Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162136/3/Sch/Hu

Linz, 16.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 23.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.3.2007 wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16  Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.3.2007, VerkR96-3644-2006, wurde über Herrn F H, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw, .........., trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25.11.2006, VerkR96-3644-2006, nicht binnen zwei Wochen (das ist bis 20.12.2006) der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer das genannte Kfz am 25.9.2006 um 12.04 Uhr auf der L1420 bei StrKm 0,660 im Ortsgebiet von Aisthofen, Fahrtrichtung Schwertberg, gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gegen den Berufungswerber ist ursprünglich eine Strafverfügung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes ergangen, welche rechtzeitig mit der Begründung beeinsprucht wurde, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

 

Hierauf wurde er als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Auskunftserteilung aufgefordert. Diese Aufforderung ist am 6.12.2006 zugestellt worden, womit die zweiwöchige gesetzliche Frist zur Auskunftserteilung zu laufen begonnen hat. Das Ende der Frist war somit der 20.12.2006.

 

Mit Email vom 8.1.2007 hat der Berufungswerber einen angeblichen Lenker namhaft gemacht. Eine frühere Mitteilung findet sich im Akt nicht.

 

Nach der Aktenlage war somit diese Auskunftserteilung, mag sie zutreffend sein oder nicht, verspätet, weshalb dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last gelegt wurde.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens, nämlich dass der Rechtsmittelwerber entgegen der Aktenlage rechtzeitig Auskunft erteilt hätte, wurde ihm mit hiesigem Schreiben vom 5.4.2007, VwSen-162136/2/Sch/Hu, Gelegenheit gegeben, dieses Vorbringen entsprechend zu belegen. Der Berufungswerber hat hierauf aber nicht reagiert, sodass die Berufungsbehörde davon auszugehen hat, dass der Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes vollständig ist und den Verfahrensgang zutreffend dokumentiert.

 

Damit konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro). Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

 

Dazu kommt, dass die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wesentliche Bedeutung bei der Ahndung von Verkehrsdelikten hat. Dies wird auch damit dokumentiert, dass ein Teil der erwähnten Bestimmung in Verfassungsrang steht. Zuwiderhandlungen müssen daher mit entsprechenden Strafen sanktioniert werden.

 

Milderungsgründe, wie insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kommen dem Berufungswerber nicht zugute.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges ist, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, allfällige Verwaltungsstrafen, zumindest jene in einer Höhe wie im vorliegenden Fall, zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum