Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110763/6/Kl/Rd/Pe

Linz, 29.05.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt aus Anlass der Eingabe der Frau B S, vom 23.5.2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz im Hinblick auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8.5.2007, VwSen-110763/2/Kl/Pe, verfügt:

 

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Mai 2007, VwSen-110763/2/Kl/Pe, wird von Amts wegen aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§  52a VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde mit 12.1.2007, VerkGe96-204-2006, ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz erlassen.

 

Dagegen wurde von der Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit 8.2.2007 nachstehende Eingabe eingebracht und dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

"Ich bin nach wie vor der Meinung, dass man Ihre oben genannte Straferkenntnis unberechtigt ist.

Wir haben im Jahr 2004 auf einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgarts vom 13.9.2004 verzichtet, da uns unser Rechtsanwalt seinerzeit dazu geraten hat.

Eine endgültige Entscheidung der Gerichte war noch nicht gefallen. Es wurde uns auch nie schlüssig dargelegt, weshalb die eine Firma EU Fahrerbescheinigungen bekommt, und eine andere – zB wir – nicht.

Im Übrigen ist es schlichtweg unmöglich, auf dem deutschen Arbeitsmarkt geeignete, zuverlässige Kraftfahrer zu finden, die auch bereit sind, die Strecke Deutschland – Türkei zu fahren.

Sollten Sie auf der Strafe bestehen müssen, bitte ich um eine Ratenzahlung von monatlich 50 Euro. Ich verdiene monatlich 500 Euro und habe zwei Söhne, die noch in Ausbildung sind".

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde in der Folge mit Erkenntnis vom 8.5.2007 über die eingebrachte Berufung abgesprochen.

 

Von der Berufungswerberin wurde nunmehr mit Eingabe vom 23.5.2007 vorgebracht, dass sie mit 8.2.2007 keine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelegt habe. Sie sei wohl missverstanden worden. Der Form halber nehme sie die angebliche Berufung hiermit zurück und bitte um Stornierung angefallener Kosten. Da die Behörde auf die Strafe bestehen müsse, ersuche sie um Ratenzahlung von monatlich 30 Euro bis 40 Euro, da sie 500 Euro monatlich verdiene und zwei Söhne habe, die noch in Ausbildung seien.  

 

Gemäß § 52a VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Dieses Recht kommt im Hinblick auf seine eigene Entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat zu.

 

Sowohl von der Bezirkshauptmannschaft Schärding als auch vom Oö. Verwaltungssenat wurde die "Einleitung" der Eingabe vom 8.2.2007 dahingehend ausgelegt, dass es sich um eine Berufung handelt. Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates wurde der Berufungswerberin bewusst, dass sie mit ihrer missverständlichen Formulierung der Eingabe vom 8.2.2007 – entgegen ihrer Absicht – eine Berufungsentscheidung erbeten hat; vielmehr wollte sie lediglich einen Ratenzahlungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einbringen.

 

Grundsätzlich konnte die Eingabe der Berufungswerberin prima vista als Berufung angesehen werden, da von Gesetzes wegen die Formal- und Begründungserfordernisse für eine Berufung gering sind. Gegenständlich hat sich aber nach Erlassung der Berufungsentscheidung unzweifelhaft herausgestellt, dass bei der Berufungswerberin der Wille, ein Rechtsmittel einzubringen, nicht vorgelegen war. Die vom Oö. Verwaltungssenat getroffene Berufungsentscheidung ist somit – zumindest im Nachhinein betrachtet – insoweit rechtswidrig ergangen, als der Wille der Partei zur Anrufung der Berufungsinstanz gefehlt hat. Ohne einen solchen ausdrücklichen oder zumindest schlüssigen Parteiwillen darf aber keine Berufungsentscheidung ergehen. Damit war ein Anwendungsfall des § 52a VStG gegeben.

 

Es steht sohin nunmehr fest, dass das Straferkenntnis unangefochten geblieben ist, sodass es in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung gemäß § 52a VStG ist auch der Kostenausspruch obsolet geworden und entfällt demnach der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 290,60 Euro.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin darf angemerkt werden, dass in Hinkunft Ratenzahlungsansuchen an die Bezirkshauptmannschaft zu richten sind. Erörterungen zum Straferkenntnis sind nicht tunlich und bleiben unberücksichtigt. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Anwendung des § 52a VStG besteht nicht.

 

Abschließend wird die Bezirkshauptmannschaft Schärding auf die noch offene Entscheidung bezüglich des Ratenzahlungsansuchens der Berufungswerberin hingewiesen.     

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

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