Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300781/2/BP/Wb/Se

Linz, 03.05.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über den Antrag des Mag. F H, L, auf amtswegige Aufhebung des Bescheides, sonstige Abänderung des Bescheides nach §68 AVG, betreffend das Straferkenntnis vom 3. Oktober 2006 der BPD Linz, GZ. II/ S – 22.642/05- 2 SE, (außerordentliches Rechtsmittel) be­schlossen:

 

 

       Der Antrag wird mangels Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz (BPD Linz) wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe von 360,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er, wie von Kriminalbeamten festgestellt worden sei, am 8. Juni 2005 um 13:15 Uhr in L, Massagestudie "C S", als Vermieter und somit Verfügungsberechtigter die Räumlichkeiten des angeführten Massagestudios zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, da dort von Frau S R an einem männlichen Kunden eine erotische Ganzkörpermassage mit beabsichtigtem sexuellen Höhepunkt gegen Entgelt durchgeführt worden sei und die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude verboten gewesen sei, da in diesem sich mehrere Wohnungen befänden.

 

1.2. Eine vom Antragsteller dagegen am 27. Oktober 2006 erhobene Berufung wurde letztendlich mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Februar 2007 als verspätet zurückgewiesen (VwSen-300775/Ste/FJ).

 

1.3. Mit Schreiben vom 17. April 2007 übermittelte die Bundespolizeidirektion Linz den an sie gerichteten gegenständlichen Antrag.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Von Amtswegen können Bescheide gemäß Abs. 2 leg cit, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 24 VStG findet jedoch § 68 Abs. 2 AVG keine Anwendung in Verwaltungsstrafverfahren. Als einschlägige Rechtsnorm ist hier § 52a Abs. 1 VStG anzusehen, die die Abänderung und Aufhebung von Amtswegen regelt. Demnach können vom Amtswegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich der Antrag gegen ein Straferkenntnis der BPD Linz richtet, worin die Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes begründet ist. Allenfalls wäre somit ua. die BPD Linz selbst zur Entscheidung gemäß § 52a Abs. 1 VStG berufen, da im Sinne dieser Bestimmung die Behörde gemeint ist, die das Straferkenntnis erlassen hat und zumal der Oö. Verwaltungssenat nicht Oberbehörde im Sinne dieser Bestimmung ist und ihm somit eine inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag verwehrt ist.

 

2.3. Der Antrag auf amtswegige Aufhebung des Bescheides der BPD Linz vom 3. Oktober 2005 war daher wie im Spruch dargestellt, mangels Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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