Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130523/9/BP/FJ VwSen-130524/9/BP/FJ

Linz, 14.05.2007

 

 

 

                                             E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag.Dr. Bernhard Pree über die Berufung des Mag. Dr. W H, W, gegen die Vollstreckungsverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz,

 

  1. vom 29. Mai 2006, Zl. 933/10-197046 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130524)

 

  1. vom 29. Mai 2006, Zl. 933/10-206303 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130523),

 

jeweils wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

                                                                          


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2005 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) jeweils gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil er

1.      am 17. August 2004 in der Zeit von 8.40 Uhr bis 9.03 Uhr in Linz, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen .... ohne gültigen Parkschein abgestellt habe.

2.      am 20. Oktober 2004 in der Zeit zwischen 11.05 Uhr und 11.35 Uhr in Linz, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen .... ohne gültigen Parkschein abgestellt habe.

 

1.2.  Aufgrund dieser Strafverfügungen erließ der Bürgermeister der Stadt Linz jeweils mit 7. Februar 2005 eine Vollstreckungsverfügung jeweils gemäß den §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 und zwar

 

1.      zur Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2005, GZ 933/10-197046 und

2.      zur Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2005, GZ 933/10-206303.

 

Diese Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bw in einem Kuvert im ersten Zustellversuch am 11. Februar 2005 zuzustellen versucht. Nach erfolglosem zweitem Zustellversuch wurden die Schriftstücke beim Postamt Linz hinterlegt, mit Beginn der Abholfrist am 14. Februar 2005.

 

1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügungen erhob der Bw am 11. März 2005 Berufung. Darin führte er begründen aus, bisher sei keine Zustellung einer Strafverfügung erfolgt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wurde dem Bw die Möglichkeit zur Stellungnahme und Beibringung von Beweisen eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 30. Juli 2005 gab der Bw bekannt, dass er in Wien über einen Zweitwohnsitz verfüge und dort auch berufstätig sei. Weiters merkte er an, dass er im Zeitraum von 14. Februar 2005 bis 3.März 2005 nicht in Linz gewesen sei. Nähere Angaben zur Frage der Zustellung der Strafverfügungen vom 3. Jänner 2005 machte er keine.

 

1.4. Mit Bescheid vom 26. September 2005, Zl. VerkR-590364/2-2005-J/Sei, wies die Oö. Landesregierung die Berufung des Bw vom 11. März 2005 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Februar 2005, GZ 933/10-197046, ab. Mit Bescheid vom 27. September 2005, Zl. VerkR-590365/2-2005-J/Sei, wies die Oö. Landesregierung die Berufung des Bw vom 11. März 2005 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Februar 2005, GZ 933/10-206303, ab.

 

Als Begründung wurde in beiden Berufungsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung der Strafverfügung am 13. Jänner 2005 rechtswirksam erfolgt sei und diese daher in Rechtskraft erwachsen sei. Die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung sei abzuweisen, weil dieser ein gültiger Titelbescheid zu Grunde liege.

 

1.5. Gegen diese Bescheide hat der Bw am 15. November 2005 Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 eine Behandlung der Beschwerden ab und führte begründend aus, die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte seien allenfalls Folgewirkungen einer unrichtigen Anwendung einfacher Gesetze, zu deren Beantwortung verfassungsrechtliche Fragen nicht beantwortet werden müssten. Gleichzeitig trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

 

1.6. Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2005 wurde dem Bw vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen einen ergänzenden Schriftsatz beizubringen. Dieser Verfügung kam der Bw mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2006 nach. Darin führte er begründend im Wesentlichen aus, in den Berufungsverfahren habe die Oö. Landesregierung und damit eine sachlich nicht zuständige Behörde entschieden, die belangte Behörde habe es überdies unterlassen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und habe sein Berufungsargument der nicht erfolgten rechtmäßigen Zustellung der zugrundeliegenden Strafverfügungen außer Acht gelassen.

 

Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Bw auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In seinen Schreiben vom 22. Februar 2006 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde zu Erstattung einer Gegenschrift auf.

 

Der Bürgermeister der Stadt Linz erstattete mit Schreiben vom 21. März 2006 als mitbeteiligte Partei eine Äußerung. Darin wurde ausgeführt, der Bw habe zur Frage der Rechtskraft der unter Punkt 1.1. genannten Strafverfügungen lediglich behauptet, diese seien nicht zugestellt worden. Eine Begründung habe er hierfür nicht vorgebracht.

 

Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2007 hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide der Oö. Landesregierung und zwar jenen vom 26. September 2005, Zl. VerkR-590364/2-2005-J/Sei, sowie jenen vom 27. September 2005, Zl. VerkR-590365/2-2005-J/Sei, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Er führte begründen aus, dass die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen zuständig seien. Unter den Begriff "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" seien aber auch die Verfahren zur Vollstreckung eines Straferkenntnisses zu subsumieren, weshalb sich der Instanzenzug nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften richte. Im Ergebnis sei daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig gewesen über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen zu entscheiden.

 

1.7. Aufgrund der Entscheidung des VwGH übermittelte die Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehr) mit Schreiben vom 26. März 2007 die bezughabenden Akten zu den Zlen. VerkR-590364/2-2005-J/Sei und VerkR-590365/2-2005-J/Sei zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat und legte diesem die Berufungen des Bw zur Entscheidung vor.

 

Zum Inhalt der Berufung des Bw vom 11. März 2005 gegen die Vollstreckungsverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Februar 2005, mit den Zl. 933/10-194046 und Zl. 933/10-206303, wird hier auf die Ausführungen zu Punkt 1.3. verwiesen.

 

1.8. Gegen die unter Punkt 1.1. genannten Strafverfügungen hat der Bw schließlich am 5. Jänner 2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Mai 2006, Zl. 933/10-194046 und Zl. 933/10-206303, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz unter Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis am 13. Jänner 2005 hinterlegt und daher zugestellt worden sei. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrüge die Einspruchsfrist zwei Wochen; diese Frist habe daher mit Ablauf des 27. Jänner 2005 geendet. Da der Einspruch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, nämlich am 5. Jänner 2006, persönlich bei der Behörde abgegeben worden sei, wäre er als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

1.9. Gegen diese Bescheide, die dem Bw jeweils am 1. Juni 2006 zugestellt wurden, richteten sich die rechtzeitig eingebrachten (E-Mail vom 13. Juni 2006) Berufungen. Darin wurde in erster Linie der Antrag gestellt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die oben zitierten Strafverfügungen seien dem Bw bisher nicht zugestellt worden, von einem Zustellversuch habe er keine Kenntnis. Er habe bloß eine Hinterlegungsanzeige für eine Strafverfügung betreffend die GZ 933/10-206303 (betrifft nunmehr VwSen-130478) erhalten und es sei keine Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs erfolgt. Der RSa-Brief sei offensichtlich bereits nach dem ersten Zustellversuch hinterlegt worden. Weiters fehle auf der Hinterlegungsanzeige der Hinweis, bis wann das Schriftstück bei welchem Postamt abzuholen sei. Er habe das Schriftstück nicht behoben, weshalb Zustellmängel nicht geheilt seien. Da die Strafverfügung bislang nicht zugestellt worden sei, sei der Einspruch jedenfalls rechtzeitig.

 

Darüber hinaus, habe er die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wies diese Berufung des Bw mit Bescheid vom 11. Juli 2006, VwSen-130477 (zu Zl. 933/10-206303) und VwSen-130478 (Zl. 933/10-197046) ab. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Zustellung sei am 13. Jänner 2005 rechtswirksam durch Hinterlegung erfolgt. Aufgrund der Zustellung am 13. Jänner 2005, sei daher der Einspruch des Bw vom 5. Jänner 2006 als verspätet zu beurteilen, wie dies auch von der Behörde erster Instanz entschieden worden sei.

 

1.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, 2006/17/0134, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 11. Juli 2006, Zl. VwSen-130477 und Zl. VwSen-130478 mit dem die Beschwerde des Berufungs­werbers (Bw) gegen die oben genannten Bescheide erledigt wurde, mit der Begründung, die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden könnte, die belangte Behörde hätte bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Überdies stelle der Bescheid des Oö. Verwaltungssenats keinen "verfahrensrechtlichen" Bescheid dar.

 

1.11. Der Bw nahm am 23. April 2007 Einsicht in die bezughabenden Akte.

 

1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Oö. Verwaltungssenat die Berufung des Bw gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz (bezeichnet unter Punkt 1.8.) vom 29. Mai 2006 ab und bestätigte die angefochtenen Entscheidungen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hinterlegung der Strafverfügung am 13. Jänner 2005 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen erfolgt sei. Nämlich sei der erste am 11. Jänner 2005 erfolgt und der zweite am 12. Jänner 2005. Weil kein Grund zur Annahme vorgelegen sei, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Zustellversuche nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe, der Berufungswerber eine Abwesenheit auch nicht behauptet habe, sei die Vornahme einer Hinterlegung grundsätzlich möglich gewesen. Die Hinterlegung der beiden Strafverfügungen am 13. Jänner 2005 stelle daher eine rechtswirksame Zustellung dar und daher sei dieser Termin für die Beurteilung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs maßgeblich. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe mit Ablauf des 27. Jänner 2005 geendet, weshalb der Einspruch vom 5. Jänner 2006 verspätet erfolgt sei. Die Zurückweisung des Einspruchs durch die Behörde erster Instanz sei daher zu Recht erfolgt. Aufgrund des Verstreichens der Einspruchsfrist, seien die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, den Akt der Oö. Landesregierung (Abt. Verkehrsrecht) und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die mündliche Berufungsverhandlungen zu den Zahlen VwSen-130477, VwSen-130478, VwSen-130523 und VwSen-130524 sowie VwSen-130522 wurde aufgrund des sachlichen Zusammenhanges gemäß § 51e Abs. 7 VStG gemeinsam durchgeführt. Der sachliche Zusammenhang besteht hinsichtlich der Zahlen VwSen-130477, VwSen-130478, VwSen-130523 und VwSen-130524 darin, dass es sich um denselben Bw sowie dieselbe belangte Behörde handelt und in allen Fällen ein Zustellvorgang, nämlich die Zustellung zweier Strafverfügungen im fraglichen Zeitraum, nämlich zwischen 11. und 13. Jänner 2005, zu beurteilen und würdigen war. Hinsichtlich des Verfahrens zu der Zahl VwSen-130522 besteht der sachliche Zusammenhang in der Identität des Bw und der belangten Behörde zu den oben genannten Verfahren.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw verfügt neben seinem Hauptwohnsitz in L, auch über einen Nebenwohnsitz in 1030 Wien, Tongasse 9/1. Beruflich ist der Bw in Wien tätig. Diesen Umstand gab der Bw mit E-Mail vom 30. Juli 2005 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Abteilung Verkehrsrecht) bekannt. In diesem Schreiben gab der Bw seine Adresse selbst nicht bekannt, verwies jedoch auf das Melderegister.

 

Die Behörde erster Instanz hat gegen den Bw mit Datum vom 3. Jänner 2005 zu Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303 jeweils eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügungen wurden dem Bw in einem RSa-Brief zugestellt. Der erste Zustellversuch erfolgte am 11. Jänner 2005, der zweite am 12. Jänner 2005; die Sendung wurde daraufhin beim zuständigen Postamt 4024 Linz hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 13. Jänner 2005. Die genannten Strafverfügungen wurden dem Beklagten also am 13. Jänner 2005 zugestellt. Unstrittig ist, dass der Bw am 12. Jänner 2005 eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks erhalten hat.

 

Der Bürgermeister der Stadt Linz erließ mit Datum vom 7. Februar 2005 zu Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303 jeweils eine Vollstreckungsverfügung zu diesen Strafverfügungen. Diese Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bw in einem RSb-Brief zugestellt. Der erste Zustellversuch erfolgte am 11. Februar 2005. Nach einem erfolglosen zweiten Zustellversuch wurde die Sendung mit Abholfrist beginnend am 14. Februar 2005 beim Postamt 4024 Linz hinterlegt.

 

Der Bw hielt sich in der Zeit von 14. Februar 2005 bis 19. Februar 2005 aus beruflichen Gründen in Wien auf. Von 19. Februar 2005 bis 26. Februar 2005 verbrachte er einen Schiurlaub in Zell am See. Von 27. Februar 2005 bis zum 3. März 2005 hielt er sich wiederum in Wien auf. Noch am 3. März 2005 kehrte er nach Linz zurück.

 

Am 11. März 2005 hat der Bw bei der Behörde erster Instanz fristgerecht Berufung gegen diese Vollstreckungsverfügungen erhoben.

 

Am 5. Jänner 2006 hat der Bw bei der Behörde erster Instanz gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303 Einspruch eingelegt.

 

Dieser Einspruch wurde mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Mai 2006, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, zurückgewiesen.

 

Gegen diese Bescheide richtete sich die Berufung des Bw an den Oö. Verwaltungssenat vom 13. Juni 2006. Diese Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 11. Juli 2006, VwSen-130477 und VwSen-130478, als unbegründet abgewiesen.

 

Über Beschwerde des Bw hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2007 den Bescheid des Oö. Verwaltungssenates zu den Zlen. VwSen-130477 und VwSen-130478 aus verfahrensrechtlichen Gründen auf.

 

Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 wies der Oö. Verwaltungssenat, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Berufung des Bw, gegen die zurückweisenden Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz, zu den Einsprüchen vom 5. Jänner 2006 hinsichtlich der Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2005, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, neuerlich als unbegründet ab und bestätigte die angefochtenen Entscheidungen.

 

2.2  Der Sachverhalt konnte durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde sowie die Akten und insbesondere das Erkenntnis zu den Berufungsverfahren des Berufungswerbers zu den Zahlen VwSen-130477 und VwSen-130478 festgestellt werden.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Frage der Zustellung der Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2005, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, stützten sich im wesentlichen auf die Akten zu den Zahlen VwSen-130477 und VwSen-130478. Zu diesen beiden Verfahren wurde zusammen mit den hier vorliegenden Fällen, gemäß § 51e Abs. 7 VStG, in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2005 Beweis erhoben.

 

Erhebungen der hier unzuständigen Oö. Landesregierung in Zusammenhang mit den Berufungen der Bw gegen die hier relevanten Vollstreckungsverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz wurden berücksichtigt; insbesondere zur Frage der Abwesenheit des Bw im Zeitraum vom 14. Februar 2005 bis 3. März 2005. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse, es handelt sich um schriftliche Äußerungen des Bw (E-Mail an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung – Abteilung Verkehrsrecht, datiert mit 30. Juli 2005), wurden vom Oö. Verwaltungssenat für glaubwürdig befunden und entsprechend bei der Feststellung des Sachverhalts berücksichtigt. Weiters stützen sich die Feststellungen zur Frage des Zeitpunkts der Bekanntgabe über die berufliche Tätigkeit des Bw in Wien und den dort bestehenden Zweitwohnsitz auf dieses Schreiben. Auch diese Angaben des Bw wurden für glaubwürdig erachtet. An der Echtheit und Richtigkeit dieses Schreibens entstanden keinerlei Zweifel, zumal auch der Bw dahingehend nichts vorbrachte.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte der Bw den Antrag auf Ausscheidung der Aktenstücke, die im Zuge von Erhebungen des Amtes der Oö. Landesregierung als unzuständige Behörde getroffen und erhoben wurden. Vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates wurde dieser Antrag für den Fall, dass im gegenständlichen Verfahren diese Aktenteil von Relevanz wären als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung ist grundsätzlich auf das ebenfalls beim Oö. Verwaltungssenat anhängige Verfahren VwSen-130522 unter Pkt. 2.1 bzw. 3.2. zu verweisen; allerdings ist anzumerken, dass – wie nach Ende des Beweisverfahrens nunmehr feststeht – keinerlei Berührungspunke der beeinspruchten Aktenstücke mit dem hier anhängigen Verfahren bestehen.

 

2.3. Im Vollstreckungsverfahren sind gemäß § 10 Abs. 1 Vollstreckungsverfahrens­gesetz 1991 – VVG die Vorschriften des I. und des IV. Teiles sowie die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 67a Abs. 1 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

Geht man mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Vollstreckungsverfahren aufgrund einer Verwaltungsübertretung noch Teil des Verfahrens "wegen Verwaltungsübertretungen" darstellt, so wäre für die Frage, ob ein Einzelmitglied oder aber eine Kammer zur Entscheidung berufen ist § 51c VStG zu Klärung heranzuziehen. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Es ist somit jedenfalls von der Zuständigkeit eines Einzelmitglieds des UVS auszugehen.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr. 53/1991 – VVG – kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.      die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Der Bw macht mit seiner Berufung die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei er sich darauf beruft, dass ihm gegenüber keine Titelbescheide erlassen wurden, weil deren Zustellung an ihn nicht rechtswirksam erfolgt sei.

 

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtkräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (Verwaltungsgerichtshof 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106).

 

Der Bw stützt sich jedoch darauf, dass ihm die Titel der Vollstreckung, nämlich die Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2005, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, aufgrund eines Fehlers im Zustellverfahren nicht zugestellt worden sei. § 48 Abs. 2 VStG normiert, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind. Ginge man wie der Bw davon aus, dass durch einen Fehler im Zustellverfahren keine Zustellung erfolgte, würde dies im Ergebnis bedeuten, die og. Strafverfügungen wären ihm gegenüber nicht erlassen worden.

 

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist aber, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof 22. Februar 2001, 2001/07/0018 mwN). So liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd 10 Abs. 2 VVG vor, wenn Rechtswidrigkeiten, die im Titelverfahren unterlaufen sind, die aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides hinderten (idS Verwaltungs­gerichtshof 18. Mai 1995, 94/06/0191; 19. November 1996, 94/05/0015).

 

Diesen Umstand – nämlich die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides – macht der Bw geltend. Zur Beurteilung dieser Frage, ist daher erforderlich zu klären, ob die Zustellung der og. Strafverfügungen ordnungsgemäß erfolgte.

 

Wie mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates VwSen-130477 und VwSen-130478 festgestellt wurde, erfolgte die Zustellung der Strafverfügungen vom 3. Jänner 2005, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, wirksam durch Hinterlegung am 13. Jänner 2005. Ein Zustellmangel war der entscheidenden Behörde in diesem Fall nicht ersichtlich, weshalb die Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Mai 2006, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, mit denen die Einsprüche gegen die Strafverfügungen derselben Behörde vom 3. Jänner 2006, Zl. 933/10-197046 und Zl. 933/10-206303, aufgrund dessen Verspätung zurückgewiesen worden wären, abgewiesen wurde. Zur ausführlichen Begründung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung der og. Strafverfügungen wird hier auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Mai 2007 zu den Zahlen
VwSen-130447 und VwSen-130478, insbesondere den dortigen Punkten 3.1., 3.2., 3.3., 3.4. und 3.5., verwiesen.

 

Demzufolge ist die Zustellung der zur Diskussion stehenden Strafverfügungen als ordnungsgemäß zu beurteilen. Sie erfolgte am 13. Jänner 2005, die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 27. Jänner 2005. Da in diesem Zeitraum kein Einspruch des Bw erfolgte, erwuchsen diese Strafverfügungen in Rechtskraft. Der Einspruch vom 5. Jänner 2006 wurde demzufolge berechtigt mangels Rechtzeitigkeit zurückgewiesen und die gegen diesen zurückweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz ergriffenen Rechtsmittel abgewiesen.

 

Da die Strafverfügungen vom 3. Jänner 2005 aber ordnungsgemäß zugestellt wurden, wie sich aus dem og. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates ergibt, ging die Berufung, mit der die Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügungen eingewendet wurde, ins Leere. Den Vollstreckungsverfügungen liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid zu Grunde, dieser wurde ordnungsgemäß zugestellt. Die Berufung war demzufolge abzuweisen.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Bescheid der Behörde erster Instanz war zu bestätigen.

 

4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sonder auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" (idS Verwaltungsgerichtshof 30. Jänner 2007, 2005/17/0273 u 0274).

 

Zählt man das Vollstreckungsverfahren zum Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen könnte dies bedeuten, dass hinsichtlich der Frage der Kostenbeteiligung die Bestimmungen des VStG zur Anwendung kommen könnten und der Partei im Falle einer für sie negativen Entscheidung Kosten aufzuerlegen wären. Weil jedoch § 10 Abs. 1 VVG subsidiär auf bestimmte Normen des AVG verweist und von diesem Verweis die Bestimmungen über die Kostentragung nicht betroffen sind und somit eine Kostenbeteiligung offensichtlich nicht vorgesehen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall Abstand davon genommen, der im Fall unterlegenen Partei (Bw) einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                               Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 26.01.2009, Zl.: 2007/17/0125-0127

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