Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521578/2/Ki/Ps

Linz, 29.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, S, L, vom 26.2.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.2.2007, VerkR21-1316-2006 Ga, VerkR21-1317-2006 Ga, wegen einer Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid als verspätet (FSG-Angelegenheit) zu Recht erkannt:

 

                        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 57 Abs.2 und66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber (Bw) mit Mandatsbescheid vom 11.1.2007, VerkR21-1316-2006 Ga, VerkR21-1317-2006 GA, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Monaten entzogen und für diesen Zeitraum das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid wurde eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2007 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 26.2.2007 per Telefax Berufung erhoben und ausgeführt, es sei richtig, dass der Brief am 19.12.2007 (gemeint wohl 19.01.) beim Postamt S hinterlegt wurde, aber der 19.01.07 sei ein Freitag gewesen. Durch seine Arbeitszeit, welche am Freitag bis 19.00 Uhr gehe, sei es ihm nicht möglich gewesen den Brief abzuholen, da das Postamt schon geschlossen hatte. Er sei dann am Sonntag, den 21.02.07 (gemeint wohl 21.01.07) auf Urlaub geflogen und habe somit keine Möglichkeit gehabt, den Brief abzuholen. Er sei am 31.01.07 aus seinem Urlaub zurückgekommen und habe sich dann sofort den Brief abgeholt bzw. auch den Einspruch geschrieben. Am 05.02.07 habe er den Einspruch bei der BH. Wels-Land persönlich abgegeben.

 

Letztlich vertritt er die Auffassung, dass die Einspruchsfrist erst ab 31.01.07 zu laufen begann.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG, 1. Satz, kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid (Mandatsbescheid) bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid wurde laut Postrückschein am Freitag, den 19.01.2007 beim Postamt S hinterlegt. Die Zweiwochenfrist zur Erhebung der Vorstellung endete sohin mit Ablauf des 02.02.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Vorstellung jedoch erst am 05.02.2007 eingebracht.

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der Bw ist laut seinen Angaben am 31.01.2007 (Mittwoch) aus seinem Urlaub zurückgekehrt.

 

Aus diesen Umständen resultiert die für die Entscheidung wesentliche Sachlage, nämlich dass der Bw noch vor seiner Abreise vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, zumal er erst am 21.01. abgeflogen und er überdies noch innerhalb der Frist zur Erhebung der Vorstellung aus dem Urlaub zurückgekehrt ist. Wie die BH. Wels-Land zu Recht argumentiert, hätte er dann noch bis einschließlich 02.02. für eine fristgerechte Vorstellung Zeit gehabt.

 

Im Hinblick darauf, dass die Vorstellung nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde der Mandatsbescheid rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit dem Vorstellungsvorbringen auseinanderzusetzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Frist um eine gesetzliche handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum