Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530584/15/Re/RSt

Linz, 09.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J A, S, vom 28. Dezember 2006, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr, als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz vom 19. Dezember 2006, GE BA-36/2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.4.2007, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Dezember 2006, GE BA-36/2006, insoferne ergänzt, als nachstehende zwei Auflagen für die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage zusätzlich vorgeschrieben werden:

 

-          Die Lüftungs- und Heizungsöffnungen dürfen einen Schallpegel von   LA,eq = 40 dB, gemessen in 0,5 m Entfernung zur jeweiligen Öffnung, nicht überschreiten.

-          Die Lüftungs- und Heizungsgeräusche dürfen immissionsseitig keine Tonhaltigkeit gemäß ÖNORM S 5004 aufweisen.

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-
gesetz 1991 (AVG).

§§ 359a, 74 und 81 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Bescheid vom 19.12.2006, GE BA-36/2006, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastronomischen Betriebsanlage im Standort durch die Errichtung eines Hoteltraktes bzw. Umbau im Restaurantbereich samt Küche unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 16. Oktober 2006, im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen sei zu erwarten, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist, Belästigung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt wird. Einwendungen des Nachbarn J A wurde soweit erforderlich und möglich, durch Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen.

 

Gegen diesen Bescheid hat J A, S, mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2006, beim Magistrat der Stadt Steyr eingelangt am 2. Jänner 2007, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausblasrichtung von den Lüftungsanlagen in Richtung seines Wohngebietes, sei für die Anrainer unzumutbar, gleiches gelte auch für die Ausblasöffnung der Küchenablüftung über Dach für die angrenzenden Anrainer wegen Geruchs­belästigung und Dauerbelastung. Bei der Anzahl der Lüftungen und Ventilatoren sei auch der Lärmpegel unzumutbar. Bei Volllast des Kanals, welcher zum Teil auf seinem Grundstück liege, könne dieser übergehen und die Abwässer auf sein Grund­stück fließen, da auch ein zweites Gasthaus sowie einige Wohnhäuser an diesen Kanal angeschlossen seien. Gefordert werde ein Dichtheitsattest des geänderten Kanals, da bei Undichtheit sein Trinkwasser nicht mehr zu genießen sei. Die ange­führten 165 Parkplätze seien nicht gegeben. Wenige vorhandene Parkplätze würden für Pfarre und Kirchenbesucher von Christkindl bestimmt, ein neu angelegter Parkplatz könne nicht für Dauerparker für Hotelgäste genützt werden. In der Folge verweist der Bw auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen betreffend Bürger­rechte und Umweltbelangen wie zum Beispiel Bestimmungen aus dem Umweltver­träglich­keitsprüfungsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Wasserrechtsgesetz, Gewerbe­ordnung und Oö. Bauordnung und die daraus fließenden Parteienrechte.

 

Der Bürgermeister der Stadt Steyr als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungs­vorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GE BA-36/2006 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.4.2007 unter Beiziehung von Amtssachverständigen für die Bereiche Lärmtechnik und Luftreinhaltung der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Umwelttechnik, des Amtes der Oö. Landes­regierung.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen die in Vorbereitung der Verhandlung erstellten und von den Verfahrensparteien bereits mit der Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nachweisbar zur Kenntnis gebrachten Gutachten zum Berufungs­vorbringen erläutert. Von den Verfahrensparteien wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und keine weiteren Beweisanträge gestellt. Vom Verhandlungs­leiter wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Zulässigkeit von Berufungsvorbringen festgestellt, dass das Berufungsvorbringen betreffend die Einhaltung der Stellplatzverordnung sowie die Statik des Gebäudes in die Zuständigkeit der Baubehörde fällt sowie für die Frage der Einleitung in die bestehende bzw. abzuändernde Kanalisation nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erforderlich ist und diese Zustimmung nach Aussage der Vertreter der Konsens­werberin bereits erteilt worden ist und daher auch dieses Berufungsvorbringen im gegenständlichen Verfahren zulässigerweise nicht eingewendet werden kann. Auch diese Ausführungen wurden von den Verfahrensparteien zur Kenntnis genommen, die jeweiligen Anträge jedoch unverändert aufrechterhalten.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebs­anlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356b Abs.1 leg.cit. entfallen bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzu­wenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungs­vorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagenge­nehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitan­wendung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf  folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs.5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs.2 lit.a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs.2 lit.c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

     Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik  einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissions­begrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Dem wasserwirt­schaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs.4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG i.V.m. mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt des Bürgermeisters der Stadt Steyr hat ergeben, dass über den Antrag der B F & G OEG vom 8. August 2006 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden genehmigten gewerblichen Betriebsanlage durch Umbau und Erweiterung des bestehenden gastgewerblichen Betriebes sowie Zubau eines Hoteltraktes mit Kundmachung vom 27. September 2006 eine mündliche Verhandlung für den 16. Oktober 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt wurde. Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat ua. der Bw Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben und somit im Umfang der eingebrachten zulässigen Einwendungen Parteistellung erhalten.

 

Bereits der erstinstanzlichen Verhandlung wurde ein gewerbetechnischer, ein maschinenbautechnischer und ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen und das verhandlungsgegenständliche Projekt insbesondere auch lärmtechnisch und lüftungstechnisch sowie auch im Bezug auf die Abwasser­beseitigung begutachtet.

 

Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Ebene des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als zuständiger Berufungsbehörde wurden im Bezug auf die Vorbringen des Bws ergänzende Sachverständigengutachten zu den Fachbereichen Lärm- bzw. Lufttechnik, insbesondere zu den vom Bw relevierten Vorbringen betreffend Ausblasöffnungen von Lüftungsanlagen, Küchenablüftung etc. eingeholt. Im vorliegenden, dem Parteiengehör unterzogenem und der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegenen, gemeinsamen Gutachten vom 26. März 2007 wird festgestellt:

 

"Schalltechnische Stellungnahme

 

In den Einreichunterlagen des Technischen Büros für T Ing. G B betreffend die Be- und Entlüftungsanlage (nicht datiert) wurde hinsichtlich der Schallimmissionen ein 'Bemessungswert an der Grundgrenze bzw. am Dach' von 45 dB angeführt. In einer Ergänzung vom 2.1.2007 wurden diese schalltechnischen Angaben insofern präzisiert, als für alle relevanten Lüftungsöffnungen Schallpegel direkt am jeweiligen Ausblasgitter angegeben wurden. In einem Telefonat mit Herrn Ing. B gab dieser an, dass an jedem Ausblasgitter ein Schallpegel von 40 dB eingehalten wird. Relevant sind ohnedies nur die Lüftungsöffnungen, die in Richtung Norden, Westen und über Dach situiert sind. Öffnungen in alle anderen Richtungen erfahren durch das eigene Gebäude die Abschirmung von zumindest 15 dB und sind deshalb nicht mehr relevant. Folgende Lüftungsöffnungen sind in Richtung des Nachbarobjektes A vorhanden:

 

Küche: Ausblasung über Dach in 33 m Entfernung

Seminarraum: Zu- und Abluft in 29 m Entfernung zwischen Gasthaus und Hotel

Haustechnikraum Gasthaus: Abluft Gas- und Holzkessel über Dach in rund 38 m

Haustechnikraum Hotel: Abluft Gaskessel über Dach in rund 28 m

 

Unter der Voraussetzung, dass je Öffnung ein Schallpegel von 45 dB in 0,5 m Entfernung bei Volllast eingehalten wird, errechnen sich für den südlichen Bereich des Wohnhauses A folgende Immissionspegel:

 

Küche: LA,eq = 18 dB

Seminarraum: LA,eq = 19 dB

Heizung Gasthaus: je LA,eq = 17 dB (Gas, Holz)

Heizung Hotel: LA,eq = 19 dB

 

Summenschallpegel Heizung, Lüftung: LA,eq = 25 dB

 

Bei diesem berechneten Summenschallpegel wurde ausschließlich die Pegelab­nahme durch die Entfernung berücksichtigt. Zusätzlich erfolgt auch noch eine Pegel­minderung durch Abschirmungen, Vegetation und Bodendämpfung. Der berechnete Pegel liegt damit auf der für die Beurteilung der Nachbarschaftssituation sicheren Seite.

 

Der schalltechnisch relevante Beurteilungszeitraum ist die Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, weil während dieser Zeit die Umgebungslärmsituation minimale Schallpegel aufweist und damit betriebliche Immissionen in den Vordergrund treten können. Das Kriterium, inwieweit Dauergeräusche (Lüftungsgeräusche) eine Belästigung darstellen, ist der Vergleich mit dem örtlichen Basispegel. Der Basispegel ist jener Schallpegel, bei dem beispielsweise in Verkehrspausen Ruhe empfunden wird. Dauergeräusche sollten im Bereich des Basispegels angesiedelt werden, damit sie in der Nacht nicht als störend empfunden werden. In Gebieten fern ab jeglicher Emittenten beträgt dieser Pegel im günstigsten (leisesten) Fall zwischen LA,95 = 20 und 25 dB im Freien. In bebauten, verkehrsmäßig erschlossenen Gebieten liegen diese Pegel um LA,95 = 30 dB. Auch natürliche Geräusche wie Bach- und Blätterrauschen oder Windgeräusche, aber auch entferntes Stadtrauschen heben den Basispegel weiter an. Im gegenständlichen Gebiet beträgt der Basispegel mindestens LA,95 = 28 dB in der Nacht. Zur Tageszeit kann aufgrund der vermehrten Aktivitäten von einem um mindestens 5 dB höheren Basispegel ausgegangen werden. Damit liegen die Lüftungsgeräusche auch im ungünstigsten Fall (Vollbetrieb aller Lüftungs- und Abluftanlagen in der Nacht) unterhalb des örtlichen Basispegels. Eine Änderung der örtlichen Umgebungslärmsituation durch die Lüftungsanlagen ist damit nicht gegeben.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass durch den Neubau des Hotels mit keiner schalltechnischen Mehrbelastung zu rechnen ist. Der Austausch der bereits derzeit vorhandenen Heizungs- und Lüftungsgeräte im Gasthaus führt aufgrund des Einbaues neuerer Geräte jedenfalls zu einer Abnahme des Schallpegels. Aus fachlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsbe­willigung keine Einwände. Es wird vorgeschlagen, folgende Auflagen vorzuschreiben:

 

-       Die Lüftungs- und Heizungsöffnungen dürfen einen Schallpegel von LA,eq = 40 dB, gemessen in 0,5 m Entfernung zur jeweiligen Öffnung, nicht überschreiten.

-       Die Lüftungs- und Heizungsgeräusche dürfen immissionsseitig keine Tonhaltig­keit gemäß ÖNORM S 5004 aufweisen.

 

Stellungnahme aus Sicht der Luftreinhaltung

 

Laut vorliegendem Projekt sind mehrere Abluftführungen vorgesehen, wobei der überwiegende Teil Raumentlüftungen für Seminarraum, Gasträume udgl. sind, die üblicherweise keine Emissionen an Luftschadstoffen verursachen, die beim Berufungswerber "A" zu (Geruchs-) Beeinträchtigungen oder (Geruchs-) Belästigungen führen.

 

Luftreinhaltetechnisch sind somit nur folgende Abgas- bzw. Abluftführungen relevant:

 

-    Heizung:                Gasthaus:       Gaskessel mit 120 kW

                                                            Holzkessel mit 60 kW

                                    Hotel:              Gaskessel mit 65 kW

-    Küche:                   5000 m3/h Abluft

 

Laut Projekt werden sämtliche Kamine und die Küchenabluft über Dach geführt.

 

Bezüglich der zu erwartenden Schadstoffemissionen wurden im Projekt keine Angaben getätigt. Bezüglich den Heizkesseln ist jedoch festzustellen, dass die jeweilige Einzelleistung zwar gering ist, jedoch diese Kesseln ab einer Nennwärmeleistung von jeweils 50 kW der Feuerungsanlagenverordnung (FAV), BGBl. II 331/1997 unterliegen. In der FAV sind folgende Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Kesseln und Brennstoffe einzuhalten:

 

-    Gaskesseln:         CO:                                         80 mg/m3

                                    NOx als NO2:                         120 mg/m3

                                    Jeweils bez. Auf 3% O2 und Normbedingungen

-    Holzkessel:           Staub:                                     150 mg/m3

                                    CO:                                         800 mg/m3

                                    NOx als NO2:                         250 mg/m3

                                    org. C:                                    50 mg/m3

                                    Jeweils bez. Auf 13% O2 und Normbedingungen

 

Die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte wäre entweder durch eine Abnahme­messung oder durch einen Emissionsmessbericht baugleicher Heizkesseln mit zusätzlicher Bestätigung des Gewerbetreibenden, der für die Aufstellung der Heizkesseln verantwortlich ist, über die baugleiche Ausführung der jeweiligen Kesseln und deren Aufstellung nach den Regeln der Technik nachzuweisen. Bezüglich Kaminhöhe wird auf die Luftreinhalteverordnung (LRV-K 1989), BGBl. 19/1989 idgF., verwiesen, die für die gegenständlichen Leistungen eine Mindesthöhe von 0,5 m über First des Satteldaches (Gasthaus) bzw. 1,5 m über Flachdach (Hoteltrakt) vorsieht.

 

Zur Küchenabluft ist festzustellen, dass diese nach einem Fettabscheider über Satteldach des Gasthaustraktes geführt wird. Die Abluftmenge soll 5000 m3/h betragen. Bezüglich Abluftmündungssituation zum Berufungswerber 'A' ist festzustellen, dass diese ca. in 33 m horizontaler Entfernung und über 40 m vertikaler Entfernung liegt. Laut der Technischen Grundlage 'Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können, und Abhilfemaßnahmen', herausgegeben vom BMwA, sind bei derartigen Betrieben mit Geruchsstoffemissionen von bis zu 600 Geruchseinheiten (GE)/m3 zu rechnen. Unter Heranziehung dieser Geruchstoffemissionskonzentration und der beschriebenen Abluftsituation wurde eine Ausbreitungsberechnung, anlehnend an die ÖNORM M 9440, durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass beim Berufungswerber 'A' unter keinen meteorologischen Bedingungen mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Die rechnerische Geruchsimmission lag bei 0 GE/m3. Weiters konnte bei einem Lokalaugenschein am 14.2.2007 festgestellt werden, dass an der Nordwestseite des bestehenden Gebäudes an der Außenwand die bestehende Küchenabluftführung situiert ist. Die geplante Überdachführung der neuen Küchenabluftführung stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Istsituation dar, da die Verdünnung und Ausbreitung der geruchsbehafteten Abluft in die Atmosphäre durch das Betriebsgebäude nicht behindert wird."

 

Diese Gutachten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und von sämtlichen Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt daher keine Bedenken, diese Gutachten der Berufungsentscheidung zugrunde zulegen und auch die darin vorgeschlagenen ergänzenden Auflagen zusätzlich in den Spruch der Genehmigung aufzunehmen. Bei Einhaltung sämtlicher Auflagen ist daher davon auszugehen, dass die Bw durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage weder unzumutbar belästigt, noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden, die Erfordernisse gemäß § 81 Abs.1 iVm § 77 Abs.1 daher erfüllt werden. Es wird Aufgabe der Betreiber der Anlage sein, die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten um so den Schutz der Anrainer sicherzustellen.

 

Dem darüber hinausgehenden Berufungsvorbringen in Bezug auf die Statik des geplanten Um- bzw. Zubaues (Errichtung in Hanglage), weiters in Bezug auf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze nach den Bestimmungen der Stellplatzver­ordnung und schließlich in Bezug auf die ausreichende Dimensionierung der Kanalisation konnte keine Folge gegeben werden, dies insbesondere aus rechtlichen Zuständigkeitsgründen in Bezug auf das gewerberechtliche Betriebsanlagenge­nehmigungsverfahren. Auf die Zuständigkeit der Baubehörde für Statik und Stellplatzverordnung bzw. des Kanalisationsunternehmens für die Erteilung der Zustimmung zur Indirekteinleitung wird, wie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich hingewiesen und wurden diese Zuständigkeiten vom Bw auch zur Kenntnis genommen.

 

Soweit vom Bw die Dichtheit der Kanalisation angesprochen wird, ist auf die diesbezüglich vorgeschriebene Auflage Nr. C/13 hinzuweisen, welche letztlich unbekämpft blieb. Demnach ist vor Inbetriebnahme ein Dichtheitsattest beizubringen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu erkennen und der bekämpfte Bescheid durch Aufnahme zweier zusätzlicher Auflagen zu ergänzen.  Darüber hinausgehend hingegen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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