Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161910/10/Bi/Se

Linz, 14.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. E P, W, vom 20. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. November 2006, VerkR96-30091-2004-Ps/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Mai 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. September 2004 um 16.33 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö, auf der A1 bei Strkm 170.000 in Richtung Wien als Lenker des Kfz ............ entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung  (erlaubte Höchst­geschwin­dig­keit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h gelenkt habe (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen).   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Mai 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der die Vertreterin der Erstinstanz entschuldigt war und der ordnungsgemäß geladene Bw ebenfalls nicht erschienen ist. Er hat sich mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 mit einem nicht näher bezeichneten "unvorher­gesehenen familiären Ereignis" entschuldigt und seine Parteienvernehmung für nicht ausschlag­gebend erachtet, sodass eine Vertagung nicht erforderlich gehalten und auch nicht beantragt wurde. Der Bw scheint das Verfahren offenbar schriftlich weiterführen zu wollen. Dem steht aber die Ankündigung in der Ladung, "Das Nichterscheinen hindert gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses" entgegen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verordnung sei nicht wirksam und daher in Ansfelden bei km 170 der A1 keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Aufgrund der ihm übermittelten Verordnung beziehe sich die Geschwindigkeits­beschränkung auf den Bereich von km 177.480 bis 171.198, daher sei bei km 170 keine Geschwindigkeitsbeschränkung (?). Beantragt wurde die Erörterung der Verordnung, ein Lokalaugenschein und seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Verfahrenseinstellung.

Der Bw wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen und die Ladung laut Rückschein am 13. April 2007 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 erklärte er, ein Erscheinen sei ihm nicht möglich und er erachte seine Einvernahme zur Rechtsfrage auch nicht für ausschlaggebend. Er habe zugegeben, gefahren zu sein, und seiner Auffassung nach gelte die Verordnung nicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der das bisherige Vorbringen beider Parteien berück­sichtigt und die bezughabenden Aktenteile (Anzeige samt Radarfoto, Lenker­auskunft, dem Bw zugegangene Verordnung des BMVIT vom 18.12.2000, GZ 138.001/133-II/B/8/00) verlesen wurden. Weiters wurde verlesen die zum Vorfalls­zeitpunkt geltende Verordnung des BMVIT vom 5.12.2001, GZ 314.501/61-III/10-1, mit der der räumliche Geltungsbereich der 100 km/h-Beschränkung auf der RFB Wien eingeschränkt wurde auf km 176.040 bis 167.850 sowie der Aktenvermerk des Autobahnmeisters der ABM Ansfelden A L vom 19.12.2001 über die Kundmachung der letztgenannten Verordnung. Verlesen wurde weiters der mittler­weile eingeholte Eichschein, wonach das laut Anzeige verwendete Radargerät MUVR 6FA, Nr.1401, das ist ein Überkopfradar, zuletzt vor dem Vorfallstag am 29.10.2002 mit Nacheichfrist bis 31.12.2005 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde.

Nach der Zulassung von Radargeräten der Bauart MUVR 6FA, Nr. 41008/89, kundgemcht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 4/1989, beträgt die Verkehrsfehler­grenze bei solchen Geräten 5% vom Messwert bei Geschwindigkeiten über 100 km/h – aus dem Messwert von 133 km/h im ggst Fall ergibt sich ein Wert von aufgerundet 7 km/h, dh eine gefahrene Geschwindigkeit von 126 km/h.

 

Nach den unbestrittenen Ergebnissen des Beweisverfahrens lenkte der Bw am 27. September 2004 um 16.33 Uhr den Pkw ............ auf der A1, RFB Wien, und passierte das Überkopfradar bei km 170.000, wobei eine Geschwindigkeit von 133 km/h gemessen und ein Radarfoto ausgelöst wurde.

Das Radar war zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht, das Radarfoto zeigt den Pkw des Bw.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Auf der RFB Wien war zum Vorfallszeitpunkt im Bereich von km 176.040 bis km 167.850 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h kundgemacht, beruhend auf der Verordnung des BMVIT vom 5. Dezember 2001, GZ 314.501/61-III/10-01. Mit dieser Verordnung war die frühere Verordnung des BMVIT vom 18. Dezember 2000, GZ 138.001/133-II/B/8-00, hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches der 100 km/h-Beschränkung verkürzt worden.

Die Einwände des Bw beziehen sich auf die "alte" Verordnung, sind aber insofern übertragbar, als auch die "neue" Verordnung von Dr. M S "für die Bundes­ministerin" unterzeichnet wurde und auch hier "Sachbearbeiter" Dr. T M war. Auch die "neue" Verordnung richtet sich an die ASFINAG als Straßenerhalter der A1. Die formellen Anforderungen an eine Verordnung sind insofern gewahrt, als wie auch 2000 ausdrücklich "aufgrund des § 43 Abs.1 StVO ... zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs" die bezeichneten Maßnahmen "verordnet" werden. Damit ist sichergestellt, dass es sich nicht zum einen freundlichen Brief der Bundesministerin an die ASFINAG handelt, sondern um eine Verordnung nach § 43 Abs.1 StVO 1960, am 27. September 2004 ordnungsgemäß kundgemacht durch die entsprechenden Vorschrifts­zeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a und b StVO. Ein Ortsaugenschein dazu hätte, wäre der Bw tatsächlich zur Verhandlung erschienen, nicht dazu gedient, die ohnehin beim UVS Oö. bekannte ordnungsgemäße Kundmachung zu prüfen, sondern diese dem Bw zu demonstrieren; ein Ortsaugenschein in der Verhandlung am 11. Mai 2007 erübrigte sich somit.  

Die am 5. Dezember 2001 innerhalb des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bestanden habenden Hierarchien sind dem UVS Oö nicht zugänglich, die Bestimmungen des § 18 AVG iVm § 24 VStG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung vom 5. Dezember 2001 geltenden Fassung wurden offensichtlich eingehalten. Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich auch die Einholung von "Ermächtigungen" von Mitarbeitern des Ministeriums.

 

Nachvollziehbarer Grund für die 100 km/h-Beschränkung ist das starke Verkehrs­aufkommen auf der A1 im Bereich Linz, zumal sich im dortigen Abschnitt, allein bezogen auf die RFB Wien, nicht nur die Einbindung der A25 aus Richtung Wels sondern in weiterer Folge die Ab- und Auffahrten Traun und Ansfelden und zur/von der Raststätte Ansfelden-Süd sowie die Einbindung der A7 Mühlkreis­autobahn in/aus Richtung Linz befinden. Die RFB Wien ist im gesamten dortigen Bereich dreispurig, im Bereich der Autobahneinbindungen fünfspurig, allerdings befinden sich zwischen der Abfahrt Traun und der Auffahrt Ansfelden zahlreiche Betriebsansiedlungen. Die 100 km/h-Beschränkung ist ohne Rücksicht auf Uhrzeiten und Wochentage schon zur Bewältigung der dort ständig stattfindenden Fahrstreifenwechsel bzw Ein­ordnungs­­vorgänge unabdingbar – ebenso unabdingbar wie die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung auch durch den Bw. Speziell vor der Abfahrt zur A7, wo sich bei km 170.000 das Überkopfradar befindet, mündet die doppelt geführte Auffahrt Ansfelden/Rasthaus Ansfelden-Süd in die A1 und finden im dortigen Bereich ständig Fahrstreifenwechsel vor der doppelt geführten Abfahrt zur A7 statt, wobei auch der massive Lkw- bzw Schwerverkehr, bei dem es bei einem Fahr­streifen­wechsel aufgrund der Fahrzeuglänge und der langsameren Geschwin­dig­keit zu schwierigen Verkehrssituationen kommen kann, ohne Geschwindigkeitsbe­schränkung nicht auskäme. Der von Bw – wie im Ergebnis alles – in Zweifel gezogene Um- bzw Neubau der A1 im dortigen Bereich fand bereits vor dem Jahr 2000 statt; die Verordnungen aus 2000 bzw 2001 waren auch nicht für die Zeitspanne der Bauarbeiten gedacht, sondern beziehen sich ausschließlich auf die Zeit nach dem Neubau, in der das Verkehrsaufkommen jedenfalls zugenommen hat. Ob der Bw, der offensichtlich Wiener ist, überhaupt aus persönlicher Erfahrung und Ortskenntnis in der Lage ist, die Verkehrssituation auf der A1 im Bereich der Linz beurteilen zu können und sich dazu zu äußern – oder sich seine Behauptungen ausschließlich auf sein Interesse, Geschwindigkeitsbeschränkungen möglichst nicht auf seine Person zu beziehen, zurückzuführen sind – bleibt dahingestellt. Ein abruptes Abbremsen mit Aussicht auf das Zustandekommen eines Auffahrunfalles hat niemand je vom Bw verlangt. Bei Passieren von km 170.000 hat der Bw bei Durchfahren der A1 bereits über 6 km im Bereich der 100 km/h-Geschwindigkeits­beschränkung zurückgelegt.

 

Der UVS gelangt zusammenfassend zur Überzeugung, dass bei km 170.000 der A1, RFB Wien, am 27. September 2004 eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 100 km/h rechtswirksam bestanden hat, die vom Bw ohne Frage auch einzuhalten gewesen wäre. Dieser hat durch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von (unter Abzug) 126 km/h den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet. Dem vermag sich der UVS schon aufgrund der Vormerkung des Bw wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 (VerkR96-12150-2003) aus dem Jahr 2003, die rechtskräftig, noch nicht getilgt und als einschlägig anzusehen ist, nicht anzu­schließen. Am Rande zu bemerken ist, dass beim UVS Oö. ein weiteres Verfahren auf der Grundlage eines gleichartiges Vorfalls vom 9. Dezember 2004 anhängig ist (Radarfoto betreffend den auf den Bw zugelassenen Pkw wieder bei km 170 der A1, RFB Wien, 136 km/h).

Die von der Erstinstanz geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw wurden von diesem nicht bestritten und daher der Berufungsentscheidung zugrundegelegt (1.600 Euro netto monatlich als em. Rechtsanwalt). 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

126 km/h im 100 km/h Bereich - Bestätigung

 

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