Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162155/5/Bi/Se

Linz, 21.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, F, vom 12. März 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. Februar 2007, VerkR96-20744-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 17. Oktober 2006, 22.44 Uhr, als Lenkerin des Pkw .... auf der B1, Gemeinde Frankenmarkt, zwischen km 263.000 und 259.488 aus Richtung Salzburg kommend in Fahrtrichtung Vöcklabruck, dieses Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie mehrmals zur Gänze auf der Gegenfahrbahn gefahren sei. Die Nachfahrt des Privatanzeigers habe von Strkm 263.000 bis 259.488 gedauert und in diesem Bereich sei die Beschuldigte siebenmal zur Gänze über die Fahrbahnmitte gekommen und teils längere Strecken auf der Gegenfahrbahn gefahren. 

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schreiben vom 12. März 2007, Poststempel 16. März 2007, Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Erkenntnis des UVS sei sie fahr­tauglich und laut Kfz-Versicherung drei Jahre unfallfrei. In dieser Zeit habe sie 100.000 km zurückgelegt. Alkohol konsumiere sie nicht. Der Privatanzeiger habe sie offenbar persönlich schädigen wollen. Entgegenkommende Autos seien teilweise mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen  hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

 

Im ggst Fall wurde das Straferkenntnis der Bw laut Rückschein am 1. März 2007 zu eigenen Handen zugestellt, dh die Berufungsfrist begann am 1. März 2007 zu laufen und endete demnach am 15. März 2007.

Aufgrund des offensichtlich verspätet eingebrachten Rechtsmittels – Poststempel Vöcklabruck 16. März 2007, 18.00 Uhr – wurde Parteiengehör gewahrt und der Bw dieser Umstand zur Kenntnis gebracht. Sie hat damit argumentiert, sie habe das Schriftstück am späten Nachmittag des 15. März 2007 – das war ein Donnerstag –zur Post gebracht, nachdem sie den Brief bei der BH nicht mehr abgeben habe können. Aus unerklärlichen Gründen sei der Brief mit 16. März 2007 abgestempelt worden.

 

Dem vermag der UVS jedoch insofern nichts abzugewinnen, als der Poststempel 16. März 2007 auch die Uhrzeit umfasst, nämlich 18.00 Uhr. Dass ein Brief erst 24 Stunden nach Postaufgabe abgestempelt wird, ist unglaubwürdig. Abgesehen davon hätte, wenn die Bw tatsächlich bei der BH den Brief am letzten Tag der Frist nicht mehr abgeben konnte, die Möglichkeit einer eingeschriebenen Briefsendung an diesem Tag bestanden. Beim bloßem Einwurf des Briefes in den Briefkasten war dessen nächste Entleerung auf diesem vermerkt und daher für die Bw ersichtlich. Das Rechtsmittel war daher nicht aus "unerklärlichen Gründen" mit 16. März 2007 abgestempelt. Es war aber jedenfalls verspätet eingebracht und daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus den Tatvorwurf selbst war somit nicht mehr einzugehen und ist dieser rechtskräftig geworden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1 Tag zu spät

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum