Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420505/6/BP/Wb

Linz, 26.04.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der D L, L, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (wegen Festnahme und Anschuldigung wegen eines Diebstahls) durch der Bundespolizeidirektion Linz zurechenbare Organe am 15. März 2007 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG; § 67c AVG und § 13 Abs. 3 AVG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz, persönlich am 2. April 2007 eingebracht, erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) Maßnahmenbeschwerde gemeinsam mit P P wegen einer unrechtmäßigen Festnahme und Anschuldigung eines Diebstahls durch der Bf nicht bekannte Personen weswegen Erstere 5 Stunden am 15. März 2007 bei der Bundespolizeidirektion Linz festgehalten worden sei. Diese Beschwerde wies allerdings nur eine der Bf nicht zurechenbare und nicht identifizierbare Unterschrift auf.

 

1.2. Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Bf die Behebung dieses Mangels mit Hinweis auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Mangelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zum 13. April 2007 (Datum des Poststempels) aufgetragen.

 

Dieses Schreiben wurde der Bf mit Hinterlegung am 5. April 2007 an die in der Beschwerde angegebene Adresse zugestellt.

 

1.3. Bis zum Entscheidungsdatum erfolgte keinerlei Mitteilung der Bf.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 67a Abs. 1 AVG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde das durch die Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates berufen.

 

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt bei unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

Nachdem der in der Maßnahmenbeschwerde relevierte Sachverhalt am 15. März 2007 stattfand und die Beschwerde beim Oö. Verwaltungssenat am 2. April 2007 eingebracht wurde, wäre sie grundsätzlich als rechtzeitig anzusehen.

 

2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach furchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

 

Im gegenständlichen Fall waren als Beschwerdeführer zwei Personen angeführt, nämlich die Bf und eine weitere Person. Eine Zurechnung des auf der letzten Seite dieses Schreibens ohne Wiederholung des Namens ausgewiesenen Unterschriftszuges ist weder dem Namen der Bf noch dem zweiten Beschwerdeführer möglich. Eine eindeutige Identifizierung der die Beschwerde einreichenden Person ist daher auch nicht möglich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat erkannte diesen Umstand somit als einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG und trug der Bf – wie im Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellt - die Behebung desselben, unter Setzung einer angemessenen Frist – mit Hinweis auf die Folgen einer Nichtentsprechung – auf.

 

2.3. Nachdem bis zum Entscheidungszeitpunkt – wie unter Punkt 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellt - eine Mängelbehebung durch die vorgebliche Bf nicht erfolgte, war die Beschwerde iSd § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

3. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Auf § 79a Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 AVG wird hingewiesen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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