Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161789/5/Sch/Hu

Linz, 14.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H vom 10.11.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 31.10.2006, VerkR96-6981-2006, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

             Bezüglich Faktum 2) werden die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

             Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro (10 % der bezüglich Faktum 2) verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. § 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 31.10.2006, VerkR96-6981-2006, wurde über Herrn W H, H, G, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 FSG und 2) § 106 Abs.2 KFG Geldstrafen von 1) 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, und 2) 45 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 7.7.2006 um 8.15 Uhr in Weng i.I. auf der B148 bei km 21,500 als Lenker des Pkw …,

1) einen ungültigen Führerschein verwendet habe, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da das Ausstellungsdatum unleserlich war. Er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen;

2) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist in formeller Hinsicht auszuführen, dass die ursprünglich für 8.5.2007 anberaumte Berufungsverhandlung über Ersuchen des Berufungswerbers nicht stattgefunden hat, zumal ihm ein Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

 

Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist zu bemerken:

Der Berufungswerber hat in Bezug auf Faktum 1) des Straferkenntnisses über Einladung der Berufungsbehörde eine Ablichtung des beanstandeten Führerscheines übermittelt. Hierauf ist das Ausstellungsdatum nur teilweise leserlich („11. Juli“, das Ausstellungsjahr ist unleserlich). Der Führerschein des Berufungswerbers ist damit rein formal im Sinne des § 14 Abs.4 FSG ungültig geworden, da ein Teil der behördlichen Eintragungen unkenntlich geworden ist.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich aber hier um eine eher geringfügige Mangelhaftigkeit des Dokumentes des Berufungswerbers. Diese stellt wohl formal die Echtheit desselben in Frage, dadurch wird eine effiziente Lenkerkontrolle durch Polizeiorgane aber nicht unmöglich gemacht.

 

Im Sinne des § 21 Abs.1 kann daher von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, ebenso nimmt die Berufungsbehörde noch geringes Verschulden des Rechtsmittelwerbers an. Möglicherweise ist ihm dieser Mangel noch nicht aufgefallen, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Führerschein vom Inhaber nicht regelmäßig in Augenschein genommen wird.

 

Unbeschadet dessen kann dem Berufungswerber zur Hintanhaltung von Beanstandungen bei polizeilichen Lenkerkontrollen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das wohl veraltete Lichtbild, nur angeraten werden, umgehend die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

 

Der Berufungswerber sollte schon mit diesen Erwägungen von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abgehalten sein, ohne dass es hiefür nach einer ausdrücklichen Ermahnung bedürfte.

 

Zu Faktum 2) ist zu bemerken, dass der Berufungswerber unbestrittener Weise beim Lenken eines Pkw nicht angegurtet betreten wurde. Einen Ausnahmetatbestand von der Gurtenanlegepflicht im Sinne des § 106 Abs.3 KFG 1967 konnte der Berufungswerber für sich nicht in Anspruch nehmen. Subjektive Gründe, die einen Lenker veranlassen, sich bei einer Fahrt nicht anzugurten, können grundsätzlich keine Rolle spielen. Im Einzelfall hat der Betreffende die Möglichkeit, im Sinne des § 106 Abs.9 KFG 1967 eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Gurtenpflicht zu erwirken, wenn ein entsprechender dort angeführter Grund vorliegt.

 

Dem Berufungswerber war bei der Amtshandlung im Sinne des § 134 Abs.3d KFG 1967 die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden, die von ihm aber verweigert wurde. Damit hatte die Behörde eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, wobei festzuhalten ist, dass der Strafrahmen für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes gemäß der erwähnten Bestimmung bis zu 72 Euro beträgt. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro beträgt sohin um einiges mehr als die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sollte allerdings auch eine Verwaltungsstrafe darunter noch ausreichend sein, um den Berufungswerber wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum