Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300784/2/Ste

Linz, 15.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des G P,  L, D, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Perg vom 20. März 2007, Zl. Pol96-15-2007, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene            Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

 

„Sie haben es am 22. Dezember 2006, um 15.30 Uhr, in L, vor dem Objekt D, unterlassen, den Hund mit dem Rufnamen ‚B’ in einer Weise zu führen, dass Menschen durch den Hund nicht gefährdet werden. Der Hund konnte sich losreißen und biss einen mit seinem Roller vorbeifahrenden Buben in den linken Unterschenkel.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 124/2006.

 

Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungs­straf­ge­setzes 1991“

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Perg vom 20. März 2007 wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) ermahnt, weil er es unterlassen hätte, den Hund seiner Lebensgefährtin in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass (1) Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, (2) Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder (3) er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann, indem der Hund mit dem Rufnahmen „B“ den auf seinem Roller vorbeifahrenden 8jährigen Simon Penn in den linken Unterschenkel beißen konnte. Er habe dadurch § 15 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 verletzt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Behörde bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Eine Ermahnung sei jedoch auszusprechen gewesen, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

1.2. Gegen diese Ermahnung, die dem Bw am 30. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (mündlich am 5. April 2007 erhobene) – Berufung. Darin wird der Antrag auf Aufhebung der Ermahnung gestellt.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw den Hund angeleint geführt habe nicht damit rechnen konnte oder musste, dass der Hund Richtung Straße hin springe und den dort fahrenden Buben beißen würde. Der Vorfall sei dem Bw unerklärlich.

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Perg hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefoch­tenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Strafer­kenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat am 22. Dezember 2006 um 15.30 Uhr vor dem Objekt D in L den Hund „B“ an der Leine geführt. Der Hund biss den mit seinem Roller vorbei fahrenden S. P. in den linken Unterschenkel, so dass dieser im Krankenhaus ambulant behandelt werden musste.

 

2.3. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Aussagen und Stellung­nahmen des Bw und der Aussage des Vaters des Buben sowie den im Akt ent­haltenen sonstigen Unterlagen.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 124/2006, begeht eine Verwaltungs­über­tretung, wer einen Hund entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält.

 

Nach § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist ein Hund in einer Weise zu beauf­sichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass ua. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.

 

3.2. Adressat dieser Norm ist jeder, dem der Hund zur Beaufsichtigung, zur Verwah­rung oder zum Führen überlassen wird. Dem Bw war der Hund im Tat­zeitpunkt zum Führen überlassen, sodass ihn die Verpflichtungen der genannten Bestimmungen trafen.

 

Das Tatbild der sich aus den zitierten Regelungen ergebenden Verwaltungs­über­tretung verwirklicht ua. jede Person, die es zu verantworten hat, dass der von ihr geführte Hund die körperliche Unversehrtheit oder die sonstige Sicherheit eines Menschen potenziell beeinträchtigt. Der unbestimmte Begriff der Gefährdung im Sinn der genannten Bestimmung zielt auf eine Gefährdung der körperlichen Unver­sehrtheit und Sicherheit Dritter ab und kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn es – ausgelöst durch den Hund – zu einer Körperverletzung eines Dritten kommt.

 

Der vom Bw geführte Hund biss den Buben; eine Gefährdung eines Menschen liegt damit jedenfalls vor.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

3.3. Alle vom Bw in diesem Zusammenhang gemachten Einwendungen gehen damit am Kern der Sache vorbei, weil – wie schon in der Beweiswürdigung dargestellt – das Vorliegen aller Tatbestandselemente im Ergebnis von ihm selbst eingeräumt wird.

 

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw wendet ein, dass er nicht damit rechnen konnte, dass sich der Hund so verhalten würde und dass so etwas noch nie passiert sei. Damit kann er jedoch im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Als eine einen Hund führende Person muss er nämlich immer damit rechnen, dass sich ein Hund „irrational“ verhält und muss er insbesondere bei Begegnungen mit Kindern daher besondere Vorsichts- und Schutzmaßnahmen treffen. Im Übrigen ist mit der Ver­wendung einer Leine selbstverständlich verbunden, dass diese in jeder Situation von der den Hund führenden Person auch kontrolliert werden kann, damit ein Los- oder Ausreißen des Hundes tatsächlich auch verhindert wird. Der Bw ist ganz offenbar diesen Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen, sodass ihm die Ver­waltungsübertretung auch subjektiv zuzurechnen ist.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.5. Der Oö. Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie letztlich – unter der Annahme einer Verwaltungsübertretung durch den Bw – diesen nach § 21 VStG ermahnt hat, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass im vorliegenden Fall wohl eher eine Bestrafung des Bw angemessen und geboten gewesen wäre. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Bei der gegebenen Körperverletzung des Buben kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Folgen der Übertretung unbe­deutend sind, was jedoch kumulative Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG ist.

 

3.6. Die Spruchkorrektur stellt durch die Konkretisierung auf einzelne gegebene Alternativen sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforde­rungen des § 44a VStG entspricht.

 

3.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und der ange­fochtene Bescheid (die Ermahnung) zu bestätigen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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