Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162190/3/Br/Ps

Linz, 07.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M K, geb., W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 2007, Zl. VerkR96-1152-2007, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3b StVO eine Geldstrafe von 36 Euro und im Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 14.11.2006, 15:30 Uhr, in Linz, Ferihumerstraße 50–52, als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen in ursächlichem Zusammenhang einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend weder die Polizei ohne unnötigen Aufschub verständigt habe noch ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten erfolgt ist.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch im Ergebnis auf die von der Berufungswerberin erst tags darauf erstatteten Selbstanzeige bei der PI Oberneukirchen. Darin war von einem Heckschaden am gegnerischen Fahrzeug die Rede.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG (zweiter Halbsatz) unterbleiben.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ergänzend Beweis erhoben durch Rückfrage beim Eigentümer des zweitbeteiligten Fahrzeuges im Hinblick auf dessen angebliche Beschädigung. Diesbezüglich wurde die Behörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt (AV v. 7.5.2007).

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

4.1. Die Berufungswerberin stieß beim Einparken gegen den an der o.a. Örtlichkeit abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist T L, wh. in W.

Bereits im Einspruch gegen die noch von der Bundespolizeidirektion Linz erlassenen Strafverfügung erklärte die Berufungswerberin die Meldung nur vorsichtshalber gemacht zu haben, obwohl sie einen durch den Anstoß bedingten Schaden nicht habe feststellen können. Sie habe mit dem Besitzer dieses Fahrzeuges auch Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihr versichert keinen Schaden an seinem KFZ festgestellt zu haben.

Nach Abtretung des Verfahrens an die Behörde erster Instanz am 8.3.2007 blieb folglich die Verantwortung der Berufungswerberin unbeachtet, sondern es wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Selbst in der Reaktion in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.3.2007 und in dem diesbezüglich mit einem Organ der Behörde erster Instanz geführten Telefonat am 22.3.2007 angelegten Aktenvermerk, wies die Berufungswerberin auf keinen von ihr verursachten Sachschaden hin.

Der Zulassungsbesitzer des angeblich beschädigten KFZ bestätigte gegenüber der Berufungsbehörde, dass an seinem Fahrzeug keinerlei Schaden entstanden sei und er dies bereits der Berufungswerberin mitgeteilt habe.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes iSd § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon (VwGH 18.12.1979, 1880/79, ÖJZ 1980, 556).

Angesichts der Tatsache, dass hinter der – erst einen Tag nach dem vermeintlichen Schadensfall erstatteten Meldung – kein Schadensfall lag, ist der hier dennoch ausgesprochene Schuld- und Strafausspruch als rechtswidrig festzustellen.

Im Ergebnis ist es unerfindlich, dass hier trotz gegensätzlicher Aktenlage weder Nachforschungen hinsichtlich des wahren Sachverhaltes getätigt und mit erheblichem Verfahrensaufwand durch den Schuldspruch objektives Unrecht gesetzt wurde, obwohl gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mangels Tatbegehung – ja selbst bei bloßen Zweifel – von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist  (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. B l e i e r

 

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