Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530598/5/Re/Sta

Linz, 03.05.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von H und I W, G H, B und K L, H und F L, S G, J M, C W, H W, G und C H, R K, alle G, S K, D E, E R, J und F G, T F und M L, G S, I K, K K, alle G, R P, G, H N,  M H, F und K S, A und A M,  sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. P N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Jänner 2007, Zl. Ge20-94-2006, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage in G gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben; der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Jänner 2007, Ge20-94-2006, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 356 Abs.1, 74  und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als im gegenständlichen Fall belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid vom 8. Jänner 2007, Ge20-94-2006, über Antrag des K G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage in Standort G auf den Grundstücken Nr. . und der KG. G auf der Grundlage des eingereichten Projektes und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe zusammenfassend ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass voraussehbare Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden und somit aus anlagentechnischer und auch aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vorlägen, wenn die gleichzeitig vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie Dauervorschreibungen eingehalten werden. Bedenken von Anrainern in Bezug auf Geruchs- und Staubbelästigung seien durch ein eingeholtes lufttechnisches Gutachten ausgeräumt worden. Einwendungen bezüglich Geh- und Fahrtrecht seien privatrechtlich und daher im öffentlich rechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren nicht zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben stimme mit dem Bebauungsplan überein. Die Zufahrt zur Baulichkeit sei zulässig, da lärmtechnisch und luftreinhaltetechnisch keine Bedenken bestünden. Beweissicherungspflichten lägen im Interesse bzw. in der Verpflichtung der ausführenden Baufirma. Bezüglich flüssigkeitsdichten Anschluss an ein bestehendes Dach sei baurechtlich abzusprechen.

 

Gegen diesen Bescheid haben die im Spruch zitierten Nachbarn, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. P N, L, mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, die Aufschließung der Tiefgarage an der Südseite sei über das private Grundstück Nr. geplant. Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolge daher über das Grundstück der Berufungswerber. Das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht am Grundstück Nr. für das Grundstück Nr. lautet laut Kaufvertrag vom 6. April 1972: "..., auf der vorgesehenen, über das Grundstück Nr. Garten führenden Zufahrt für die beabsichtigten Wohnbauten zu jeder Tages- und Nachtzeit und mit Wirtschaftsfuhren und Kraftfahrzeugen aller Art, hin- und zurückfahren aber auch hin- und zurückgehen. Dieses Geh- und Fahrtrecht ist aber so auszuüben, dass den übrigen Berechtigten die Ausübung ihres Geh- und Fahrtrechtes möglichst wenig beeinträchtigt wird". Dieses Geh- und Fahrtrecht sei lediglich den vormaligen Eigentümern O und O F zu privaten Zwecken eingeräumt worden. Nunmehr sei vorgesehen, dass Benützer der Tiefgarage sowie auch Zu- und Anlieferungen für den geplanten Drogeriemarkt durchgeführt würden. Aus zivilrechtlicher Sicht dürften gemäß § 484 ABGB Servitute nicht erweitert werden. Die nunmehrige Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stelle eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Servitutes dar. Diese unzulässige Ausweitung des Geh- und Fahrtrechtes stelle in gewerberechtlicher Hinsicht eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums der Berufungswerber dar. Auf diesem vom Geh- und Fahrtrecht umfassten Grundstück befänden sich auch überdachte Garagen der Berufungswerber, die vermehrte Zu- und Abfahrt auf diesem Grundstück stelle eine erhebliche Beeinträchtigung durch den erhöhten Verkehr bzw. eine Gefahrenerhöhung für die spielenden Kinder dar. Durch den erhöhten Kraftfahrzeugverkehr werde die Substanz der Liegenschaft beeinträchtigt. Die Tiefgarage könnte auch unproblematisch über das öffentliche Gut aufgeschlossen werden. An der Liegenschaft EZ GB G sei auch die Dienstbarkeit der Duldung einer Stützmauer auf Grundstück Nr. gemäß Dienstbarkeitsvertrag vom 17.11.1972 für die EZ. einverleibt. Laut Projekt sollen an der engsten Stelle im Süden 58 cm zur Vorbeiführung des öffentlichen Gutes Nr. eingehalten werden, wobei sich dort betreffende Mauer befinde. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 17.11.1977 sei festgehalten, "dass die in der Natur bereits bestehende Stützmauer entlang der Grenze zum Grundstück Nr. auf dem Grundstück Nr. Baufläche bestehen bleibt, allenfalls durch eine neue Mauer ersetzt und zur Vornahme von Reparaturarbeiten und Erneuerungsarbeiten das Grundstück jederzeit betreten werden kann, wobei bei Vornahme von Reparatur- und Erneuerungsarbeiten auch die erforderlichen Grabarbeiten durchgeführt werden können und der frühere Zustand wieder herzustellen ist". Auf Grund des geringen Abstandes von 58 cm werde jedoch rechtswidrig gehandelt, zumal auf Grund des geringen Abstandes die Vornahme von Reparaturen- bzw. Grabarbeiten nicht gewährleistet werden könne. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. Jänner 2007.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungs­ent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­öster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-94-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein­wir­kun­gen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Errichtung oder der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass der Konsenswerber K G, mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 das gegenständliche Projekt mit dem Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung bei der belangten Behörde gemeinsam mit den erforderlichen Projektsunterlagen eingereicht hat. Die belangte Behörde hat mit Kundmachung vom 31. Oktober 2006, Ge20-94-3-2006-Hb, eine mündliche Verhandlung für den 13. November 2006 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung waren die nunmehrigen Berufungswerber anwesend und durch ihren Rechtsbeistand anwaltlich vertreten. In ihrer gemeinsam abgegebenen Stellungnahme durch Rechtsanwalt Mag. Dr. N wurden zusammenfassend nachstehende Punkte eingewendet:

-          Widerspruch mit dem einverleibten Geh- und Fahrtrecht, da durch die Errichtung der Tiefgarage eine unzulässige Erweiterung des ursprünglich eingeräumten Geh- und Fahrtrechtes erfolge.

-          Schädliche Umwelteinwirkung gemäß Oö. Bautechnikgesetz durch die Entlüftung der Tiefgarage zur Südseite. Gefordert werde die Einholung eines Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen.

-          Das Bauvorhaben stimme nicht mit den Bestimmungen der Bauordnung für Abstand und Bauhöhe überein. Gefordert werde ein bautechnisches Gutachten.

-          Erhöhte Gefährdung für die Bewohner der Häuser S durch die geplante Zufahrt für die Tiefgarage, insbesondere für Kinder und ältere Personen, zumal sich auf der Zufahrt Garagen von einzelnen Miteigentümern befinden. Eine andere Zufahrtslösung sei geeigneter bzw. werde eine unzumutbare Gefährdungssituation für die Nachbarn geschaffen.

 

Im Lichte des Berufungsvorbringens ist in diesem Zusammenhang zunächst als unbestritten festzustellen, dass über das Grundstück Nr., welches im Eigentum der Berufungswerber steht, ein Geh- und Fahrtrecht für die Eigentümer des Grundstückes der KG. G grundbücherlich eingetragen ist. Laut zu Grunde liegendem Kaufvertrag vom 6. April 1972 lautet dieses Geh- und Fahrtrecht wie folgt: "Die Käuferin bindend für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitze des Kaufgrundstückes H der KG. G räumt hiemit den Verkäufern und ihren Rechtsnachfolgern im Besitz der Liegenschaft EZ KG. G das immerwährende und unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht dergestalt ein, dass diese berechtigt sind, auf der vorgesehenen, über das Grundstück Nr. Garten führenden Zufahrt für die beabsichtigten Wohnbauten zu jeder Tages- und Nachtzeit und mit Wirtschaftsfuhren und Kraftfahrzeugen aller Art hin- und zurückzufahren aber auch hin- und zurückzugehen. Dieses Geh- und Fahrtrecht ist aber so auszuüben, dass den übrigen Berechtigten die Ausübung ihres Geh- und Fahrtrechtes möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Die Verkäufer haben für die Anlegung und spätere Herhaltung dieser Zufahrt keinerlei Beiträge zu leisten. Verursachte Schäden durch außerordentliche Benützung haben jedoch die jeweils Verursachenden auf ihre Kosten zu beheben.

Zur grundbücherlichen Sicherstellung dieses Geh- und Fahrtrechtes erteilt die Käuferin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages bei der für die Kaufgrundstücke und je Garten in der KG. G neu eröffneten Einlage die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes nach Maßgabe dieses Vertragspunktes über das Grundstück zugunsten der jeweiligen Eigentümer der EZ KG. G grundbücherlich einverleibt und bei der herrschenden Liegenschaft ersichtlich gemacht werden könne."

 

Bereits an dieser Stelle ist vorweg festzuhalten, dass das Geh- und Fahrtrecht nicht, wie in der Berufung behauptet, lediglich den vormaligen Eigentümern des herrschenden Grundstückes zu privaten Zwecken eingeräumt wurde (das diesbezügliche Zitat in der Berufungsschrift enthält nur einen Teil der wesentlichen Passage aus dem zugrunde liegenden Vertrag!), sondern auch ausdrücklich den Rechtsnachfolgern! Eine ausdrückliche Einschränkung auf private Zwecke liegt ebenfalls nicht vor.

 

Dieses, nunmehr dem Konsenswerber als Rechtsnachfolger zustehende Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück der Berufungswerber ist grundbücherlich eingetragen und wesentlicher Inhalt des Berufungsvorbringens. Im Grunde der Bestimmungen des § 77 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 darf die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter anderem nur dann erteilt werden, wenn Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden bzw. Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Da im gegenständlichen Falle der Konsenswerber in Bezug auf das berufungsgegen­ständliche dingliche Recht Inhaber des herrschenden Grundstückes und die Berufungswerber Inhaber des dienenden Grundstückes sind, ist zur Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage die Prüfung der Frage erforderlich, inwieweit das Eigentum der Berufungswerber durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage beeinträchtigt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Gefährdung des Eigentums einerseits die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes desselben nicht zu verstehen. Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71).  Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend  zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (VwGH 12.11.1996, 96/04/0137). Ein derartiges konkretes Vorbringen betreffend die glaubhafte Darlegung einer Eigentumsgefährdung bzw. einer Bedrohung der Substanz des Eigentums wurde von den Berufungswerber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht. Berufungsgegenstand ist lediglich der Inhalt des unbestritten bestehenden Geh- und Fahrtrechtes dahingehend, ob die Ausnutzung dieses Geh- und Fahrtrechtes in Hinkunft umfangreicher sein wird als durch das seinerzeit eingeräumte Geh- und Fahrtrecht grundbücherlich einverleibt wurde. Dass das Zu- bzw. Abfahren auch von Kraftfahrzeugen Inhalt des Geh- und Fahrtrechtes ist, ist unbestritten. Die Frage, ob in Zukunft mehr Kraftfahrzeuge zum herrschenden Grundstück in Ausübung dieses Geh- und Fahrtrechtes zu- bzw. abfahren und ob dies zu Recht erfolgt oder nicht, kann nur im zivilrechtlichen Verfahren von den ordentlichen Gerichten geklärt werden, nicht jedoch im gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigungs­verfahren. Hier ist lediglich festzustellen, dass eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 nicht vorliegt.

 

Das übrige Berufungsvorbringen, welches auf Grund rechtzeitig eingebrachter zulässiger Einwendungen weiterhin zulässiges Berufungsvorbringen darstellt, bezieht sich auf den von den Berufungswerbern relevierten, angeblichen erhöhten Verkehr bzw. eine Gefahrenerhöhung für spielende Kinder. Hiezu ist einerseits festzustellen, dass es sich bei dieser Fläche des Geh- und Fahrtrechtes um eine befestigte Fläche, einerseits zur Gewährleistung des Geh- und Fahrtrechtes bzw. andererseits und im Wesentlichen zur staubfreien Zu- und Abfahrtsmöglichkeit zu den dort befindlichen Garagen der Berufungswerber handelt. Soferne sich im Bereich dieses grundbücherlich sichergestellten Geh- und Fahrtrechtes Personen aufhalten, so hatten diese bereits bisher mit Zu- und Abfahrten einerseits zu den Garagen der Berufungswerber, andererseits jedoch auch – zahlenmäßig nicht beschränkt - zu dem, zum Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit bestehenden, gastge­werblichen Betrieb, situiert am herrschenden Grundstück, weiters mit zulässigen Zu- und Abfahrten mit Wirtschaftsfuhren, zu rechnen. Eine Erhöhung des Gefährdungspotentials ist daher diesbezüglich nicht ableitbar und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass Zu- und Ablieferungen, wie von den Berufungswerbern in ihrer Berufungsschrift unter anderem releviert, in diesem Bereich weder beantragt wurden noch bescheidmäßig genehmigt worden sind. Ob die Aufschließung der Tiefgarage über das Grundstück Nr. unverhältnismäßig – was immer von den Berufungswerbern damit gemeint ist – sei bzw. ob es unproblematisch wäre, die Tiefgarage über das öffentliche Gut aufzuschließen, betrifft nicht die subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und ist es der Berufungsbehörde verwehrt, eine solche Begründung als Grundlage für eine materielle Entscheidung zu verwenden.

 

Wenn die Berufungswerber abschließend auf eine Stützmauer entlang der Grenze zum Grundstück Nr. auf dem Grundstück Nr. verweisen und festhalten, dass auf Grund eines geringen Abstandes von 58 cm rechtswidrig gehandelt werde, zumal auf Grund des geringen Abstandes die Vornahme von Reparatur- bzw. Grabarbeiten nicht gewährleistet werden könne, so ist unabhängig davon, dass nicht nachvollziehbar dargelegt ist, warum eine Breite von 58 cm für Reparatur- oder Grabarbeiten jedenfalls unzureichend sei, von der Berufungsbehörde jedenfalls festzustellen, dass es sich hiebei um ein Vorbringen handelt, welches weder rechtzeitig vor der durchgeführten mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde noch während der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, daher im Sinne der oben zitierten §§ 356 Abs.1 GewO 1994 iVm 42 AVG als präkludiert anzusehen ist und somit im Rahmen des Berufungsverfahrens zulässigerweise nicht mehr vorgebracht werden kann.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen und konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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