Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162207/2/Ki/Da

Linz, 15.05.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S O S, N, S, vom 30.4.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.4.2007, VerkR96-8230-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 25.4.2007, VerkR96-8230-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 29.01.2007, Zl. VerkR96-8230-2006, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 5.10.2006, um 07.41 Uhr, im Gemeindegebiet Hochburg-Ach, auf der L503 bei Strkm. 62.300, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.4.2007. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er könne sich nicht erinnern, wer mit seinem Motorrad gefahren sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ach-Hochburg vom 5.10.2006 wurde mit dem einspurigen Motorrad, Kennzeichen (D) am 5.10.2006 eine Verwaltungsübertretung begangen.

 

Im Zuge des Verfahrens richtete die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 29.1.2007 unter VerkR96-8230-2006 an den nunmehrigen Berufungswerber die Aufforderung, er möge als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder telegrafisch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitteilen, wer am 5.10.2006, um 07.41 Uhr, im Gemeindegebiet Hochburg-Ach, auf der L503 bei Strkm. 62.300, das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe.

 

Herr S antwortete darauf, er wisse nicht mehr wer gefahren sei.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er diese Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Unbestritten bleibt, dass Herr S auf eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hin die erforderliche Auskunft nicht erteilt hat. Er hat lediglich ausgeführt, dass er nicht mehr wisse, wer gefahren sei.

 

Dadurch ist er der gebotenen gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und es wurde der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht, wobei, was die Schuldfrage anbelangt, ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass laut der gesetzlichen Bestimmung festgelegt ist, dass allenfalls entsprechende Aufzeichnungen zu führen wären. Ausdrücklich als Verfassungsbestimmung ist auch festgehalten, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten.

 

Hingewiesen werden muss darauf, dass die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Österreich für sämtliche Verkehrsteilnehmer, das heißt auch für Nichtösterreicher, Geltung haben. Daraus resultiert letztlich die Verpflichtung, dass jemand, welcher mit einem Kraftfahrzeug in das Staatsgebiet der Republik Österreich einreist bzw. sein Kraftfahrzeug in das Gebiet der Republik Österreich verbringen lässt, sich mit den entsprechenden in Österreich geltenden straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen hat.

 

Demgemäß hat der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist hiefür Grundlage das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind zu berücksichtigen.

 

Generell muss festgestellt werden, dass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 kein Bagatelldelikt darstellt, wird doch durch eine entsprechende Auskunftsverweigerung das Interesse des Staates an der Verfolgung von Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften massiv beeinträchtigt. Dementsprechend erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um eine entsprechende Sensibilisierung der betreffenden Personen herbeizuführen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen vorgenommen, die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgrund wird keiner festgestellt.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen bis zu 5.000 Euro) erachtet die Berufungsbehörde sowohl die festgelegte Geld- als auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als angemessen, die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Eine Herabsetzung wird nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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