Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251555/6/Py/Da

Linz, 09.05.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des M M, M, O, W, vertreten durch P Rechtsanwälte, Dr. P P, Dr. I P, Dr. A M, E, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. März 2007, BZ-Pol-76005-2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. März 2007, BZ-Pol-76005-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von je 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 34 Stunden), insgesamt also 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gem. § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M, W, O, zu verantworten habe, dass

1. die Staatsangehörige M J, geb., am 30.12.2006 für 2 Std., am 2.1.2007 für 4 Std., am 8.1.2007 und am 12.1.2007 für jeweils 2 Std. im Lokal "S", in L, F, als Köchin und Kassiererin beschäftigt wurde und

2. die Staatsbürgerin S Z, geb., seit 13.12.2006, zumindest jedoch am 11.1.2007 von 7.00 – 14.00 Uhr und am 12.1.2007 von 7.00 – 10.35 Uhr im Lokal "S" in L, F, als Hilfskraft beschäftigt wurde,

obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von je 200 Euro, insgesamt also 400 Euro, auferlegt.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung. Darin wird das Straferkenntnis hinsichtlich des Ausspruches zu Punkt 2. des Bescheides angefochten. Als Berufungsgründe werden materielle Rechtswidrigkeit, unzweckmäßige Ermessensausübung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung geltend gemacht.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 2. April 2007 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Mit Schreiben vom 12. April 2007 wurde der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert, in Wahrung des Parteiengehörs zur verspäteten Einbringung der Berufung Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom 18. April 2007 nachgekommen.

 

In seiner Stellungnahme verantwortet sich der Bw dahingehend, dass er auf Grund einer gleichzeitigen Behebung eines anderen hinterlegten amtlichen Schriftstückes irrtümlich vom 14. März 2007 als Hinterlegungsdatum ausgegangen sei und diese unrichtige Information an seine rechtsfreundliche Vertretung weitergegeben habe. Diese ging im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben davon aus, dass die Berufungsfrist bis jedenfalls 28. März 2007 offen stehe. Dieser Irrtum sei erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. April 2007 zu Tage getreten.

Gleichzeitig legt der Bw eine eidesstattliche Erklärung vor und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfiel gem. § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 8. März 2007 beim Postamt W hinterlegt. Die mit 22. März 2007 datierte und am 27. März 2007 beim Magistrat der Stadt Wels eingegangene Berufung wurde – wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt – am 26. März 2007 der Post zur Beförderung übergeben und war damit verspätet.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder mündlich bei der Verwaltungspolizei der Stadt Wels einbringen kann.

 

Laut Postrückschein wurde das an den Bw adressierte Straferkenntnis am 8. März 2007 am Postamt W hinterlegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Sendungen ab dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Indem das gegenständliche Straferkenntnis ab 8. März 2007 zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt es somit gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz als mit diesem Tag zugestellt. Die Berufungsfrist endete somit am 22. März 2007. Die am 26. März 2007 (Datum des Poststempels) erhobene Berufung war daher verspätet. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde vom Bw auch nicht bestritten. Zustellmängel sind aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wurden vom Bw in seiner Stellungnahme vom 18. April 2007 auch nicht behauptet.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Bw ist gem. § 71 Abs.4 AVG jene Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall einer Berufung daher jene Behörde, bei der die Berufung einzubringen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten. Im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Zurückweisungsbescheid gem. § 72 Abs.1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (siehe VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113 und VwGH vom 21.5.1997, 96/21/0574).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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