Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130534/2/Ste

Linz, 16.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des E R, 46 G, G, gegen den Bescheid (die Vollstreckungs­verfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. März 2007, Zl. 933/10-387233, zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene            Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 2006 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 9. Februar 2007, VwSen-130516/2, bestätigt.

 

1.2. Auf Grund dieser Strafverfügung erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz am 26. März 2007 eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991.

 

Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw am 29. März 2007 zugestellt.

 

1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 30. März 2007 (Postaufgabe 2. April 2007) rechtzeitig Berufung, in der er die Forderung als „unzulässig zurückweist“. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass schon die Grundforderung (der Titelbescheid) nicht berechtigt wäre.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Auf Grund des bereits zitierten Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 9. Februar 2007, das dem Bw am 13. Februar 2007 zugestellt wurde, ist die Strafverfügung vom 8. Mai 2006, mit der über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar.

 

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis der Strafverfügung 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 16. April 2007) vorgeschrieben.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.           Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, – kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Der Bw macht mit seiner Berufung – gerade noch erkennbar – die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei er sich darauf beruft, dass ihm gegenüber erlassene Titelbescheide inhaltlich unrichtig oder willkürlich sei. Der genannte Titelbescheid ist allerdings rechtskräftig, sodass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt ist, auf diese Bedenken einzugehen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (Verwaltungsgerichtshof 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106).

 

Der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung liegt ein rechtskräftiger Titel­bescheid zu Grunde, dieser wurde ordnungsgemäß zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Bw nicht behauptet.

 

Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz war zu bestätigen, ohne dass auf die – zum Teil unqualifizierten Einwendungen des Bw – näher einzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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