Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162100/14/Ki/Da

Linz, 16.05.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der I S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. A P, W, G, vom 13.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.2.2007, VerkR96-5655-2006-BS, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 26.2.2007, VerkR96-5655-2006-BS, der Berufungswerberin nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

"1. Sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma S in O, O, diese sei Besitzerin des angeführten KFZ, dieses dem S F zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch das Überlassen des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, habe sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Fahrzeugart: LKW; Beschreibung des Fahrzeuges: M Kennzeichen.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landstraße Freiland, Leonfeldner Bundesstraße 126 bei Strkm. 28,800 aus Richtung Bad Leonfelden kommend in Richtung Linz.

Tatzeit: 11.12.2006, 09.30 Uhr.

 

2. Sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma S in O, O, diese sei Besitzerin des angeführten KFZ, dieses dem S F zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch das Überlassen des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, habe sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Fahrzeugart: Anhängewagen; Beschreibung des Fahrzeuges: R A, Kennzeichen .

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landstraße Freiland, Leonfeldner Bundesstraße 126 bei Strkm. 28,800 aus Richtung Bad Leonfelden kommend in Richtung Linz.

Tatzeit: 11.12.2006, 09.30 Uhr."

 

Sie habe jeweils § 7 VStG 1991 iVm § 36 lit.a KFG 1967 und § 9 VStG 1991 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13.3.2007 Berufung, es wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt.

 

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zumindest mit Eventualvorsatz begangen hätte werden müssen, die Berufungswerberin sei aber weder für die ordnungsgemäße Zulassung der Fahrzeuge zum Verkehr, noch für die Einteilung der Fahrer und Fahrtrouten zuständig.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2007.

 

An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter der Berufungswerberin teil, die Berufungswerberin selbst bzw. die belangte Behörde waren entschuldigt abwesend. Als Zeugen wurden Frau P B sowie Herr S F einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Bad Leonfelden vom 16.12.2006 zu Grunde.

 

Seitens der Berufungswerberin wird der Umstand, dass die Fahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt nicht zugelassen waren, nicht bestritten. Allerdings habe die Berufungswerberin nicht vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.

 

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte Frau B, dass sie eine Assistentin der Geschäftsleitung der Firma G S GmbH sei, zu ihren Aufgaben würden auch Angelegenheiten der Versicherung der Kraftfahrzeuge zählen. Im gegenständlichen Falle seien die Fahrzeuge zunächst geleast worden und es habe eine Interimszulassung bestanden, versehentlich sei auf den Ablauf dieser Interimszulassung nicht geachtet worden. Jedenfalls habe sie von der Berufungswerberin, welche zum Vorfallszeitpunkt als Seniorchefin des Unternehmens fungierte, keinerlei Anweisung diesbezüglich erhalten. Tatsächlich würden die Geschäfte des Unternehmens von Frau Mag. S S wahrgenommen werden.

 

Herr S F war der Lenker des gegenständlichen Kraftwagenzuges und er erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass die Fahrzeuge nicht zugelassen gewesen wären. Aufgekommen sei der Vorfall wegen eines angeblichen Steinschlagschadens, diesbezüglich habe er jedoch seither nichts mehr gehört. Er führe seine Aufträge im Wesentlichen selbständig aus, jedenfalls habe er von Frau I S keinerlei Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Fahrt, aber auch sonst niemals Aufträge zur Durchführung von Fahrten, erhalten.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Zeugen Glauben zu schenken ist, es ist zu berücksichtigen, dass sie zur Wahrheit verpflichtet waren, außerdem widerspricht der geschilderte Sachverhalt nicht den Erfahrungen des Lebens.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Das heißt, dass das vorsätzliche Verhalten des Anstifters ursächlich dazu führen muss, dass eine andere Person den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht. Um eine Anstiftung iSd § 7 VStG annehmen zu können, ist jedenfalls Eventualvorsatz (dolus eventualis) erforderlich. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit alleine genügt nicht.

 

Dolus eventualis bedeutet, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, dessen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet.

 

Im gegenständlichen Falle ist jedoch aus den Zeugenaussagen abzuleiten, dass ein vorsätzliches Verhalten der Berufungswerberin nicht nachgewiesen werden kann. Beide Zeugen haben ausdrücklich bestätigt, dass sie von der Berufungswerberin keinerlei Aufträge erhalten haben.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie bereits dargelegt wurde, kann der Berufungswerberin nicht nachgewiesen werden, dass sie dem Lenken des Kraftwagenzuges im Zusammenhang mit dem Lenken von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen vorsätzlich Beihilfe geleistet hätte, ein bloß fahrlässiges Verhalten würde nicht ausreichen. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum