Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162028/7/Zo/Jo VwSen-162029/7/Zo/Jo

Linz, 22.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn K G, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T G, vom 05.02.2007, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.01.2007, Zl. VerkR96-7576-2006 sowie VerkR96-7590-2006, jeweils wegen zwei Übertretungen der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.05.2007, zu Recht erkannt:

 

         I.      Zu VwSen-162028 und VwSen-162029 wird der Berufung jeweils hinsichtlich Punkt a) der Straferkenntnisse stattgegeben, die Straferkenntnisse diesbezüglich aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

       II.      Zu VwSen-162028 (VerkR96-7576-2006) wird die Berufung hinsichtlich Punkt b) des Straferkenntnisses abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum wie folgt konkretisiert wird: vom 15.09.2006, 17.10 Uhr bis 18.09.2006, 10.10 Uhr.

 

      III.      Zu VwSen-162029 (VerkR96-7590-2006) wird der Berufung hinsichtlich Punkt b) des Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

   IV.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu VerkR-7590-2006 entfallen zur Gänze.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens zu VwSen-162028 betragen 10 Euro, zu          VwSen-162029 sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu IV.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im Straferkenntnis zu Zl. VerkR96-7576-2006 vorgeworfen, dass er vom 15.09.2006, 17.10 Uhr bis 18.09.2006, 07.20 Uhr den Anhänger mit dem Kennzeichen  auf der R auf Höhe der Liegenschaft R Nr. 1 bis 3 im Gemeindegebiet von Marchtrenk

a) verbotenerweise auf dem dort befindlichen Radfahrstreifen geparkt habe, obwohl das Halten und Parken auf Radfahrstreifen verboten ist;

b) verbotenerweise ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt habe, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

Im Straferkenntnis zu Zl. VerkR96-7590-2006 wurde dem Berufungswerber in beiden Punkten ein inhaltlich gleichlautender Tatvorwurf vorgehalten, wobei allerdings als Tatzeit der 18.09.2006 um 10.10 Uhr angeführt war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch in beiden Fällen zu lit.a eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.k StVO 1960 sowie zu lit.b eine solche nach § 23 Abs.6 StVO 1960 begangen. Bezüglich der Übertretungen zu lit.a wurde jeweils eine Geldstrafe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, hinsichtlich der zu lit.b vorgeworfenen Übertretungen wurde jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt. In beiden Verfahren wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von jeweils 7,10 Euro verpflichtet.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen brachte der Berufungswerber im Wesentlichen inhaltsgleich vor, dass fraglich sei, ob überhaupt ein "Parken" des Anhängers vorgelegen sei. Dies könne aufgrund des Behördenaktes nicht bewiesen werden. Auch der Umstand, dass kein Be- oder Entladevorgang stattgefunden habe, lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen.

 

Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert. Wesentlich sei auch, dass der Radfahrstreifen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Entlang der B1 sei ein "Geh- und Radweg" verordnet, während ein Radfahrstreifen nach der Bestimmung des § 2 Abs.1 Z7 StVO ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn sei, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" angezeigt wird. Es bestehe also bereits aufgrund der Definitionen in der Straßenverkehrsordnung ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Geh- und Radweg bzw. einem Radfahrstreifen. Für die ordnungsgemäße Verordnung eines Radfahrstreifens sei es eben auch erforderlich, dass das Schriftzeichen "Ende" durch Bodenmarkierungen angebracht wird. Es sei daher der Radfahrstreifen im Ergebnis nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb das Abstellen eines Fahrzeuges auf diesem nicht verboten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.05.2007. An dieser haben der Berufungswerber und sein Vertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Polizeibeamten BI E und CI B als Zeugen zum Sachverhalt einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die R erstreckt sich im westlichen Bereich der Stadt Marchtrenk auf einer Länge von etwa 800 m zwischen der B1 im Süden und der L im Norden. Sie ist insgesamt etwa 5,5 m breit und beidseitig mit einem jeweils 1,3 m breitem Mehrzweckstreifen versehen. Diese sind sowohl farblich (rot-braun) als auch durch Begrenzungslinien von der Fahrbahn optisch getrennt ausgeführt.

 

Bei der Einmündung in die L ist der Mehrzweckstreifen mit dem in weißer Farbe ausgestatteten Schriftzug "Ende" versehen. Bei der Einmündung in die B1 bzw. dem rechtsseitig parallel zur B1 in Richtung Wels verlaufenden Geh- und Radweg fehlt dieser Schriftzug.

 

Im Verordnungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 16.05.2006, wobei im Punkt 11 dieses Aktenvermerkes die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mehrzweckstreifen insofern besprochen wurden, als deren Verordnung erst erfolgen könne, wenn die entsprechenden Markierungen angebracht sind. Ab diesem Zeitpunkt sei auch das "Parken" auf Höhe der Firma S verboten. Am 27.07.2006 teilte die Stadtgemeinde Marchtrenk der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich die Aufbringung der entsprechenden Markierungen mit und ersuchte die Verordnung zu erlassen. Der entsprechende Mehrzweckstreifen wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.08.2006, Zl. VerkR10-5-8-2006Be angeordnet, wobei diese Verordnung erst am 05.09.2006 an die Stadtgemeinde Marchtrenk abgesendet wurde.

 

Der Berufungswerber ist Inhaber eines Unternehmens, welches in einem der dort befindlichen Gebäude untergebracht ist. Er selbst stellte den gegenständlichen Anhänger am Freitag, dem 15.09.2006 nach Abschluss der Arbeiten im Bereich seines Unternehmens auf der R im Bereich der Objekte 1 bis 3 direkt auf dem dort befindlichen Mehrzweckstreifen ohne Zugfahrzeug ab. Dort wurde er vom Zeugen CI B um 17.10 Uhr wahrgenommen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt keine Personen in der Nähe des Anhängers befanden, die Plane geschlossen war und keine Ladetätigkeit stattgefunden hat. Am Montag, den 18.09.2006 um 07.20 Uhr hat der selbe Polizeibeamte den Anhänger wieder an jener Stelle abgestellt vorgefunden, weshalb er davon ausgegangen ist, dass er eben durchgehend dort abgestellt war, ohne dass eine Ladetätigkeit stattgefunden habe.

 

Am selben Tag um 10.10 Uhr hat der Zeuge BI E den gegenständlichen Anhänger wiederum auf dem Mehrzweckstreifen ohne Pkw abgestellt vorgefunden. Er hat entsprechende Fotos angefertigt und sowohl bezüglich des Anhängers als auch zweier weiterer dort abgestellter Pkw eine Amtshandlung durchgeführt. Während dieser Zeit kamen keine Personen zum Anhänger, die Plane war geschlossen und der Zeuge stellte keine Ladetätigkeit fest. Der Zeuge E wusste nichts von der Amtshandlung seines Kollegen B, weshalb er ebenfalls eine Anzeige erstattete. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.05.2007 stellte sich heraus, dass der Anhänger vom Freitag Nachmittag bis Montag Vormittag durchgehend an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war. Der Berufungswerber selbst hat während des erstinstanzlichen Verfahrens auf diesen Umstand nicht hingewiesen.

 

Zum Abstellort ist festzuhalten, dass sich dieser aus den vom Zeugen E angefertigten Lichtbildern klar ergibt. Der Anhänger ist auf Höhe der Häuser R 1 bis 3 am Fahrbahnrand auf dem Mehrzweckstreifen abgestellt. Dieser Standort stimmt auch mit den Erinnerungen des Zeugen B überein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.k StVO 1960 ist das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Geh- und Radwegen verboten.

 

Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kund zu machen. Sie treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

 

Im Sinne des § 2 Abs.1 Z7a StVO gilt als Mehrzweckstreifen ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.

 

Nach § 13 Abs.3 der Bodenmarkierungsverordnung sind der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen zu kennzeichnen. Das Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" (§ 20) anzuzeigen. Schriftzeichenmarkierungen dürfen nach § 20 nur in weißer Farbe ausgeführt werden.

 

5.2. Für den gegenständlichen Mehrzweckstreifen existiert zwar eine Verordnung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, allerdings fehlte zum Tatzeitpunkt das Schriftzeichen "Ende" am Ende des Mehrzweckstreifens. Der Umstand, dass der Mehrzweckstreifen in einen Geh- und Radweg einmündete, ändert nichts daran, dass der Mehrzweckstreifen dort eben endet und daher entsprechend den Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung zu kennzeichnen ist. Ein Geh- und Radweg stellt nach den Begriffsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine andere Verkehrsfläche dar als ein Mehrzweckstreifen, sodass eben die beiden Verkehrsflächen jeweils getrennt und auch in anderer Form kundzumachen sind. Das Fehlen des Schriftzuges "Ende" beim Ende des Mehrzweckstreifens bewirkte damit, dass dieser nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, weshalb er eben zum damaligen Zeitpunkt als rechtlich nicht existent anzusehen war. Dementsprechend waren die Punkte a) der beiden Straferkenntnisse aufzuheben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der gegenständliche Anhänger vom Freitag Nachmittag bis Montag Vormittag durchgehend vor den Objekten R 1 bis 3 ohne Zugfahrzeug abgestellt war. Er wurde vom Berufungswerber an dieser Stelle abgestellt. Damit hat der Berufungswerber gegen die Bestimmung des § 23 Abs.6 StVO 1960 verstoßen. Der Umstand, dass sich in der näheren Umgebung kein geeigneter Abstellplatz für den Anhänger befindet, stellt noch keine unbillige Wirtschaftserschwernis dar. Es lagen auch keine sonstigen wichtigen Gründe dafür vor, den Anhänger über eine derartig lange Zeit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehen zu lassen. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Anzuführen ist allerdings, dass der Anhänger durchgehend vom Freitag, 15.09., 17.10 Uhr bis zumindest Montag, 18.09.2006, 10.10 Uhr an der selben Stelle abgestellt war. Es liegt damit lediglich eine Übertretung vor, auch wenn dieser Sachverhalt aufgrund zweier unterschiedlicher Wahrnehmungen zweimal zur Anzeige gebracht wurde. Dementsprechend war eben in dem zu Zl. VwSen-162028-2007 (VerkR96-7576-2006) geführten Verfahren der Tatzeitraum richtigzustellen, während im zweiten Verfahren das Verfahren einzustellen war, um den Berufungswerber vor einer doppelten Bestrafung zu schützen.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen bis zu 726 Euro vor. Unter Berücksichtigung des doch längeren Tatzeitraumes erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe in Höhe von lediglich 7 % der gesetzlichen Höchststrafe durchaus angemessen. Als strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Die Geldstrafe entspricht auch den von der Behörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), wobei der Berufungswerber dieser Schätzung nicht widersprochen hat.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum