Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521608/2/Bi/Se

Linz, 07.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, T, vertreten durch RA Mag. Dr. A M, L, vom 13. April 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. März 2007, VerkR21-909-2006/LL, wegen Aufforderung zur Beibringung von Befunden über alkohol­spezifische Laborparameter (GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CDT) und einer psychiatrischen Stellungnahme binnen vier Wochen und Aberkennung der auf­schiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.3 und 4 und 8 FSG aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Befunde über alkoholspezifische Laborparameter (GOT, GPT, Gamma­GT, MCV und CDT) und eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschie­bende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 2. April 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei im Besitz einer unbeschränkten unbefristeten Lenkberechtigung der Klasse B und es habe keine Vorkommnisse, dh weder eine Alkoholfahrt noch eine Verkehrsüberschreitung gegeben. Daher bestehe keine Notwendigkeit für die Vorlage von Laborwerten oder eine psychiatrische Stellungnahme. Er habe lediglich beabsichtigt, die Lenkberechtigung auf die Klassen C und E auszudehnen, habe alle Tests mit Bravour bestanden und sei am 25.8.2005 zur Prüfung zugelassen worden (VerkR20-3263-2004/LL). Er habe dann aber aus privaten Gründen die Prüfung nicht abgelegt und unaufgefordert einen Laborwert abgegeben, der eine leichte Erhöhung gezeigt habe. Das sei aber offenbar eine Fehlmessung gewesen, weil der ohne Vorbereitungszeit erzielte CDT-Wert vom 4.9.2006 1,0 % betragen habe, also normwertig gewesen sei. Der Bescheid sei daher in keiner Weise nachvollziehbar. Es habe sich um einen Irrtum der Erstinstanz gehandelt, der durch Aufhebung des Bescheides zu sanieren sei. Das wurde auch beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid der Erstinstanz vom 20. Mai 2005, VerkR22-16-151-2005/LL, die am 6. Mai 2004 ausgestellte Lenkbe­rechtigung für die Klasse B gemäß § 5 Abs.5 FSG insofern eingeschränkt wurde, als er aufgefordert wurde, Leberwerte für Gamma-GT, MCV und CDT in sechs Monaten – dh 20.11.2005 – und einem Jahr – dh 20.5.2006 – mit einer Toleranzfrist von einer Woche vorzulegen. Bei Auffälligkeiten werde eine Kontrolluntersuchung veran­lasst, bei Unauffälligkeit die Auflage in einem Jahr gestrichen.

Der Bw hat einen normwertigen Befund über die verlangten Leberwerte vom 29. November 2005 vorgelegt, aber den Termin 20. Mai 2006 schlichtweg ignoriert. Daraufhin wurde er mit Bescheid vom 28. Juni 2006 aufgefordert, innerhalb eines Monats den genannten Befund beizubringen. Am 28. Juli 2006, also zwei Monate verspätet, legte er einen CDT-Befund vor, der mit einem Wert von 3,3% bei der oberen Grenze von 1,8% wesentlich überhöht war, und rede sich auf einen Segelurlaub in Kroatien aus. Er wurde, wie angekündigt, zu einer Kontrollunter­suchung vorgeladen, deren Termin 23. August 2006 er ebenfalls ignorierte. Am 4. September 2006 erschien er bei Frau Dr. Ü, die ihn aufgrund seiner "Alkoholvorgeschichte" und der aktenkundigen früheren Verhaltensmuster, seiner verbalen Aggressivität und seiner Uneinsichtigkeit aufforderte, eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen – auch das ignorierte er. Mit Bescheid vom 9. November 2006, VerkR22-16-151-2005/LL, wurde der Bw daher aufgefordert, binnen eines Monats ab Zustellung eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, der Bw legte trotzdem die verlangte FA-Stellung­nahme nicht vor, sodass ihm mit – rechtskräftigem – Bescheid vom 27. Dezember 2006, VerkR21-909-2006/LL, die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Unter­suchung gemäß § 8 FSG zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung entzogen wurde. Am 17. Jänner 2007 erschien der Bw schließlich bei der Amtsärztin der Erstinstanz, die von ihm aufgrund der oben geschilderten Vorge­schichte Befunde betreffend die Leberwerte GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CDT und eine psychiatrische Stellungnahme verlangte und der Erstinstanz am 14. Februar 2007 mitteilte, sie könne ohne die Befunde das amtsärztliche Gutachten nicht abschließen. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arznei­mittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll­­untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder­­­zuerteilen.

 

Der Bw hat zwar in der Berufung einen normwertigen Leberwertbefund für den CDT vom 4. September 2006 vorgelegt, der aber den von der Amtsärztin der Erstinstanz nachvollziehbar geschilderten Eindruck, der vom Bw vorgelegte Befund vom 28. Juli 2006 über den CDT-Wert von 3,3% spreche für einen erneuten Alkoholmissbrauch, insbesondere wegen seiner aktenkundigen früheren Verhaltensmuster und seines nunmehrigen Verhaltens, nicht zu widerlegen vermag, auch weil er bereits wieder acht Monate alt ist und über den derzeitigen Zustand des Bw absolut nichts aussagt. Der UVS kann nicht finden, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Irrtum der Erstinstanz, wie der Bw in der Berufung ausführt, handeln könnte, zumal eindeutig von seiner Lenkberechtigung der Klasse B die Rede ist. Ob der Bw letztlich eine Prüfung für die Klassen C und E abgelegt oder aus welchen Gründen er darauf verzichtet hat, steht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in keinem Zusammenhang.     

Der Bw hat den im rechtskräftigen Bescheid vom 20. Mai 2005 auferlegten Befund über die dort genannten Leberwerte, das waren GGT, MCV und CDT, bisher nicht vollständig vorgelegt, was in Zusammenhang mit dem CDT-Wert vom 28. Juli 2006 von 3,3%, der bei einem oberen Grenzwert von 2,4% den geradezu sicheren Schluss auf eine Wiederaufnahme seiner Trinkgewohnheiten eröffnet – der Bw hat auch zugegeben, in Kroatien beim Segelurlaub "ein wenig mehr" getrunken zu haben als sonst. Der Wert von 3,3% kam ihm offenbar nicht unglaubwürdig vor, weshalb allein wegen des späteren Wertes von 1,0% nicht zwingend von einer "Fehlmessung" auszugehen war. Dem Bw hätte aber, selbst wenn er in Kroatien kein Kraftfahrzeug gelenkt hat und bisher auch in Bezug auf Unfälle oder Verkehrsvergehen unaufällig war, die Erforderlichkeit einer Alkoholabstinenz bis zum Ende der im Bescheid vom 20. Mai 2005 genannten Fristen bewusst sein müssen. Die Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie samt Leberwert­befund ist daher zur Abklärung der derzeitigen Trink­gewohnheiten und der Einstellung im Hinblick auf die Verkehrsanpassung zur Feststellung der derzeitigen gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B erforderlich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Angesichts der Alkoholvorgeschichte des Bw war auch diese Voraussetzung erfüllt, zumal der Bw nach Zustellung des Entzugsbescheides am 3. Jänner 2007, am 17. Jänner 2007 zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen ist und somit kein unmittelbarer Anlass für eine Ablieferung seines Führerscheins bestanden hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Leberwerte nicht vollständig vorgelegt, CDT 3,3% -> einen Schluss auf "Fehlmessung" gerechtfertigt – Alkoholvorgeschichte zwingt zu psych. Stellungnahme –> Vorschreibung gerechtfertigt - Bestätigung

 

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