Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162114/8/Ki/Bb/Da

Linz, 18.05.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. W S, F, A, vom 2.2.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2007, Zl. VerkR96-29114-2004/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird behoben.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2007, Zl. VerkR96-29114-2004/Bru/Pos, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 140 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er, wie anlässlich einer am 15.10.2004 um 21.48 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8 bei km 24.900, in Fahrtrichtung Wels, durchgeführten Gewichtskontrolle festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers, Firma Z GesmbH, A, T, nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug (LKW, pol. Kz. und Anhänger, pol. Kz. ) bzw. seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da festgestellt worden sei, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW`s mit Anhängewagen von 40.000 kg durch die Beladung um 2.650 kg überschritten wurde (Lenker zum Tatzeitpunkt war Ü M). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete Berufung vom 2.2.2007 erhoben. Darin hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Anhaltezeitpunkt im Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten, Herrn P J, K, W gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung ergänzender Erhebungen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

5.1. Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die Z GesmbH, T, A, eine juristische Person. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG dieser GesmbH ist der Berufungswerber.

 

Laut vorgelegter Bestellungsurkunde vom 27.8.2004 wurde Herr P J, K, W, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG der Firma I GesmbH, I, W bestellt. Der übertragene Tätigkeitsbereich umfasst ua. den Bereich Fuhrpark und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften. Ferner ist der verantwortliche Beauftragte für sämtliche Fahrzeugeinheiten der Firma Z GesmbH in der Filiale in W verantwortlich.  

Dieser Übertragung haben sowohl Herr P J als auch der Berufungswerber durch Unterfertigen der Urkunde nachweislich zugestimmt.

 

Zur diesbezüglichen Bestellungsurkunde bzw. zum übertragenen Verantwortungs­bereich an den verantwortlichen Beauftragten hat der Berufungswerber anher mitgeteilt, dass Fahrzeugeinheiten der Firma Z GesmbH, T, A, fix an die Firma I, I, W, vergeben seien. Diese unterstünden ausschließlich der alleinigen Disposition und Verantwortung der I, W. Der Bw hat glaubhaft dargelegt, dass auch die beiden verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge, der Lkw mit dem Kennzeichen  und der Anhänger, Kennzeichen  an die I in W vergeben sind und damit ausschließlich in der alleinigen Disposition und im Verantwortungsbereich dieser Spedition liegen, für welche Herr P J zur Vertretung nach außen berufen ist und damit die Verantwortung für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften obliegt

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

6.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu stellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung liegt somit – aufgrund der urkundlichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG und des übertragenen Verantwortungsbereiches – bei Herrn P J.

Nachdem sohin der Berufungswerber für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich ist, konnte er diese Übertretung auch nicht begehen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                               Mag.  K i s c h

 

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