlich einer Überprüfung am 18.12.2006 konnte von einem Beamten der Polizeiinspektion Mattighofen festgestellt werden, dass die Abfälle noch immer auf dem oa. Grundstück gelagert werden.“

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass die im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung für die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Polizeiinspektion Mattighofen bei der Überprüfung am 18.12.2006 eindeutig feststehe und vom Bw auch nicht bestritten würde, dass die im Behandlungsauftrag vom 13.11.2006, Zl. UR01-39-2002, angeführten Abfälle bis dato noch nicht entfernt und entsorgt worden seien.

 

Zu den Ausführungen, wonach die in der Strafverfügung angeführten Gebrauchtwagen und Teile von Afrikanern auf seinem Grundstück gelagert worden seien und er für die Entsorgung nicht zuständig wäre, sei auszuführen, dass bereits im Behandlungsauftrag der BH Braunau vom 13.11.2006, Zl. UR01-39-2002, in der Begründung angeführt worden sei, dass gemäß § 74 Abs.1 AWG 2002 der Auftrag zur Entfernung und Entsorgung von entgegen den Bestimmungen des AWG gelagerten Abfällen nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden würden, zu erteilen sei, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Liegenschaftseigentümer der Lagerung bzw. Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen habe. Da dem Bw weder die Namen noch die Adressen der Afrikaner bekannt seien, welche seinen Angaben zufolge die Lagerung der Abfälle durchgeführt hätten und er der Lagerung zugestimmt habe, obwohl ihm bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, dass eine Lagerung von Abfällen auf dem gegenständlichen Platz nicht zulässig sei, wäre ihm daher aufgrund der angeführten Gesetzesbestimmung die Entfernung und Entsorgung der Abfälle aufzutragen gewesen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Behandlungsauftrag vom 13.11.2006 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und im Verwaltungsstrafverfahren nicht nochmals darüber zu entscheiden sei, wem der Auftrag zur Entfernung und Entsorgung der gelagerten Abfälle zu erteilen sei.

 

Zu den Ausführungen, dass nach Meinung des Bw von Frau Mag. S die Frist zur Entsorgung der Abfälle in einem Telefonat ca. eine Woche vor Zustellung der Strafverfügung verlängert worden sei und er geglaubt hätte, dass er dafür noch einige Monate Zeit hätte, würde auf die Zeugenaussage von Frau Mag. S vom 16.2.2007 verwiesen, in welcher diese angab, dass nie die Rede davon gewesen sei, dass die Frist für die Entsorgung verlängert würde. Seitens Frau Mag. S sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass dem Auftrag der BH Braunau ehestmöglich nachzukommen sei.

 

Zur Strafhöhe sei zu bemerken, dass die Mindeststrafe für Übertretungen gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 360 Euro betrage und somit die verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe darstelle. Auch unter Berücksichtigung einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe könne von der Bestimmung des § 20 bzw. 21 VStG nicht Gebrauch gemacht werden, zumal einerseits keine Milderungsgründe vorhanden seien und andererseits auch das Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen sei.

 

2.   Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig am 26. März 2007 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die gelagerten Gebrauchtwagen und anderen Teile, welche im Straferkenntnis vom 9.3.2007 angeführt seien, von Afrikanern, von denen ihm lediglich einer namentlich bekannt sei (Herr S O, Aufenthaltsort unbekannt), auf seinem Grundstück gelagert würden. Er hätte diese schon mehrmals aufgefordert, die Gegenstände zu entfernen, jedoch seien diese dem Auftrag nicht nachgekommen. Er habe Herrn D gedroht, dass, falls er nicht für die Entsorgung sorge, er die Gegenstände entsorgen werde. Darauf habe dieser erwidert, dass er selbst kommen würde. Bislang habe er die Gegenstände nicht entfernt. Zwei Stunden nach diesem Gespräch hätte er einen Anruf von einem sogenannten Rechtsanwalt (leider wisse er den Namen nicht mehr) bekommen und hätte dieser ihm gesagt, dass, wenn er die Autos entsorge, er ihn wegen Diebstahl verklagen werde. Er selbst habe zwischenzeitlich bereits die Altreifen entsorgt und die noch vorhandenen Reifen seien Reifen von Kundschaften, die im Frühjahr zum Ummontieren bereit liegen würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Schreiben vom 28. März 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, vom Bw im Rahmen seiner Berufung keine aufklärungsbedürftigen Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden und überdies eine Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 13. November 2006, UR01-39-22, wurde dem Bw aufgetragen, nachstehende, auf Grundstück Nr. …, KG und Gemeinde P, gelagerten Abfälle bis längstens 15.12.2006 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen:

1 Pkw der Marke D, C, Farbe: dunkelgrau mit der Begutachtungsplakette Nr. (…)

1 Pkw der Marke H, C, Farbe rot mit der Begutachtungsplakette Nr. (…)

1 Pkw der Marke H, C, Farbe rot, Begutachtungsplakette abgeschabt

1 Pkw der Marke V, G, Farbe weiß, Begutachtungsplakette abgeschabt

eine Gefriertruhe

5 Autobatterien

10 Pkw-Türen

1 Hecktüre

2 Auspuffe

mehrere Kfz-Fahrgestellteile

2 Kfz-Sitzbänke

1 Mofa-Fahrgestell

Holzabfälle (früher Kastenverbau oder dergleichen)

Metallteile (Sesselgestelle) und

ca. 50 Altreifen (fast alle auf Felgen aufgezogen).

 

Dieser Behandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Verlängerung der bescheidmäßig festgesetzten Entsorgungsfrist wurde von der Bezirks­haupt­mannschaft Braunau a.I. nicht gewährt. Über Auftrag der Behörde wurden von zwei Beamten der Polizeiinspektion Mattighofen am 15.12.2006 und 18.12.2006 Überprüfungen des Grundstücks des Bw durchgeführt. In ihrem Bericht hielten die beiden Polizisten fest, dass betreffend der angeführten Gegenstände ausgeführt wird, dass sich diese in keiner Weise dezimiert haben, lediglich der Ablageort wurde teilweise innerhalb der Liegenschaft verändert. Laut Bericht ist der Bw am 18.12.2006 bei der Überprüfung anwesend gewesen und hat gegenüber den beiden Polizisten den Unmut über die neuerliche Überprüfung geäußert.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsstrafakt einliegenden schriftlichen Urkunden, insbesondere dem Bescheid vom 13. November 2006, UR01-39-2002, sowie dem Bericht der Polizeiinspektion Mattighofen vom 18. Dezember 2006. Vom Bw selbst wird die Lagerung der Gegenstände auf seinem Grundstück auch nach dem 15.12.2006 nicht bestritten, sondern wird von ihm nur geäußert, dass andere Personen, von denen er keinen Aufenthaltsort wisse, diese Abfälle auf seinem Grundstück gelagert hätten.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs.3 AWG nicht befolgt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist.

 

5.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 13. November 2006, UR01-39-2002, wurde dem Bw gemäß § 73 Abs.1 AWG 2002 die Entsorgung näher bestimmter Abfälle von seinem Grundstück bis zum 15.12.2006 aufgetragen. Dieser Behandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen und damit der Entsorgungsauftrag an den Bw verbindlich und unabänderbar geworden. Der Bw ist nachweislich dem Auftrag der Behörde bis zum gesetzten Zeitpunkt nicht nachgekommen, zumal von zwei Organen der Polizeiinspektion Mattighofen am 15.12. bzw. 18.12.2006 festgestellt werden konnte, dass die im Behandlungsauftrag näher bezeichneten Abfälle nach wie vor am Grundstück des Bw gelagert waren. Vom Bw selbst wird die Tatsache der Lagerung auch nach dem 15.12.2006 nicht bestritten, sondern wird angeführt, dass ein Afrikaner namens S O diese Abfälle gelagert hat. Zu diesem Vorbringen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz im gegenständlichen Straferkenntnis zum Behandlungsauftrag nach § 73 Abs.1 AWG 2002 verwiesen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, zumal er den rechtskräftigen Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist und die zu entsorgenden Abfälle im vorgeworfenen Tatzeitraum noch auf seinem Grundstück gelagert hatte.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurden keine Argumente vorgebracht, die darauf hindeuten würden, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Insbesondere kann er mit dem Verweis darauf, dass die Abfälle anderen Personen gehören, nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Nichterfüllung des behördlichen Behandlungsauftrages kein Verschulden treffe und ist ihm daher in seiner Funktion als Liegenschaftseigentümer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 79 Abs.2 letzter Absatz AWG 2002 zu bemessen, wonach die Nichtbefolgung von Aufträgen nach § 73 AWG 2002 mit einer Strafe von 360 Euro bis 7270 Euro bedroht ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zu gute.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal davon auszugehen ist, dass der Bw dem behördlichen Behandlungsauftrag völlig gleichgültig gegenübersteht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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